Auf Antrag kann eine Eheschließung im Ausland nachträglich im Eheregister eines deutschen Standesamts beurkundet werden. Im Ergebnis können dann deutsche Eheurkunden ausgestellt werden.
Es besteht keine Verpflichtung zur Nachbeurkundung. Auch ausländische Urkunden können im Inland als Nachweis einer Auslandseheschließung anerkannt werden.
Es besteht keine Frist für die Nachbeurkundung. Die Nachbeurkundung kann immer noch erfolgen; auch wenn die Ehe bereits durch Scheidung oder Tod aufgelöst ist; auch wenn ein Ehegatte bereits eine neue Ehe geschlossen hat.
Vorteil der Nachbeurkundung ist eine deutsche Eheurkunde, die von allen Behörden im Inland problemlos anerkannt und akzeptiert wird. Außerdem können bei Verlust der Urkunde oder der Notwendigkeit einer Neuausstellung problemlos neue Ausfertigungen ausgestellt werden; eine Kontaktaufnahme zum ausländischen Eheschließungsstandesamt ist dann künftig nicht mehr notwendig.
Nachteile der Nachbeurkundung ist das relativ aufwändige Antragsverfahren und ggf. die Höhe der Gebühr für die Nachbeurkundung.
Voraussetzungen:
Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss einer (oder beide) der beiden Ehegatten
- die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder
- asylberechtigt, staatenlos, heimatloser Ausländer oder ausländischer Flüchtling sein und sich gewöhnlich in Deutschland aufhalten.
Eine Nachbeurkundung der Eheschließung ist auch dann möglich, wenn die Ehe im Inland zwischen Eheschließenden, von denen keiner Deutscher ist, vor einer von der Regierung des Staates, dem einer der Eheschließenden angehört, ordnungsgemäß ermächtigten Person in der nach dem Recht dieses Staates vorgeschriebenen Form geschlossen worden ist (zum Beispiel Eheschließung vor einem ausländischen Konsulat im Inland).
Auch eine im Ausland begründete gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft kann unter den gleichen Voraussetzungen nachbeurkundet werden.
Antragsberechtigt sind:
- beide Ehegatten (auch jeder Ehegatte alleine)
- die Eltern oder die Kinder der Ehegatten, falls beide Ehegatten bereits verstorben sein sollten
Zuständiges Standesamt
Das Standesamt Neukölln ist für die Nachbeurkundung zuständig, wenn der Antragsteller im Bezirk Neukölln seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder sich gewöhnlich in Neukölln aufhält.
Bei (früherem) Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Berliner Bezirk oder in einer Gemeinde außerhalb Berlins ist das dortige Standesamt für die Nachbeurkundung zuständig.
Wenn noch nie ein Wohnsitz im Inland bestand, ist das Standesamt I in Berlin für die Nachbeurkundung zuständig.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Je nach Familienstand der Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung und der persönlichen Umstände werden unterschiedliche Unterlagen benötigt. Grundsätzlich benötigt werden:
- die ausländische Eheurkunde
- die Geburtsurkunden von beiden Ehegatten
- die Geburtsurkunden gemeinsamer Kinder der Ehegatten
- die gültigen Personalausweise oder Reisepässe der Ehegatten
Wenn ein Ehegatte zuvor bereits verheiratet war, zusätzlich:
- die Eheurkunden der aufgelösten Vorehen
- Nachweise der Auslösung der Vorehen, z.B. ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister mit Auflösungsvermerk, das rechtskräftige Scheidungsurteil oder die Sterbeurkunde des früheren Ehegatten
- ggf. die Anerkennung der im Ausland erfolgten Scheidung durch die Landesjustizverwaltung (in Berlin: Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz)
Wenn ein Ehegatte nicht persönlich bei der Eheschließung im Ausland anwesend war, wird zusätzlich die für den Zweck der Eheschließung ausgestellte Vertretungsvollmacht benötigt.
Alle Urkunden, Unterlagen und Personaldokumente müssen im Original vorgelegt werden. Fremdsprachige Urkunden sind ebenfalls im Original und grundsätzlich zusammen mit einer Übersetzung durch einen in Deutschland vereidigten Übersetzer vorzulegen.
Ausländische Urkunden sind vielfach mit einer Überbeglaubigung (z.B. Legalisation / Apostille) zu versehen.
Hinweis: Diese Aufzählung ist beispielhaft und nicht abschließend. Weitere Unterlagen können im Einzelfall erforderlich sein. Das Standesamt teilt Ihnen nach Eingang des Antrags mit, welche Unterlagen in Ihrem Fall vorzulegen sind.
Namenserklärungen nach im Ausland geschlossenen Ehen
In vielen Fällen ist eine Namenserklärung notwendig, bevor ein deutscher Reisepass oder Personalausweis mit dem neuen Ehenamen ausgestellt werden kann. Nicht jede im Ausland registrierte Namensführung ist im Inland automatisch wirksam; auch dann nicht, wenn sie sich bereits aus der ausländischen Eheurkunde ergibt. Diese Namenserklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden; das erfordert die persönliche Vorsprache beider Ehegatten beim deutschen Standesamt, vor einem Notar oder bei einer deutschen Auslandsvertretung. Anschließend muss die Namenserklärung vom zuständigen deutschen Standesamt förmlich entgegengenommen werden. Sodann kann eine Bescheinigung über die Namensänderung ausgestellt werden. Wenn ein Antrag auf Nachbeurkundung gestellt wird, ist eine evtl. notwendige Namenserklärung damit verbunden. Die Namenserklärung kann aber auch ohne einen Nachbeurkundungsantrag erfolgen. In diesen Fällen wird im Ergebnis keine deutsche Eheurkunde ausgestellt, sondern nur die Bescheinigung über die Namensänderung.
Die Zuständigkeit für die Entgegennahme der Namenserklärung, die vorzulegenden Unterlagen, die Bearbeitungsdauer und das grundsätzliche Verfahren unterscheiden sich nicht von einem Nachbeurkundungsantrag, auch wenn nur die Namenserklärung erfolgen soll.
Welche Kosten entstehen?
- Antrag auf Nachbeurkundung einer Eheschließung im Ausland: 80 Euro
- … zusätzlich pro Ehegatte, wenn für ihn ausländisches Recht zu beachten ist: 45 Euro
- Beurkundung einer Namenserklärung: 25 Euro
- … wenn die Namenserklärung im Zusammenhang mit einem Nachbeurkundungsantrag erfolgt: gebührenfrei
- Ausstellung von Eheurkunden: 12 Euro für die erste neue Urkunde, 6 Euro für jede weitere gleichzeitig ausgestellte Urkunde gleicher Art
- Ausstellung einer Bescheinigung über die Namensänderung: 12 Euro
- …wenn kein Nachbeurkundungsantrag gestellt wird und für die Ehe kein deutsches Eheregister existiert: 92 Euro
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die deutschen Auslandsvertretungen gesonderte Gebühren erheben für die Aufnahme von Anträgen oder für die Beglaubigung der Unterschriften der Ehegatten für eine Namenserklärung.
Hinweise zum Verfahrensablauf
Bei Aufenthalt im Ausland wird der Nachbeurkundungsantrag im Regelfall bei einer deutschen Auslandsvertretung gestellt. Von dort werden der Antrag, die Namenserklärung sowie beglaubigte Kopien der erforderlichen Unterlagen dem zuständigen deutschen Standesamt über den Kurierdienst des Auswärtigen Amtes übersandt. Die Auslandsvertretungen nutzen dafür eigene Antragsvordrucke. Nach Eingang des Antrags erhalten Sie von uns eine Zahlungsaufforderung für die anfallenden Gebühren.
Bei Aufenthalt im Inland erfolgt die Antragstellung grundsätzlich direkt beim zuständigen deutschen Standesamt. Wenn das Standesamt Neukölln zuständig sein sollte, füllen Sie bitte den untenstehenden Antrag aus und übermitteln Sie diesen an uns. Wir teilen Ihnen anschließend mit, welche Unterlagen für Ihren Antrag eingereicht werden müssen und wie hoch die Gebühr ausfällt. Falls eine persönliche Vorsprache notwendig sein sollte, erhalten Sie von uns dafür einen Termin.