Informationen zur Bekämpfung von Ratten im Außenbereich

Für die aktuellen Bestimmungen zu Bekämpfungsmaßnahmen im Außenbereich gilt als Grundlage der Ratgeber zur „Guten fachlichen Anwendung von Fraßködern mit Antikoagulanzien“ vom Umweltbundesamt in der Fassung vom September 2018.

https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/antworten-auf-haeufig-gestellte-fragen-zu

Im folgenden wird auf die wichtigsten Aspekte aus dem Teil der Anwendung von Fraßködern mit Antikoagulanzien eingegangen:

  • Was ist unter der „Guten fachlichen Anwendung von Fraßködern mit Antikoagulanzien“ zu verstehen?

    Die „Gute fachliche Anwendung von Fraßködern bei der Nagetierbekämpfung mit Antikoagulanzien“ (GfA) ist eine Zusammenstellung von Anwendungsbestimmungen und Risikominderungsmaßnahmen, die im Rahmen der Biozidprodukt-Zulassung für die Verwendung von antikoagulanten Rodentiziden verbindlich festgelegt wurden. Ihr Zweck ist es, die mit der Verwendung von Antikoagulanzien verbundenen Risiken weitestgehend zu minimieren und die Nagetierbekämpfung möglichst wirksam und nachhaltig zu machen. Die in der GfA enthaltenen Bestimmungen sind wesentlicher Bestandteil der Gebrauchsanweisung von antikoagulanten Rodentiziden und müssen bei der Bekämpfung von Nagetieren mit diesen Produkten eingehalten werden. Für die breite Öffentlichkeit, für berufsmäßige Verwender (ohne Sachkunde) und für geschulte berufsmäßige Verwender wurden teils unterschiedliche Anwendungsbestimmungen festgelegt.

    Entsprechend wurde für jede der drei Verwenderkategorien eine eigene GfA erstellt und auf der nachfolgenden Webseite des Umweltbundesamtes als pdf-Dokument zum Download bereitgestellt:
    https://www.umweltbundesamt.de/themen/chemikalien/biozide/biozidprodukte/rodentizide

  • Worauf muss man beim Einsatz von Rodentiziden mit Antikoagulanzien achten?

    Um antikoagulante Rodentizide rechtskonform, sicher und wirksam anzuwenden, müssen die in der „Guten fachlichen Anwendung von Fraßködern bei der Nagetierbekämpfung mit Antikoagulanzien“ (GfA) enthaltenen Anwendungsbestimmungen befolgt werden. Dazu gehört unter anderem, vor der Verwendung von Rodentiziden den Einsatz nichtchemischer Bekämpfungsmethoden, wie zum Beispiel Fallen, zu prüfen. Diese eignen sich insbesondere zur Bekämpfung von Mäusen, Wühlmäusen und vereinzelt vorkommenden Ratten. Haben sich Fallen als ungeeignet oder unzureichend herausgestellt, können Fraßköder mit Antikoagulanzien bei sachgemäßer Verwendung eine effektive Bekämpfungsmaßnahme sein.
    Dabei ist jedoch eine Vielzahl von Anwendungsbestimmungen unbedingt einzuhalten. Zum Beispiel müssen Fraßköder immer so ausgelegt werden, dass sie für Kinder und Nicht-Zieltiere unzugänglich sind. Um dies sicherzustellen, werden die Köder in manipulationssicheren Köderstationen ausgebracht. Zudem müssen Personen, die in Kontakt mit den Ködern kommen könnten, über die Vergiftungsgefahr, zum Beispiel mithilfe von Warnhinweisen, informiert werden. Gemäß der GfA müssen die eingerichteten Köderstellen in bestimmten Zeitabständen kontrolliert werden, um verschüttete oder von Nagetieren verstreute Köder sowie tote Nagetiere einzusammeln und gefressene Köder durch frische Köder zu ersetzen. Werden die Köder nicht mehr von den Nagetieren angenommen, müssen alle ausgelegten Köder eingesammelt und als gefährlicher Abfall entsorgt werden.
    Für eine wirksame Bekämpfung von Nagetieren mit Fraßködern ist darüber hinaus die Annahme der Köder durch die Zieltiere entscheidend. Die Feststellung der Nagetierart, der Befallsursache, der bevorzugten Aufenthaltsorte der Nagetiere sowie die Wahl des Köders sind dabei ausschlaggebend.
    Alle verbindlichen Vorgaben zur Verwendung von antikoagulanten Rodentiziden stehen in der „Guten fachlichen Anwendung von Fraßködern bei der Nagetierbekämpfung mit Antikoagulanzien“.

