Begründung
Das Bezirksamt Neukölln von Berlin ist gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (AZG) i.V.m. § 2 Abs. 4 Satz 1 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (ASOG Bln) i.V.m. Nr. 16a Abs. 4 des Zuständigkeitskatalogs Ordnungsaufgaben (ZustKatOrd) zuständig für den Erlass dieser Allgemeinverfügung.
Von einer Anhörung konnte auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG Bln) i.V.m § 28 Abs. 2 Nr. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) abgesehen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei der vorliegenden Sachlage die Anhörung der Betroffenen nicht zu einer anderen Beurteilung der Umstände führen würde.
Die Bovine Virus Diarrhoe (BVD) ist eine Rinderkrankheit, die weltweit vorkommt und zu den bedeutendsten Virusinfektionen bei Rindern zählt. Die Übertragung des Virus erfolgt horizontal (von Tier zu Tier), über verschiedene Körpersekrete, oder vertikal als Infektion während der Trächtigkeit vom Muttertier auf das Kalb. Die Infektionen verlaufen oft symptomlos oder gehen mit Durchfällen, Atemwegserkrankungen und Leistungsabfall einher. Bei der Infektion serologisch negativer trächtiger Rinder kann es in Abhängigkeit vom Infektionszeitpunkt neben verschiedenen Komplikationen zur Entstehung von persistent mit dem BVDV infizierten (PI-) Kälbern kommen. PI-Tiere können klinisch unauffällig erscheinen, spielen aber als dauerhafte Virusausscheider für die Aufrechterhaltung von Infekt-Ketten in Beständen oder Regionen eine zentrale Rolle. So können sie das Virus über Kontakte, z. B. während des Transportes, sehr leicht weiterverbreiten.
Das BVDV wird seit dem 01.01.2011 in Deutschland staatlich bekämpft. Seitdem ist ein kontinuierlicher Rückgang der Anzahl BVDV-infizierter Bestände zu verzeichnen. Im Vordergrund der Bekämpfung steht die Identifikation von PI-Tieren und deren Entfernung aus den Beständen. Langfristiges Ziel ist es, die Erkrankung vollständig zu tilgen.
Berlin hat aufgrund des bisherigen Fortschritts bei der Bekämpfung des BVDV bei der Europäischen Kommission die Genehmigung eines Tilgungsprogramms gemäß Artikel 31 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/429 beantragt. Das Tilgungsprogramm zielt darauf ab, für das Land Berlin die Anerkennung als seuchenfreie Zone gemäß Artikel 36 zu erlangen. Ein solcher Status ermöglicht es dann, durch verpflichtende Zusatzgarantien beim Verbringen von Rindern die Rinderbestände in Berlin vor Neuinfektionen mit dem BVDV zu schützen.
Die rechtliche Grundlage der Anforderungen zur Gewährung und Aufrechterhaltung des Status „frei von BVD“ in Bezug auf Rinderhaltungsbetriebe ergibt sich aus Artikel 18 Abs. 1 Buchstabe b Ziffer vi in Verbindung mit Anhang IV Teil VI Kapitel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689. Mit Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2016/429 am 21.04.2021 haben alle Rinderhaltungsbetriebe, die gemäß § 1 Nr. 2 der BVDVV als „BVDV- 2-unverdächtiger Rinderbestand“ eingestuft waren, den Status „frei von BVD“ erhalten. Dieser Status kann nur aufrechterhalten werden, wenn seit der Gewährung des Status im Bestand kein Rind gegen das BVDV geimpft wurde (Anhang IV Teil VI Kapitel 1 Abschnitt 2 Abs. 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689).
Zu 1. bis 3.
Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 der BVDVV kann die zuständige Behörde die Impfung der Rinder eines bestimmten Gebietes gegen die Infektion mit dem BVDV verbieten, wenn Belange der Tier¬seuchen-bekämpfung nicht entgegenstehen. Außerdem ist die Impfung während eines Tilgungsprogramms nach Artikel 12 Abs. 1 Buchstabe c Ziffer i in Verbindung mit. Artikel 18 und Anhang IV Teil VI Kapitel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in der gesamten Tilgungszone nicht zulässig.
Das Verbot der Impfung ist aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung geeignet, erforderlich und angemessen. Das Verbot soll verhindern, dass bei serologischen Untersuchungen in Rinderhaltungsbetrieben gegen BVDV geimpfte Rinder nicht von an BVDV erkrankten Rindern zu unterscheiden sind. Dieses würde das Erkennen eines Seuchenausbruchs verzögern und einschränken und ein frühzeitiges Einsetzen von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen erschweren.
