Allgemeinverfügung Ratten

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Bekämpfung der Rattenpopulation auf dem Hermannplatz Bekanntmachung des Bezirksamtes Neukölln von Berlin vom 14.08.2026

Das Bezirksamt Neukölln von Berlin erlässt auf der Grundlage des
§ 17 Absatz 2 und Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), § 6-8 sowie § 15 der Verordnung zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen (Schädlingsbekämpfungsverordnung – SchädlBekV) in Verbindung mit Nummer 16 Abs. 1 Buchst. a der Anlage zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ZustKat Ord) und § 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG BE) folgende

Allgemeinverfügung:

I. Anwendungsbereich

Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung gelten für die Benutzung der öffentlichen Flächen des Hermannplatzes, 10967 Berlin sowie unmittelbar angrenzender Flächen.

Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung gelten, soweit das Bezirksamt Neukölln von Berlin – Gesundheitsamt (Gesundheitsamt) nicht etwas Anderes anordnet.

II. Anordnungen

1. Das Füttern von wildlebenden oder verwilderten Tieren wird untersagt, sofern das Futter nicht für Ratten unerreichbar ausgelegt wird.

2. Haustiere dürfen nur derart gefüttert werden, dass ein Herankommen von Ratten an die Futterstelle oder an herabfallendes Futter nicht möglich sind. Für Ratten zugängliches Futter und Futterreste sind nach der Fütterung unverzüglich zu beseitigen.

3. Abfälle sind unverzüglich und regelmäßig so zu beseitigen, dass sie für Ratten unzugänglich sind, in der Regel durch Verwendung von geeigneten Behältnissen für Hausabfälle.

4. Lebensmittel sind so zu lagern, dass Ratten keinen Zugang haben.

III. Ordnungswidrigkeit

Ein Verstoß gegen diese Allgemeinverfügung kann nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Nummer 8 SchädlBekV als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

IV. Sofortige Vollziehbarkeit, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1. Diese Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar.

2. Diese Allgemeinverfügung tritt am 14.08.2026 in Kraft und mit Ablauf des 30.06.2027 außer Kraft.

Begründung

Wenn Gesundheitsschädlinge festgestellt werden und die Gefahr begründet ist, dass durch sie Krankheitserreger verbreitet werden, so hat nach § 17 Absatz 2 IfSG die zuständige Behörde die zu ihrer Bekämpfung erforderlichen Maßnahmen anzuordnen. Hierbei umfasst die Bekämpfung Maßnahmen gegen das Auftreten, die Vermehrung und Verbreitung sowie zur Vernichtung von Gesundheitsschädlingen.

Zur Unterstützung von Bekämpfungsmaßnahmen kann das Gesundheitsamt nach § 8 Absatz 2 SchädlBekV in einer von einem Rattenbefall betroffenen öffentlichen Fläche mit gesonderter Verfügung ein Fütterungsverbot für wildlebende oder verwilderte Tiere anordnen. Das Verbot kann auf unmittelbar angrenzenden Flächen erweitert werden, wenn bedingt durch das Futterangebot eine Verlagerung der Rattenpopulation zu besorgen ist.
Gemäß § 6 Absatz 2 SchädlBekV kann das Gesundheitsamt zudem weitere Sicherungsmaßnahmen anordnen. Pflichtige Personen sind dabei insbesondere die Personen, die im Sinne des § 2 Absatz 2 SchädlBekV die tatsächliche Gewalt an Gegenständen (wie zum Beispiel Lebensmittel, Futter, Essensabfälle) innehaben.

Damit einher geht ihre Pflicht nach § 7 Absatz 1 SchädlBekV, das Auftreten, die Vermehrung und die Verbreitung von Ratten durch die Beseitigung von Sicherungsmängeln in Abhängigkeit der Lebensgewohnheiten der Ratten und durch Beachtung hygienischer Grundsätze zu verhindern.

Ratten sind Gesundheitsschädlinge im Sinne des § 2 Nr. 12 IfSG. Es handelt sich um ein Tier, durch das Krankheitserreger auf Menschen übertragen werden können. In Berlin sind vornehmlich Wanderratten verbreitet (https://www.umweltbundesamt.de/wanderratte). Sie können über 100 Infektionskrankheiten auf den Menschen übertragen. Dazu gehören unter anderem Hepatitis, Tuberkulose, Tollwut, Fleckfieber, Salmonellen, Typhus, Toxoplasmose und Cholera. Zudem ist ihre Rolle als Überträger von Tierseuchen bedeutsam. Hierzu zählen beispielsweise Maul- und Klauenseuche, Schweine- und Geflügelpest. Durch ihren Urin und Kot verunreinigen sie Lebensmittel und Tierfutter.