  • Welcher Sachkundenachweis ist für die Anwendung von antikoagulanten Rodentiziden erforderlich? Wer darf bekämpfen?

    Für die Verwendung von antikoagulanten Roden¬tiziden, die nur zur Verwendung durch geschulte berufsmäßige Verwender zugelassen sind, sind Berufsabschlüsse bzw. Sachkundenachweise erforderlich. Antikoagulanzien der 2. Generation dürfen nur von Schädlingsbekämpfern und Schädlingsbekämpferinnen, sachkundigen Verwendern, Verwendern aus beruflichen Gründen mit Sachkunde und geschulten Verwendern mit besonderen Sachkenntnissen verwendet werden.

  • Dürfen Köder ohne Köderstationen ausgebracht werden?

    Eine offene Auslegung von Ködern ohne Köderstationen ist grundsätzlich untersagt. Nur geschulten berufsmäßigen Verwendern wie zum Beispiel ausgebildeten Schädlingsbekämpfer/innen ist eine Köderausbringung ohne Köderstationen in geschützten Bereichen, zu denen Nicht-Zieltiere keinen Zugang haben, weiterhin gestattet. Hierzu zählen unter anderem Mäuse- und Rattenlöcher, geschlossene Kabeltrassen und Rohrleitungen, Unterbauten von zum Beispiel Elektroschaltschränken und Hochspannungsschränken sowie Hohlräume in Wänden und Wandverkleidungen.
    Für einige Produkte wurde im Rahmen ihrer Umweltrisikobewertung ein Risiko für Bodenorganismen festgestellt. Für diese Produkte wurde deshalb als Maßnahme zur Risikominderung das Ausbringen der Köder ohne Köderstationen in den Boden (zum Beispiel in Rattenlöcher) untersagt.

  • In welcher Art und Weise sind Warnhinweise anzubringen und wie müssen diese aussehen?
    Muster eines Warnhinweises

    Muster eines Warnhinweises

    Grundsätzlich gilt, dass Warnhinweise dort anzubringen sind, wo Rodentizide mit Antikoagulanzien ausgelegt werden. Allerdings ist es in Gebäuden nicht erforderlich, dort Warnhinweise anzubringen, wo Köder und Köderstationen für die Öffentlichkeit/Allgemeinheit verdeckt ausgelegt sind. Dies kann beispielsweise in einem Supermarkt der Fall sein. In solchen Fällen reicht es aus, diejenigen Personen zu informieren, die zum Beispiel im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit (zum Beispiel bei Reinigungs-oder Wartungsarbeiten) mit dem Köder in Kontakt kommen könnten.
    Der Anbringungsort und die Anzahl der Warnhinweise sollten den örtlichen Gegebenheiten einer Schädlingsbekämpfung (Anzahl der Köderstellen und Größe des betroffenen Gebietes) entsprechend gewählt werden. Die Warnhinweise sollten geeignet sein, um Personen im direkten Umfeld der Köderstellen hinreichend über die mit der Anwendung von diesen Biozidprodukten verbundenen Gefahren für Mensch, Tier und Umwelt zu informieren.
    Die Größe der Warnhinweise muss ausreichend sein, um die dazu in der „Guten fachlichen Anwendung“ (GfA) festgeschriebenen Angaben zu beinhalten. Die Angaben sollten zudem gut lesbar sein. Die Warnhinweise sollten als solche (zum Beispiel durch die Wahl einer Signalfarbe als Hintergrundfarbe) deutlich erkennbar sein und auf Augenhöhe angebracht werden.
    Die Kennzeichnung der Köderstationen selbst sollte mindestens die folgenden Informationen enthalten: „nicht bewegen oder öffnen“; „enthält Ratten-/Mäusegift“; „Bezeichnung des Produktes“; „Wirkstoff(e)“ und „bei einem Zwischenfall die Giftnotrufzentrale anrufen [Telefonnummer angeben]“.

  • Was passiert, wenn man sich nicht an die Anwendungsbestimmungen hält?

    In der Gefahrstoffverordnung ist festgelegt, dass bei der Verwendung von Biozidprodukten die sich aus der Zulassung ergebenden Verwendungsbedingungen eingehalten werden müssen.
    Sollten die Anwendungsbestimmungen zugelassener Produkte nicht eingehalten werden, so handelt es sich nach dem Chemikaliengesetz in Verbindung mit der Gefahrstoffverordnung um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann. Für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist der Vollzug der Bundesländer zuständig.

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