Lebensmittelhygiene
Seit dem 1. Januar 2006 gelten die neuen EU-Verordnungen des so genannten "Lebensmittelhygienepaketes". Sie sind in allen Mitgliedstaaten unmittelbar anzuwendendes Recht und lösen die nationalen Produktvorschriften (z.B. die Milchverordnung, die Fischhygiene-Verordnung) in diesem Bereich ab. Damit besteht jetzt ein EU-einheitliches Hygieneregelwerk, das dem Grundsatz der Kontrolle "Vom Acker bzw. Stall bis zum Teller" entspricht. Die Beachtung und Einhaltung der EU-einheitlichen Hygienevorschriften ist eine wesentliche Voraussetzung für ein hohes Niveau der Lebensmittelsicherheit und den ungehinderten Warenverkehr im Binnenmarkt. Auch der internationale Handel wird durch ein EU-einheitliches Hygienerecht als Grundlage für sichere Wirtschaftsbeziehungen erleichtert.
Zulassung von Betrieben
Mit dem neuem EU-Lebensmittelrecht ist es erforderlich geworden, dass Betriebe, die Lebensmittel tierischen Ursprungs be- und verarbeiten und europaweit auf den Markt bringen wollen, eine Zulassung benötigen. Die dazu notwendigen Zulassungsanträge können auf dieser Seite abgerufen werden. Wenn das LAGeSo als zuständige Behörde eine EU-Zulassung eines Betriebes ausspricht, so bestätigt es, dass die in diesem Betrieb hergestellten und mit EU-Genusstauglichkeitskennzeichen versehenen Lebensmittel in vollem Umfang den EU-gemeinschaftlichen und nationalen Hygienevorschriften entsprechen. Die Kunden dieser Betriebe müssen darauf vertrauen können. Deshalb ist es unumgänglich, dass die zugelassenen Betriebe sowohl die Basishygieneanforderungen einhalten, als auch die geforderten Eigenkontrollen durchführen. Eine Zulassung wird nur ausgesprochen, wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen und der zuständige Veterinär sich davon überzeugt hat, dass im Betrieb ausreichend sachkundiges Personal zur Verfügung steht und auch die bauliche Ausstattung des Betriebes geeignet ist, die strengen Anforderungen an die Hygienevorschriften zu erfüllen.
Zulassung von privaten Gegenprobensachverständigen für die Untersuchung von amtlich zurückgelassenen Proben
Lebensmittelhersteller, von deren Produkten im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung Proben entnommen wurden, können die von den Probennehmern zurückgelassenen Gegenproben privat untersuchen lassen, um z.B. im Falle einer Beanstandung der beprobten Ware die amtlichen Untersuchungsergebnisse überprüfen zu lassen. Zur Untersuchung dieser Zweitproben sind nach § 43 Abs. 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch -LFGB - nur zugelassene Gegenprobensachverständige befugt, die vom LAGeSo auf Antrag und nach Prüfung der Voraussetzungen zugelassen werden.
Eine Übersicht über die im Land Berlin zugelassenen privaten Gegenprobensachverständigen für die Untersuchung von amtlich zurückgelassenen Proben sind auf dieser Seite veröffentlicht. In Berlin sind derzeit 32 private Sachverständige für die Untersuchung von Gegenproben zugelassen.
Verzeichnis der im Land Berlin zugelassenen privaten Gegenprobensachverständigen ( § 3 Abs. 6 Gegenprobenverordnung ) für die Untersuchung von amtlich zurückgelassenen Proben ( § 43 LFGB )
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Allgemeine Empfehlung zur Umsetzung der guten Hygienpraxis in Lebensmittelbetrieben
Zulassungsanträge für Betriebe mit Lebensmittel tierischen Ursprungs
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Antrag auf EU-Zulassung gemäß Verordnung (EG) Nr. 853/2004 laden »
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© Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo)