Bezirksamt Neukölln – BVV
12040 Berlin
Drucksache - 0450/XXI
Der Ausschuss für Jugendhilfe empfiehlt der Bezirksverordnetenversammlung die Annahme des Antrages in folgender Fassung:
Änderung durch Antragsteller
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Das Bezirksamt wird gebeten bis Juni 2023 zu prüfen, inwiefern Kooperationsvereinbarungen zwischen den freien Träger bzw. dem Eigenbetrieb und dem Schul- bzw. Jugendamt zur Versorgung von benachteiligten Kindern mit Kitaplätzen getroffen werden können. Die in diesem geschützten Marktsegment bereitgestellten Kitaplätze sollen von Kindern mit festgestelltem Sprachförderbedarf, Kindern, die in überbelegten Wohnungen aufwachsen, Kindern mit schwer chronisch erkrankten Eltern, Kindern mit festgestelltem besonderen Förderbedarf usf. in Anspruch genommen werden können. Den Trägern soll kein finanzieller Nachteil entstehen.
-Schlussbericht-
Die Finanzierung von vertraglich genutzten Kitaplätzen ist nach § 24 SGB VIII in der Ausgestaltung durch die Berliner Landesgesetze und Verordnungen (Kindertagesförderungsgesetz - KitaFÖG und der Rahmenvereinbarung - RV-Tag) gesetzlich geregelt und gegenwärtig die einzig zulässige Finanzierungsform in der Kindertagesbetreuung. Der Anspruch auf Förderung und somit auch auf Finanzierung eines Kitaplatzes ist ein individueller Rechtsanspruch jedes einzelnen Kindes, der sich, abhängig vom jeweiligen Alter des Kindes, aus den Regelungen des § 24 SGB VIII ergibt.
Im Rahmen dieser Bestimmungen können je nach Alter des Kindes auch unterschiedliche Faktoren bzw. Lebensumstände insbesondere der Eltern berücksichtigt werden. Kinder mit festgestelltem Sprachförderbedarf, Kinder, die in überbelegten Wohnungen aufwachsen, Kinder mit schwer chronisch erkrankten Eltern und Kinder mit festgestelltem besonderen Förderbedarf wie im Antrag ausgeführt, fallen nicht darunter.
Das Rechtsamt Neukölln teilt die Auffassung des Jugendamtes, dass es in den bestehenden Gesetzen und Rahmenvereinbarungen keine rechtliche Grundlage gibt, nach der Kitaplätze aufgrund der im Antrag genannten Kriterien vorzuhalten wären. Weitere gesetzliche Grundlagen kommen nach Meinung des Rechtsamtes nicht in Betracht. Der Gesetzgeber oder die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (Sen BJF) müssten folglich zunächst gesetzliche Grundlagen für andere Vergabemöglichkeiten von Kitaplätzen schaffen.
§ 23 Abs. 1 S. 1 KitaFöG besagt, dass die Finanzierung von Tageseinrichtungen der Träger der freien Jugendhilfe auf Grundlage einer landesweiten Leistungsvereinbarung zwischen dem Land Berlin, vertreten durch die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung, und den Trägern der freien Jugendhilfe erfolgen soll. Gemäß § 23 Abs. 1 S. 5 KitaFöG kann die Finanzierung von besonderen Gruppen im Sinne von § 6 Absatz 3 auch durch die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung sichergestellt werden. Es obliegt demnach der Finanzierung der zuständigen Senatsverwaltung, also der Landesebene, etwaige Regelungen, nach denen die gewünschten Kooperationsvereinbarungen getroffen werden könnten, zu schaffen.
Unabhängig davon dürfte es angesichts der weiterhin angespannten Situation bei der Verfügbarkeit von Kitaplätzen im Land Berlin auch schwer vermittelbar sein, Plätze nicht zu besetzen, bis ein/e Bewerber:in mit den richtigen Voraussetzungen vorhanden ist; auch wenn eine besondere Berücksichtigung benachteiligter Kinder zweifelsohne wünschenswert wäre.
Berlin-Neukölln, 30.04.2024
Martin Hikel Sarah Nagel Bezirksbürgermeister Bezirksstadträtin |
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