Zu II.:

Das Gesundheitsamt ist für die gesundheitsaufsichtlichen Aufgaben zur Durchführung des Gesundheitsschutzes nach dem IfSG sachlich zuständig (Nummer 16 Abs. 1 Buchst. a ZustKat Ord). Dies gilt entsprechend auch für die auf Grundlage von § 17 Absatz 5 IfSG erlassene Schädlingsbekämpfungsverordnung.

Auf dem Hermannplatz hat das Gesundheitsamt einen starken Rattenbefall festgestellt. So konnten zahlreiche Ratten sowie Rattenlöcher gesichtet werden. Zudem gibt es zahlreiche Beschwerden und Meldungen von Anwohnenden über zahlreiche festgestellte Ratten.

Durch den Rattenbefall auf dem Hermannplatz besteht die konkrete Gefahr der Krankheitsverbreitung. Ratten treten auf dem Hermannplatz in starker Häufung und Ausmaß auf. Der Hermannplatz ist unter anderem durch die zahlreichen Umsteigemöglichkeiten der öffentlichen Verkehrsmittel ein stark frequentierter Platz. Wochentags findet tagsüber auf der Mittelinsel des Hermannplatzes ein Markt mit zahlreichen Ständen statt, auf dem verschiedene Lebensmittel wie Fleisch, Fisch, Obst, Gemüse oder Backwaren angeboten oder auch verarbeitet werden. Auf dem Hermannplatz besteht daher durch die unmittelbare Nähe zu vielen Menschen und offenen Lebensmitteln wegen des festgestellten Rattenbefalls eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass diese Krankheiten übertragen.

Dass es sich bei dem Risiko der Übertragung von Krankheitserregern durch Ratten auf den Menschen, aber auch Haustiere, nicht nur um eine bloße abstrakte Gefahr handelt, ist durch zahlreiche wissenschaftliche Publikationen belegt (B. Mundt et al., 2026, pathogens in urban Viral rats: A one health systematic review of global surveillance evidence; J. Rodriguez-Morales et al., 2025, Silent Carriers: The Role of Rodents in the Emergence of Zoonotic Bacterial Threats; A. Shehata et al., 2025, The Hidden Threat: Rodent-Borne Viruses and Their Impact on Public Health).

Auch das Umweltbundesamt schließt sich diesem Stand der Wissenschaft an (E. Schmolz et al., 2019). Mit steigender Populationsdichte, steigt auch das Risiko und damit die Wahrscheinlichkeit einer Übertragung von Krankheitserregern auf den Menschen, wodurch eine Gefahr für die Gesundheit der Menschen zu besorgen und in Sachen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes als konkrete Gefahr bewertet werden muss.

Angesichts dieser konkreten Gefahr der Krankheitsverbreitung durch Ratten auf dem Hermannplatz sind die angeordneten Maßnahmen – die Beseitigung von Sicherungsmängeln und Einhaltung hygienischer Grundsätze – geeignete, erforderliche und angemessene Mittel, um Ratten zu bekämpfen. Denn vorbeugende Maßnahmen sind angesichts der Lebensbedingungen, unter denen Ratten vorkommen und sich verbreiten, besonders effektiv bei der Rattenbekämpfung. Insbesondere Wanderratten treten vor allem dort auf, wo es neben Unterschlupf und Nistmöglichkeiten auch ausreichend Nahrung für sie gibt. Sie sind Allesfresser. Die Gesundheitsschädlinge ernähren sich unter anderem von herumliegenden Speise- oder Futterresten, zugänglich gelagerten Lebensmitteln und zugänglichen Lebensmittelabfällen, die achtlos weggeworfen wurden oder die in ungeschlossenen Abfallbehältnissen gelagert werden. Wird das Nahrungsangebot für die Ratten durch einen angeordneten, sachgerechten Umgang mit Lebensmitteln, Futtermitteln und entsprechenden Abfällen deutlich reduziert, kann den Gesundheitsschädlingen auf effektive Weise die Lebensgrundlage entzogen werden. So kann durch diese einfachen vorbeugenden Maßnahmen die Vermehrung und Verbreitung von Ratten und damit deren Bekämpfung effektiv erreicht werden.

Das Bezirksamt führt am Hermannplatz bereits seit geraumer Zeit Maßnahmen der Rattenbekämpfung (zum Beispiel durch ausgelegte Giftköder) durch (sogenannte Dauerbekämpfung). Diese Maßnahmen erweisen sich als nicht effektiv, da das Nahrungsangebot für die Ratten noch zu groß ist. Daher sind flankierende Anordnungen geeignet, erforderlich und angemessen, die das Nahrungsangebot für Ratten erheblich reduzieren und so die Rattenpopulation und die damit einhergehenden Gesundheitsgefahren auf dem Hermannplatz effektiv reduzieren. Ergänzend wird das Land Berlin weitere bauliche Maßnahmen auf dem Hermannplatz prüfen, um Nistmöglichkeiten für die Ratten zu beseitigen.

Zur Unterstützung von Bekämpfungsmaßnahmen kann das zuständige Bezirksamt mit gesonderter Verfügung ein Fütterungsverbot für wildlebende oder verwilderte Tiere in einer von einem Rattenbefall betroffenen öffentlichen Fläche anordnen. Hierunter fallen solche Freiflächen, die bestimmungsgemäß der öffentlichen Nutzung zur Verfügung stehen, so auch der Hermannplatz.

Da der potentielle Betroffenenkreis am Hermannplatz nicht vorab bekannt bzw. bestimmt werden kann, stellt an dieser Stelle nur die Anordnung im Wege einer öffentlich bekanntgemachten Allgemeinverfügung eine gangbare Möglichkeit dar. Einzelne, nicht belastete Flächen innerhalb des Gebietes sind unschädlich und können vom Fütterungsverbot miterfasst werden. Um, bedingt durch das Futterangebot, eine räumliche Ausbreitung der zu bekämpfenden Rattenpopulation auszuschließen, kann das Fütterungsverbot auf solche Flächen, welche unmittelbar an die betroffene Fläche angrenzt, erweitert werden, wenn diese Flächen von ihrer Beschaffenheit her für die Ausweichbewegung von Ratten geeignet sind. Das Fütterungsverbot unterstützt die Bekämpfungsmaßnahmen, die noch nicht zu einem feststellbaren Rückgang der Rattenpopulation geführt haben.

Es ist auch auf alle wildlebenden und verwilderten Tiere zu erstrecken, da die Fütterung dieser Tiere regelmäßig insbesondere Ratten anlockt. Wenngleich die fütternde Person regelmäßig nicht wird Ratten füttern wollen, so unterscheidet die Tierwelt nicht nach der menschlichen Zweckbestimmung des Futters. Auch wird die fütternde Person regelmäßig nicht Ratten davon abhalten können, sich am Futterangebot zu bedienen. Aus diesem Grund ist es auch verhältnismäßig, die Wildtierfütterung an sich zu verbieten und nicht die Fütterung von wildlebenden oder verwilderten Tieren mit Ausnahme von Ratten zuzulassen oder lediglich das Hinterlassen von Futter, an dem sich Ratten nach Abschluss der eigentlich beabsichtigen Fütterung bedienen könnten, zu untersagen. Hinzu kommt, dass nur das gesamthafte Fütterungsverbot einen Vollzug erlaubt. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit gilt es weiter zu beachten, dass dieses nur für ein räumlich begrenztes Gebiet angeordnet wird kann und zudem befristet ist. Die Befristung stellt sicher, dass das Vorliegen der Voraussetzungen regelmäßig geprüft wird und die Verhältnismäßigkeit des Fütterungsverbotes gewahrt bleibt.

Dazu sind solche Arten der Fütterung vom Verbot ausgenommen, bei welchen von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass Ratten sich an dem Futterangebot bedienen können. Dies wird regelmäßig nur über eine besondere Sicherung des Futters möglich sein oder durch die für Ratten unerreichbare Platzierung.

Zu III.:

Die Bußgeldbewehrung der Maßnahme folgt aus § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Nummer 8 SchädlBekV. Nach § 73 Absatz 2, Halbsatz 2 IfSG kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

Zu IV.:

Unter IV. werden das Inkrafttreten sowie die Befristung der Allgemeinverfügung geregelt. Die Allgemeinverfügung gilt zunächst vom 01.08.2026 bis einschließlich 30.06.2027.

Nach § 17 Absatz 6 IfSG in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die vorstehenden Anordnungen keine aufschiebende Wirkung. Sie sind kraft Gesetzes sofort vollziehbar gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung bei dem Bezirksamt Neukölln von Berlin, Karl-Marx-Straße 83, 12040 Berlin zu erheben.

Rehfeldt
Stadtrat für Soziales und Gesundheit

  • Allgemeinverfügung Ratten in der Fassung vom 14.08.2026

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