Drucksache - 0865/XIX  

 
 
Betreff: Bebauungsplan 8-65 vom 29.10.2013
("Putenweg / Rhodeländerweg")
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBA/BauNatBüD
  Blesing, Thomas
Drucksache-Art:Vorlage zur BeschlussfassungVorlage zur Kenntnisnahme - SB
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Vorberatung
26.03.2014 
27.öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
23.09.2015 
44. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
27.01.2016 
47. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Anlagen:
Vorlage zur Beschlussfassung
Beschluss 1
Beschluss 2
Schlussbericht

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

Der Bebauungsplan 8-65 vom 29.10.2013 für die Grundstücke Putenweg 70 (tlw.), Rhodeländerweg 73 sowie einen Abschnitt des Rhodeländerweges im Bezirk Neukölln, Ortsteil Rudow ist am 05.11.2015 durch Rechtsverordnung des Bezirksamtes Neukölln festgesetzt worden.

 

Die Verordnung ist am 27.11.2015 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Nr. 24 auf Seite 416 verkündet worden.

 

Das Bezirksamt sieht damit den Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung

(Drs.Nr. 0865/XIX) als erledigt an.

 

 

Berlin-Neukölln, den

 

________________________________________

Dr. GiffeyBlesing

BezirksbürgermeisterinBezirksstadtrat

 

 

 

 

23.09.2015

 

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

 

a)    Der vom Stadtentwicklungsamt -Fachbereich Stadtplanung- aufgestellte Bebauungsplan 8-65 für die Grundstücke Putenweg 70 (tlw.), Rhodeländerweg 73 sowie einen Abschnitt des Rhodeländerweges im Bezirk Neukölln, Ortsteil Rudow sowie der Entwurf der Rechtsverordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans 8-65 (siehe Anlage) werden nach § 6 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 283) sowie § 12 Abs.2 Nr.4 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 10. November 2011 (GVBl. S. 692) beschlossen.

Der Bebauungsplan soll im Anschluss vom Bezirksamt gemäß § 6 Abs. 3 AGBauGB als Rechtsverordnung festgesetzt werden und tritt am Tage nach der Verkündigung im Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft.

b)    Gleichzeitig beschließt die Bezirksverordnetenversammlung erneut das Ergebnis der öffentlichen Auslegung, wie unter Punkt III 4.3 der anliegenden Begründung beschrieben. Der Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung vom 26. März 2014 (Drs.Nr. 0865/XIX) ist damit gegenstandslos.

c)    Nach Festsetzung des Bebauungsplans 8-65 ist der Bezirksverordnetenversammlung eine Mitteilung zu machen.

 

 

 

 

 

 

26.03.2014

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

a.Der vom Stadtentwicklungsamt - Fachbereich Stadtplanung - aufgestellte Bebauungsplan 8-65 für das Grundstück Rhodeländerweg 73, eine Teilfläche des Grundstücks Putenweg 70 sowie einen Abschnitt des Rhodeländerweges im Bezirk Neukölln, Ortsteil Rudow, sowie der Entwurf der Rechtsverordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans 8-65 (siehe Anlage) werden nach § 6 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692) sowie § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2) beschlossen.

Der Bebauungsplan soll nach Durchführung des Anzeigeverfahrens gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB vom Bezirksamt gemäß § 6 Abs. 5 AGBauGB als Rechtsverordnung festgesetzt werden.

  1. Gleichzeitig beschließt die Bezirksverordnetenversammlung das Ergebnis der öffentlichen Auslegung, wie unter dem Punkt II.4.3 der anliegenden Begründung beschrieben.

c.Nach Festsetzung des Bebauungsplans 8-65 ist der Bezirksverordnetenversammlung eine Mit­teilung zu machen.

 

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