Auf Antrag kann ein Sterbefall im Ausland nachträglich im Sterberegister eines deutschen Standesamts beurkundet werden. Im Ergebnis können dann deutsche Sterbeurkunden ausgestellt werden.
Es besteht keine Verpflichtung zur Nachbeurkundung. Auch ausländische Urkunden können im Inland als Nachweis eines Auslandssterbefalles anerkannt werden.
Es besteht keine Frist für die Nachbeurkundung.
Vorteil der Nachbeurkundung ist eine deutsche Sterbeurkunde, die von allen Behörden im Inland problemlos anerkannt und akzeptiert wird. Außerdem können bei Verlust der Urkunde oder der Notwendigkeit einer Neuausstellung problemlos neue Ausfertigungen ausgestellt werden; eine Kontaktaufnahme zum ausländischen Standesamt ist dann künftig nicht mehr notwendig.
Nachteile der Nachbeurkundung ist das relativ aufwändige Antragsverfahren und ggf. die Höhe der Gebühr für die Nachbeurkundung.
Voraussetzungen:
Zum Zeitpunkt des Todes muss der Verstorbene
- die deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben oder
- asylberechtigt, staatenlos, heimatloser Ausländer oder ausländischer Flüchtling gewesen sein und sich gewöhnlich in Deutschland aufgehalten haben.
Antragsberechtigt sind:
- die Eltern des Verstorbenen (auch jeder Elternteil alleine)
- jedes Kind des Versorbenen
- der Ehegatte / Lebenspartner des Verstorbenen
- jede andere Person, die ein rechtliches Interesse an der Beurkundung des Sterbefalles geltend machen kann
Zuständiges Standesamt
Das Standesamt Neukölln ist für die Nachbeurkundung zuständig, wenn der Verstorbene
- im Bezirk Neukölln zuletzt seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte
- nie in Deutschland gelebt hat, aber der Antragsteller im Bezirk Neukölln seinen Wohnsitz hat.
Bei letztem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt des Verstorbenen in einem anderen Berliner Bezirk oder in einer Gemeinde außerhalb Berlins ist das dortige Standesamt für die Nachbeurkundung zuständig.
Wenn weder der Verstorbene noch der Antragsteller jemals einen Wohnsitz im Inland hatten, ist das Standesamt I in Berlin für die Nachbeurkundung zuständig.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Je nach Familienstand des Verstorbenen und der persönlichen Umstände werden unterschiedliche Unterlagen benötigt. Grundsätzlich benötigt werden:
- die ausländische Sterbeurkunde
- die Geburtsurkunde des Verstorbenen
- die Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde des Verstorbenen
- ggf. die Geburtsurkunde des Antragstellers als Nachweis, dass er ein Kind des Verstorbenen ist
- ein gültiger Personalausweise oder Reisepass des Antragstellers
Wenn der Verstorbene geschieden oder verwitwet war, zusätzlich:
- die Eheurkunden der aufgelösten Vorehe
- Nachweise der Auslösung der Vorehen, z.B. ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister mit Auflösungsvermerk, das rechtskräftige Scheidungsurteil oder die Sterbeurkunde des früheren Ehegatten
- ggf. die Anerkennung der im Ausland erfolgten Scheidung durch die Landesjustizverwaltung (in Berlin: Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz)
Alle Urkunden, Unterlagen und Personaldokumente müssen im Original vorgelegt werden. Fremdsprachige Urkunden sind ebenfalls im Original und grundsätzlich zusammen mit einer Übersetzung durch einen in Deutschland vereidigten Übersetzer vorzulegen.
Ausländische Urkunden sind vielfach mit einer Überbeglaubigung (z.B. Legalisation / Apostille) zu versehen.
Hinweis: Diese Aufzählung ist beispielhaft und nicht abschließend. Weitere Unterlagen können im Einzelfall erforderlich sein. Das Standesamt teilt Ihnen nach Eingang des Antrags mit, welche Unterlagen in Ihrem Fall vorzulegen sind.
Welche Kosten entstehen?
- Antrag auf Nachbeurkundung eines Sterbefalls im Ausland: 40 Euro
- … sofern ausländisches Recht zu beachten ist: 80 Euro
- Ausstellung von Sterbeurkunden: 12 Euro für die erste neue Urkunde, 6 Euro für jede weitere gleichzeitig ausgestellte Urkunde gleicher Art
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die deutschen Auslandsvertretungen gesonderte Gebühren erheben für die Aufnahme von Anträgen.
Hinweise zum Verfahrensablauf
Bei Aufenthalt des Antragstellers im Ausland wird der Nachbeurkundungsantrag im Regelfall bei einer deutschen Auslandsvertretung gestellt. Von dort werden der Antrag sowie beglaubigte Kopien der erforderlichen Unterlagen dem zuständigen deutschen Standesamt über den Kurierdienst des Auswärtigen Amtes übersandt. Die Auslandsvertretungen nutzen dafür eigene Antragsvordrucke. Nach Eingang des Antrags erhalten Sie von uns eine Zahlungsaufforderung für die anfallenden Gebühren.
Bei Aufenthalt des Antragstellers im Inland erfolgt die Antragstellung grundsätzlich direkt beim zuständigen deutschen Standesamt. Wenn das Standesamt Neukölln zuständig sein sollte, füllen Sie bitte den untenstehenden Antrag aus und übermitteln Sie diesen an uns. Wir teilen Ihnen anschließend mit, welche Unterlagen für Ihren Antrag eingereicht werden müssen und wie hoch die Gebühr ausfällt. Falls eine persönliche Vorsprache notwendig sein sollte, erhalten Sie von uns dafür einen Termin.