Bezirksamt Neukölln – BVV
12040 Berlin
Drucksache - 0022/XIX
Ich frage das Bezirksamt:
1. Wie bewertet das Bezirksamt die unter § 6 des »Gesamtvertrag[es] zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach § 53 UrhG« beschriebene Verpflichtung, u. a. kommunaler Schulträger, eine „Plagiatssoftware“ auf schulischen Speichersystemen zu installieren, um digitale Kopien („Digitalisate“) von Werken für den Unterrichtsgebrauch zu erkennen – auch hinsichtlich ihres personellen und finanziellen Aufwandes?
2. Wie steht das Bezirksamt zu der Gefahr, dass Lehrer künftig den IT-basierten Unterricht ablehnen werden, wenn sie als persönlich für die Rechner Verantwortliche disziplinarische Maßnahmen gegen sich fürchten müssen und von Rechteinhabern, wie Schulbuchverlagen, abgemahnt, sowie zivil- und strafrechtlich belangt werden können, da sie nicht ausschließen können, dass keine „Digitalisate“ auf Speichermedien zurückbleiben?
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