Allgemeinverfügung Ratten

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Bekämpfung der Rattenpopulation auf dem Hermannplatz Bekanntmachung des Bezirksamtes Neukölln von Berlin vom 09.12.2025

Das Bezirksamt Neukölln von Berlin erlässt auf der Grundlage des § 17 Absatz 2 und Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), § 3 und § 2 Absatz 2 und Absatz 6 der Verordnung über die Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen (SchädlingsbekämpfungsV) in Verbindung mit Nummer 16 Abs. 1 Buchst. a der Anlage zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ZustKat Ord) und § 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG BE) folgende

Allgemeinverfügung:

I. Anwendungsbereich

Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung gelten für die Benutzung der öffentlichen Flächen des Hermannplatzes, 10967 Berlin.

Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung gelten, soweit das Bezirksamt Neukölln von Berlin – Gesundheitsamt (Gesundheitsamt) nicht etwas Anderes anordnet.

II. Anordnungen

1. Das Füttern von Ratten sowie das Auslegen von Futtermitteln, Lebensmitteln oder sonstigen essbaren Sachen, die zum Anlocken beziehungsweise Füttern von Ratten geeignet sind, wird untersagt.

2. Das Füttern von Vögeln wird untersagt. Andere Tiere (zum Beispiel Haustiere) dürfen nur derart gefüttert werden, dass ein Herankommen von Ratten an die Futterstelle oder an herabfallendes Futter nicht möglich sind. Für Ratten zugängliches Futter und Futterreste sind nach der Fütterung unverzüglich zu beseitigen.

3. Abfälle sind unverzüglich und regelmäßig so zu beseitigen, dass sie für Ratten unzugänglich sind, in der Regel durch Verwendung von geeigneten Behältnissen für Hausabfälle.

4. Lebensmittel sind so zu lagern, dass Ratten keinen Zugang haben.

III. Ordnungswidrigkeit

Ein Verstoß gegen diese Allgemeinverfügung kann nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 4 SchädlingsbekämpfungsV als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

IV. Sofortige Vollziehbarkeit, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1. Diese Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar.

2. Diese Allgemeinverfügung tritt am 01.01.2026 in Kraft und mit Ablauf des 30.06.2026 außer Kraft.

3. Diese Allgemeinverfügung verlängert mit Wirkung ab Inkrafttreten die am 12.09.2025 in Kraft getretene Allgemeinverfügung vom 01.09.2025.

Begründung

Wenn Gesundheitsschädlinge festgestellt werden und die Gefahr begründet ist, dass durch sie Krankheitserreger verbreitet werden, so hat nach § 17 Absatz 2 IfSG die zuständige Behörde die zu ihrer Bekämpfung erforderlichen Maßnahmen anzuordnen. Hierbei umfasst die Bekämpfung Maßnahmen gegen das Auftreten, die Vermehrung und Verbreitung sowie zur Vernichtung von Gesundheitsschädlingen.

Auch nach § 2 Absatz 2 Satz 3 SchädlingsbekämpfungsV kann das Gesundheitsamt gegenüber der pflichtigen Person weitere Maßnahmen einschließlich der Beseitigung von Sicherungsmängeln anordnen. Pflichtige Personen sind dabei insbesondere die Personen, die im Sinne des § 1 Absatz 2 SchädlingsbekämpfungsV die tatsächliche Gewalt an Gegenständen (wie zum Beispiel Lebensmittel, Futter, Essensabfälle) innehaben. Damit einher geht ihre Pflicht nach § 2 Absatz 6 SchädlingsbekämpfungsV, das Auftreten, die Vermehrung und die Verbreitung von Gesundheitsschädlingen durch Beseitigung von Sicherungsmängeln in Abhängigkeit von den Lebensgewohnheiten der Gesundheitsschädlinge und durch Beachtung hygienischer Grundsätze zu verhindern. Bei Rattenbefall in einem zusammenhängenden Gebiet, der durch Einzelanordnungen nicht oder nicht umgehend zu beheben ist, kann das zuständige Gesundheitsamt gemäß § 3 SchädlingsbekämpfungsV für das befallene Gebiet eine allgemeine Bekämpfung der Ratten und die dazu notwendigen Maßnahmen durch Allgemeinverfügung anordnen.

Ratten sind Gesundheitsschädlinge im Sinne des § 2 Nr. 12 IfSG. Es handelt sich um ein Tier, durch das Krankheitserreger auf Menschen übertragen werden können. In Berlin sind vornehmlich Wanderratten verbreitet. Sie können über 100 Infektionskrankheiten auf den Menschen übertragen. Dazu gehören unter anderem Hepatitis, Tuberkulose, Tollwut, Fleckfieber, Salmonellen, Typhus, Toxoplasmose und Cholera. Zudem ist ihre Rolle als Überträger von Tierseuchen bedeutsam. Hierzu zählen beispielsweise Maul- und Klauenseuche, Schweine- und Geflügelpest. Durch ihren Urin und Kot verunreinigen sie Lebensmittel und Tierfutter.

Zu II.:

Das Gesundheitsamt ist für die gesundheitsaufsichtlichen Aufgaben zur Durchführung des Gesundheitsschutzes nach dem IfSG sachlich zuständig (Nummer 16 Abs. 1 Buchst. a ZustKat Ord). Dies gilt entsprechend auch für die auf Grundlage von § 17 Absatz 5 IfSG erlassene Schädlingsbekämpfungsverordnung.

Auf dem Hermannplatz hat das Gesundheitsamt einen starken Rattenbefall festgestellt. So konnten zahlreiche Ratten sowie Rattenlöcher gesichtet werden. Zudem gibt es zahlreiche Beschwerden und Meldungen von Anwohnenden über zahlreiche festgestellte Ratten.

Durch den Rattenbefall auf dem Hermannplatz besteht die konkrete Gefahr der Krankheitsverbreitung. Ratten treten auf dem Hermannplatz in starker Häufung und Ausmaß auf. Der Hermannplatz ist unter anderem durch die zahlreichen Umsteigemöglichkeiten der öffentlichen Verkehrsmittel ein stark frequentierter Platz. Wochentags findet tagsüber auf der Mittelinsel des Hermannplatzes ein Markt mit zahlreichen Ständen statt, auf dem verschiedene Lebensmittel wie Fleisch, Fisch, Obst, Gemüse oder Backwaren angeboten oder auch verarbeitet werden. Auf dem Hermannplatz besteht daher durch die unmittelbare Nähe zu vielen Menschen und offenen Lebensmitteln wegen des festgestellten Rattenbefalls eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass diese Krankheiten übertragen.

Angesichts der konkreten Gefahr der Krankheitsverbreitung durch Ratten auf dem Hermannplatz sind die angeordneten Maßnahmen – die Beseitigung von Sicherungsmängeln und Einhaltung hygienischer Grundsätze – geeignete, erforderliche und angemessene Mittel, um Ratten zu bekämpfen. Denn vorbeugende Maßnahmen sind angesichts der Lebensbedingungen, unter denen Ratten vorkommen und sich verbreiten, besonders effektiv bei der Rattenbekämpfung. Insbesondere Wanderratten treten vor allem dort auf, wo es neben Unterschlupf und Nistmöglichkeiten auch ausreichend Nahrung für sie gibt. Sie sind Allesfresser. Die Gesundheitsschädlinge ernähren sich unter anderem von herumliegenden Speise- oder Futterresten, zugänglich gelagerten Lebensmitteln und zugänglichen Lebensmittelabfällen, die achtlos weggeworfen wurden oder die in ungeschlossenen Abfallbehältnissen gelagert werden. Wird das Nahrungsangebot für die Ratten durch einen angeordneten, sachgerechten Umgang mit Lebensmitteln, Futtermitteln und entsprechenden Abfällen deutlich reduziert, kann den Gesundheitsschädlingen auf effektive Weise die Lebensgrundlage entzogen werden. So kann durch diese einfachen vorbeugenden Maßnahmen die Vermehrung und Verbreitung von Ratten und damit deren Bekämpfung effektiv erreicht werden.

Das Gesundheitsamt führt am Hermannplatz bereits seit geraumer Zeit Maßnahmen der Rattenbekämpfung (zum Beispiel durch ausgelegte Giftköder) durch (sogenannte Dauerbekämpfung). Diese Maßnahmen erweisen sich als nicht effektiv, da das Nahrungsangebot für die Ratten zu groß ist. Daher sind daneben die Anordnungen geeignet, erforderlich und angemessen, um das Nahrungsangebot für Ratten erheblich zu reduzieren und so die Rattenpopulation und die damit einhergehenden Gesundheitsgefahren auf dem Hermannplatz effektiv zu bekämpfen. Ergänzend wird das Land Berlin weitere bauliche Maßnahmen auf dem Hermannplatz prüfen, um Nistmöglichkeiten für die Ratten zu beseitigen.

Bei der Fütterung von Vögeln wird erfahrungsgemäß nicht die gesamte angebotene Nahrung durch die Vögel aufgenommen. Regelmäßig bleibt Futter liegen und wird nicht im Anschluss beseitigt. Das Verbot der Fütterung von Vögeln ist ebenfalls auf das Gebiet des Hermannplatzes begrenzt und angesichts der dort bestehenden konkreten Infektionsgefahr verhältnismäßig. Weiterhin erlaubt ist beispielsweise die Fütterung von anderen Tieren (ausgenommen Ratten und Vögel), wenn gewährleistet ist, dass Ratten an das Futter nicht herankommen. Für Ratten zugängliches Futter und Futterreste sind nach der Fütterung unverzüglich zu beseitigen.

Zu III.:

Die Bußgeldbewehrung der Maßnahme folgt aus § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 4 SchädlingsbekämpfungsV. Nach § 73 Absatz 2, Halbsatz 2 IfSG kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

Zu IV.:

Unter IV. werden das Inkrafttreten sowie die Befristung der Allgemeinverfügung geregelt. Die Allgemeinverfügung gilt zunächst vom 01.01.2026 bis einschließlich 30.06.2026.

Nach § 17 Absatz 6 IfSG in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die vorstehenden Anordnungen keine aufschiebende Wirkung. Sie sind kraft Gesetzes sofort vollziehbar gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung bei dem Bezirksamt Neukölln von Berlin, Karl-Marx-Straße 83, 12040 Berlin zu erheben.

Rehfeldt
Stadtrat für Soziales und Gesundheit

  • Allgemeinverfügung Ratten in der Fassung vom 09.12.2025

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