Hinweise zum Antrag auf Erteilung der Approbation als Ärztin/Arzt

Antrag

Die Approbation als Ärztin/Arzt wird nur auf Antrag erteilt und ist unter Verwendung des hierfür bereitgestellten Online-Formulars beim Landesamt für Gesundheit und Soziales – Landesprüfungsamt – zu stellen. Dies kann frühestens zwei Wochen vor Ihrem Prüfungstermin geschehen.

Die abschließende Bearbeitung des Antrags kann erst erfolgen, wenn alle erforderlichen Unterlagen vollständig und korrekt ausgefüllt vorliegen.

Rücknahme des Antrages

Wird die Prüfung wider Erwarten nicht bestanden und muss wiederholt werden, wird empfohlen, den Antrag schriftlich zurückzuziehen, um eine kostenpflichtige Ablehnung zu vermeiden.

Zeugnis über die Ärztliche Prüfung

Frühestens zwei Wochen nach bestandener Prüfung liegt das Zeugnis über die Ärztliche Prüfung vor. Ihr Zeugnis über die Ärztliche Prüfung sowie die persönlichen Unterlagen werden Ihnen zusammen mit der Approbation als Ärztin/Arzt übersandt. Wenn Sie die Approbation erst zu einem späteren Zeitpunkt beantragen möchten, kann das Zeugnis über die Ärztliche Prüfung gesondert zugestellt werden. In diesem Fall richten Sie bitte eine E-Mail an LPA@lageso.berlin.de.

Einzureichende Unterlagen

Dem Antrag auf Erteilung der Approbation sind beizufügen:

  • tabellarischer Lebenslauf,
  • Namensänderungsurkunde, falls sich der Name seit Ausstellung des Zeugnisses über die Ärztliche Prüfung geändert hat (z.B. Eheurkunde),
  • Identitätsnachweis (amtlich beglaubigte Kopie des Personalausweises oder Reisepasses),
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 BZRG (behördliches Führungszeugnis),
  • Erklärung darüber, ob ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches oder berufsrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
  • ärztliche Bescheinigung, in der die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufes als Ärztin/ Arzt bestätigt wird,
  • Promotionsurkunde (soweit vorhanden),
  • Zeugnis über die Ärztliche Prüfung (falls Sie es vor Erteilung der Approbation bereits erhalten haben).

Originale/Kopien

Da alle vorstehend genannten Unterlagen im Landesamt für Gesundheit und Soziales verbleiben, sind ggf. die Namensänderungsurkunde, der Identitätsnachweis sowie ggf. die Promotionsurkunde als amtlich beglaubigte Fotokopie einzureichen.

Namensänderungsurkunde

Anerkannt wird nur eine von der zuständigen Behörde ausgestellte, mit Unterschrift und Dienstsiegel versehene Urkunde über die Namensänderung.

Die Urkunde darf keinen einschränkenden Vermerk enthalten (z.B. „Gültig nur für Zwecke der …“).

Bei einer Urkunde mit einer anderen Zeitrechnung müssen die Daten in der hier gültigen Zeitrechnung umgerechnet sein.

Fremdsprachige Dokumente

Bei fremdsprachigen Dokumenten sind zusätzlich von einem in Deutschland vereidigten Dolmetscher angefertigte Übersetzungen einzureichen. Erfolgte die Übersetzung im Ausland, ist sie dort durch die entsprechende Behörde überbeglaubigen zu lassen.

Nachweis Identität

Als Nachweis der Identität werden ein
  • gültiger Reisepass oder
  • gültiger Personalausweis

anerkannt.
Hiervon ist eine amtlich beglaubígte Fotokopie einzureichen.

Führungszeugnis

Das behördliche Führungszeugnis (Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 BZRG) kann in Berlin bei jedem Bürgeramt beantragt werden.

Wichtig: Als Verwendungszweck ist „Approbation als Ärztin/Arzt“ anzugeben und das Bürgeramt um unmittelbare Übersendung des Führungszeugnisses an das Landesamt für Gesundheit und Soziales, (mit den Bearbeiterzeichen) IV A 113/IV A 114, Turmstr. 21, 10559 Berlin zu bitten.

Achten Sie bitte bei der Beantragung unbedingt darauf, dass der Verwendungszweck und die korrekte Anschrift mit Bearbeiterzeichen aufgenommen wird, da ansonsten die Zuordnung im Landesamt für Gesundheit und Soziales schwierig oder nicht möglich ist und sich die Bearbeitungzeit Ihres Antrags auf Approbation dadurch unnötig verlängert.

Sollten Sie das Führungszeugnis direkt an Ihre eigene Hausanschrift erhalten, handelt es sich nicht um ein behördliches Führungszeugnis und reicht nicht für die abschließende Bearbeitung Ihres Antrags auf Approbation aus. In diesem Fall müssen Sie erneut das behördliche Führungszeugnis beantragen.

Das Führungszeugnis darf zum Zeitpunkt der Antragstellung der Approbation nicht älter als ein Monat sein. Die Bearbeitungszeit des Führungszeugnisses nimmt in der Regel 1 bis 2 Wochen in Anspruch. Bitte berücksichtigen Sie dies bei Ihrer weiteren Planung.

Erklärung Strafverfahren

Die Erklärung über ein mögliches gerichtliches Strafverfahren oder staatsanwaltschaftliches oder berufsrechtliches Ermittlungsverfahren soll auf dem im Internet zur Verfügung gestellten Vordruck abgegeben werden und darf bei Antragstellung nicht älter als ein Monat sein.

Ärztliche Bescheinigung

Für die ärztliche Bescheinigung soll der im Internet zur Verfügung gestellte Vordruck verwendet werden. Die Bescheinigung muss von einem Kassenarzt oder einem Krankenhausarzt ausgestellt sein und einen entsprechenden Stempelaufdruck tragen. Eine privatärztliche Bescheinigung kann nur anerkannt werden, wenn zusätzlich ein Nachweis der zuständigen Ärztekammer vorgelegt wird, dass der betreffende Arzt über eine Approbation verfügt. Nicht anerkannt werden kann eine Bescheinigung, die von einem Familienmitglied ausgestellt wurde.

Die ärztliche Bescheinigung darf bei Antragsstellung nicht älter als ein Monat sein.

Gebühr

Die Erteilung der Approbation ist nach der Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Gesundheits- und Pflegewesen gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der jeweils geltenden Fassung der Verordnung. (Die Gebührenordnung steht als Download zur Verfügung.)

Zustellung

Die Urkunde wird durch „Förmliche Zustellung“ per Zustellungsurkunde an die im Antrag angegebene Anschrift übersandt. Die Zustellung ist nur an eine inländische Adresse möglich.

  • Gebührenübersicht (Regelgebühren) auf der Grundlage der Gesundheits- und Pflegewesengebührenordnung

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