Das Verbot ist außerdem Voraussetzung für Anerkennung als seuchenfreie Zone, in der einer Ausbreitung des BVDV durch Verbringungsbeschränkungen wirksam vorgebeugt werden kann. Bei der Abwägung, ob im vorliegenden Fall ein milderes Mittel ausreicht, sind die Eigenschaften des Erregers sowie die Interessen der betroffenen Tierhalter in die Entscheidungsfindung eingeflossen.
Die Einstellungsanordnung in Ziffer 3 ist auf § 38 Abs. 11 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 11 Buch-stabe c Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz – TierGesG) gestützt. Danach kann die zuständige Behörde zur Vorbeugung vor Tierseuchen und deren Bekämpfung eine Verfügung erlassen, soweit durch Rechtsverordnung eine Regelung nicht getroffen worden ist. Die anderweitig nicht getroffene Regelung, dass nur ungeimpfte Tiere in Bestände im Bezirk Neukölln von Berlin eingestellt werden dürfen, ist notwendig, da eine Unterscheidung von Impf- und Feldvirusantikörpern bei BVDV nicht möglich ist. Nur die Antikörperfreiheit beweist somit sicher die Abwesenheit des BVDV im Rinderbestand. Ein Betrieb kann weiterhin einen Status „frei von BVD“ gemäß Art. 18 Absatz 1 i. V. m. Anhang IV Teil VI Kapitel 1 Abschnitt 2 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2020/689 der Kommission nur aufrechterhalten, wenn in den Betrieb nur
Rinder eingestellt werden, die nicht gegen BVDV geimpft wurden, sofern der Betrieb in einer BVD-freien Zone liegt. Den Status „BVD-freie Zone“ nach Art. 72 Buchstabe f der genannten Delegierten Verordnung strebt die Stadt Berlin im laufenden Jahr an.
Darüber hinaus sind in Ziffer 2 und Ziffer 3 der Allgemeinverfügung zur Vermeidung unbilliger Härte Ausnahmemöglichkeiten vorgesehen. So kann bei Rinderhaltungen, bei denen aufgrund der betrieblichen epidemiologischen Situation eine Impfung fachlich zwingend notwendig erscheint, bei Vorliegen einer ausreichenden Begründung und befürwortenden Stellungnahmen nach Risikobewertung eine befristete Ausnahme vom allgemeinen Impfverbot erteilt werden. Ferner können im begründeten Einzelfall Ausnahmen vom Verbot der Einstellung geimpfter Rinder zugelassen werden.
Zu 4. Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung
Nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse besonders angeordnet werden. Diese Voraussetzung liegt hier vor, da die Ausbreitung des BVDV und somit die Gefahr von tiergesundheitlichen wie auch wirtschaftlichen Folgen sofort unterbunden werden muss. Es besteht ein öffentliches Interesse daran, dass ein BVDV Ausbruch möglichst frühzeitig erkannt wird, um sofort notwendige Seuchenbekämpfungsmaßnahmen einleiten zu können.
Käme es hierbei zu einer zeitlichen Verzögerung durch Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung, würde die Verbreitung des BVDV begünstigt oder könnte eine bereits stattgefundene Verschleppung erst verspätet erkannt werden. Dadurch würden den betroffenen empfänglichen Tieren erhebliche, letztlich vermeidbare Leiden und Schäden zugefügt werden sowie den Halterinnen und Haltern erhebliche wirtschaftliche Schäden entstehen.
Im Interesse einer effektiven Tierseuchenbekämpfung überwiegt das öffentliche Interesse daran, dass auch während eines Rechtsmittelverfahrens die erforderlichen Seuchenerkennungsmaßnahmen durchgeführt werden können. Die Maßnahmen dienen dem Schutz sehr hoher Rechtsgüter. Die Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche und der damit verbundene wirtschaftliche Schaden sind höher einzuschätzen als persönliche Interessen an der aufschiebenden Wirkung als Folge eines eingelegten Rechtsbehelfs.
Zu 5. Bekanntgabe
Diese tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG an dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
Die Allgemeinverfügung tritt wegen der Dringlichkeit der Seuchenbekämpfung bereits am Folgetag der Bekanntmachung über die Internetseite des Bezirkes Neukölln von Berlin, also am 06.06.2025, in Kraft.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bezirksamt Neukölln von Berlin –Ordnungsamt, Veterinär- und Lebensmittelaufsicht, Karl-Marx-Str. 83, 12040 Berlin oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur an die E-Mail-Adresse post@bezirksamt-neukoelln.de zu erheben.
Gemäß § 80 Abs. 2 VwGO hat der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung.