Bezirksamt Neukölln – BVV
12040 Berlin
Drucksache - 0184/XIX
§ 4 Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) in der Fassung vom 06. September 2002, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2010, verpflichtet alle Berliner Behörden auf der Grundlage einer Bestandsaufnahme und Analyse der Beschäftigtenstruktur einen rauenförderplan zu erstellen und fortzuschreiben.
Der Frauenförderplan gilt für insgesamt sechs Jahre, ist aber spätestens nach zwei Jahren an die aktuelle Entwicklung anzupassen. Gemäß § 4 Abs. 5 LGG wurde die Frauenvertretung an der Fortschreibung des Frauenförderplans beteiligt.
Nach erfolgter Beteiligung der Frauenvertreterin und der Personalvertretung lege ich die vom Bezirksamt beschlossene Fortschreibung des Neuköllner Frauenförderplans mit den erhobenen Beschäftigungsstrukturdaten (Stand: 30.06.2011) und Anlagen sowie den im Zusammenhang mit der Fortschreibung des Frauenförderplans erstellten Einzelbericht zur Strukturanalyse für den Berichtszeitraum 01.07.2010 – 30.06.2011 vor.
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