Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung des Bezirksamtes Neukölln von Berlin vom 18.12.2024 zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
Hier: Genehmigung zur Impfung gegen BTV-3
1. Alle Halterinnen und Halter von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Tierarten (Rinder, Schafe, Ziegen, Neuweltkameliden sowie gehaltene Wildwiederkäuer) dürfen ihre Tiere dieser Arten mit einem zugelassenen inaktivierten Impfstoff gegen die Blauzungenkrankheit -Serotyp 3 – oder, bis ein solcher verfügbar ist, mit einem immunologischen Tierarzneimittel, dessen Anwendung durch die entfristete Zweite Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit (BTV-3-ImpfgestattungsV) gestattet wurde, durch Tierärztinnen und -ärzte impfen lassen. Hierbei sind die Angaben des Impfstoffherstellers in Verbindung mit denen des Friedrich-Löffler-Instituts zu beachten.
2. Wer als Tierhalterin oder -halter von der Genehmigung nach Ziffer 1 Gebrauch macht, hat dem zuständigen Bezirksamt jede Impfung gegen die Blauzungenkrankheit innerhalb von sieben Tagen nach deren Durchführung unter Angabe nachfolgender Daten mitzuteilen.- der Registriernummer der Tierhaltung
- des Datums der Impfung
- des verwendeten Impfstoffs
- bei Rindern: der Ohrmarkennummer eines jeden geimpften Tieres
- bei Schafen und Ziegen: der Anzahl der geimpften Tiere
- bei anderen empfänglichen Tieren: der Anzahl der geimpften Tiere sowie ggfs. der Einzeltierkennzeichnung
Die Mitteilung erfolgt schriftlich an
Bezirksamt Neukölln von Berlin, GB III Ord VetLeb, Boddinstr. 34, 12053 Berlin oder per Mail an tiergesundheit@bezirksamt-neukoelln.de.
Die Mitteilungspflicht für Rinder, Schafe und Ziegen wird nur erfüllt, wenn der bevollmächtigte Tierarzt die Impfung ebenfalls in der HI-Tier-Datenbank meldet. Hier jedoch keine Bestands-impfung, da sonst keine Verbringungsgenehmigung innergemeinschaftlich möglich ist.
3. Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt von Berlin in Kraft.
Begründung
I.
Bei der Blauzungenkrankheit handelt es sich um eine Erkrankung bei Wiederkäuern und Kameliden, welche durch das Virus der Blauzungenkrankheit (BTV) verursacht wird. Das Virus existiert in 24 verschiedenen, klassischen Serotypen. Es wird nicht direkt von Tier zu Tier übertragen, sondern über kleine, blutsaugende Mücken (Gnitzen). Seit Oktober 2023 sind in Deutschland vermehrt Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit vom Serotyp 3 (BTV-3) aufgetreten, mittlerweile sind sämtliche Bundesländer betroffen. BTV-3 verursacht ins¬be-sondere bei Schafen teilweise schwere Symptome und führt häufig zum Tod der Tiere. Bei Rindern wird sehr oft ein massiver Rückgang der Milchleistung registriert.
Das Friedrich-Löffler-Institut sieht momentan eine schnelle Ausbreitung des Virus, wie es bereits im Rahmen des Seuchengeschehens der Blauzungenkrankheit vom Serotyp 8 (BTV-8) von 2006 bis 2009 zu beobachten war. BTV-8 breitete sich in Deutschland sehr schnell flächendeckend aus, und erst die Zulassung eines Impfstoffes im Jahr 2008 und die Einführung einer Pflicht¬impfung führten zu einem deutlichen Rückgang der Ausbrüche und schließlich zur Eradikation des Virus. Zum Schutz empfänglicher Tiere vor einer Infektion mit dem Virus der Blauzungen¬krankheit kommt daher der Impfung eine besondere Bedeutung zu.
II.
Das Bezirksamt Neukölln von Berlin ist gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Zu-ständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (AZG) i.V.m. § 2 Abs. 4 S. 1 des Allge-meinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (ASOG Bln) i.V.m. Nr. 16a Abs. 4 des Zuständigkeitskatalogs Ordnungsaufgaben (ZustKatOrd) zuständig für den Erlass dieser Allgemeinverfügung. Von einer Anhörung konnte auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG BE) i. V. m § 28 Abs. 2 Nr. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) abgesehen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei der vorliegenden Sachlage die Anhörung der Betroffenen nicht zu einer anderen Beurteilung der Dinge führen würde.
Konkretisierung
Zu 1.
Rechtsgrundlage für die unter Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung aufgeführte Genehmigung der Impfung ist § 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung gemeinschaftlicher und unionsrechtlicher Vorschriften über Maßnahmen zur Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit (EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungs-verordnung). Demnach dürfen empfängliche Tiere gegen die Blauzungenkrankheit nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur mit inaktiviertem Impfstoff geimpft werden. Die Genehmigung ist unter Berücksichtigung einer Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Instituts (FLi) zu erteilen.
Das Friedrich-Loeffler-Institut hat am 12.04.2024 das Risiko einer saisonalen Übertragung der Blauzungenkrankheit ab Mai als hoch eingeschätzt. Die Impfung mit inaktivierten Impfstoffen hat sich in der Vergangenheit als die effektivste, sicherste und auch einzige Möglichkeit zum wirksamen Schutz von Tieren gegen Infektion mit BTV herausgestellt. Derzeit ist in der Union jedoch kein zugelassener Impfstoff gegen BTV-3 verfügbar.
Am 06.06.2024 hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) die BTV-3-ImpfgestattungsV) erlassen. Die Verordnung ist am 07.06.2024 in Kraft getreten und gestattet die Anwendung der dort benannten Impfstoffe, die sich noch im Zulassungsverfahren befinden, solange kein Impfstoff in der Europäischen Union (EU) zugelassen ist. Ermächtigungsgrundlage für die BTV-3-ImpfgestattungsV ist Artikel 110 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/6. Nach klinischen Beobachtungen geimpfter Herden und deren serologischen Untersuchungen empfiehlt das Friedrich-Loeffler-Institut auch bei Schafen eine zweifache Grundimmunisierung bei allen der drei erlaubten BTV-3 Impfstoffe.
Das nach § 4 Abs. 1 EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung eröffnete Ermessen für die Entscheidung über eine Genehmigung der Impfung hat das Bezirksamt Neukölln von Berlin nach § 1 Abs. 1 VwVfG BE i. V. m. § 40 VwVfG pflichtgemäß ausgeübt.
Die Impfung liegt sowohl im privaten Interesse der betroffenen Tierhalter an der Gesundheit ihres Tierbestandes als auch im öffentlichen Interesse an der Vermeidung und Eindämmung der Blauzungenkrankheit und ist als Maßnahme zur präventiven Tierseuchenbekämpfung geeignet und erforderlich. Die Möglichkeit der Beeinträchtigung von Grundrechten der Tierhalterinnen und – halter ist nicht ersichtlich, da die Impfung in der freien Entscheidung der jeweiligen tierhaltenden Person liegt. Die mit einer Impfung verbundene Unsicherheit in Bezug auf den Nachweis der Virusfreiheit stellt im Hinblick auf die absehbare Einschleppung von BTV durch den Gnitzenflug ein vertretbares Risiko dar.
Zu 2.
Gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG BE i. V. m. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen mit Auflagen verbunden werden. Von dieser Möglichkeit wurde mit der Ziffer 2 Gebrauch gemacht. Ermächtigungsgrundlage für diese Regelung ist § 4 Abs.2 EG- Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung, wonach der Tierhalter jede Impfung gegen die Blauzungenkrankheit innerhalb von sieben Tagen nach der Durchführung der Impfung unter Angabe der Registriernummer seines Betriebes, des Datums der Impfung und des verwendeten Impfstoffes der zuständigen Behörde mitzuteilen hat. Die Anordnung, die Ohrmarkennummern der Rinder mitzuteilen, dient dem Nachweis der ordnungsgemäßen Impfung im Rahmen des Verbringens von Rindern. Die Meldung der durchgeführten Impfungen für Rinder, Schafe und Ziegen in der HI- Tierdatenbank gewährleistet die Nachvollziehbarkeit und Überwachung des Impfgeschehens.
Zu 3.
Die Allgemeinverfügung wird gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG Bln i.V.m. § 41 Abs. 3 S. 2, Abs. 4 VwVfG im Amtsblatt Berlin veröffentlicht und gilt ab dem auf die Veröffentlichung folgenden Tag als öffentlich bekannt gegeben.
Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der orts-üblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon ab-weichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
Hinweis
Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße geahndet werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bezirksamt Neukölln von Berlin –Ordnungsamt, Veterinär- und Lebensmittelaufsicht, Karl-Marx-Str. 83, 12040 Berlin oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur an die E-Mail-Adresse post@bezirksamt-neukoelln.de zu erheben.
Der Widerspruch hat nach § 37 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) keine aufschiebende Wirkung.
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Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit BA Neukölln
PDF-Dokument (254.4 kB) - Stand: 18.12.2024
Bezirksamt Neukölln
- Tel.: +49 30 90239 0
- Fax: +49 30 90239 3740
- E-Mail an die Zentrale Poststelle des Bezirksamtes Neukölln