Drucksache - 0017/XIX  

 
 
Betreff: Genehmigung der Bezirkshaushaltsrechnung Neukölln für das Haushaltsjahr 2010
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BA/FinWiHaupt
Verfasser:BzBm BuschkowskyMorsbach, Michael
Drucksache-Art:Vorlage zur BeschlussfassungBeschlussempfehlung - 2. Lesung
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
16.11.2011 
2. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin überwiesen   
Hauptausschuss Entscheidung
29.11.2011    2. nichtöffentliche Sitzung des Hauptausschusses      
11.01.2012    3. nichtöffentliche Sitzung des Hauptausschusses      
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
25.01.2012 
4. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   

Beschlussvorschlag
Anlagen:
VzB
Ausschuss Beschluss
Beschluss

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

Der Ausschuss empfiehlt der Bezirksverordnetenversammlung die Annahme des Antrages in folgender Fassung:

 

 

Die Bezirkshaushaltsrechnung für das Haushaltsjahr 2010 wird in der Fassung der Anlage mit folgenden Abschlussergebnissen genehmigt:

 

 

Einnahmen

708.232.997,11  EURO

 

Ausgaben

707.850.130,02  EURO

 

Kassenmäßiges Jahresergebnis

382.867,09  EURO

 

Haushaltsreste

(= Ausgabeermächtigung für 2011)

 

198.628,89  EURO

 

 

Begründung und Rechtsgrundlage:

 

Der Bezirk hat nach § 4 Abs. 3 des Bezirksverwaltungsgesetzes (BezVG) nach Schluss des Haushaltsjahres eine Bezirkshaushaltsrechnung aufzustellen. Sie ist ein Teil der Haushalts- und Vermögensrechnung des Landes Berlin, die der Senat nach Artikel 94 der Verfassung von Berlin und nach den §§ 80 - 87 und 114 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung aufzustellen und dem Abgeordnetenhaus vorzulegen hat.

 

Über die Genehmigung der Bezirkshaushaltsrechnung entscheidet die Bezirksverordnetenversammlung nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 BezVG, allerdings vorbehaltlich der Entlastung des Senats durch das Abgeordnetenhaus auf Grund der Haushalts- und Vermögensrechnung.

 

Die beiliegende Bezirkshaushaltsrechnung entspricht in ihrer Gestaltung den geltenden Ausführungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (Nr. 9 AV § 80 LHO, Berliner Haushaltsrechnung in der Fassung vom 30. Juni 2009). Sie weist nach, mit welchen Ergebnissen die Verwaltung gegenüber dem Bezirksplan gewirtschaftet hat. Sie ist im Wesentlichen ein Rechenschaftsbericht in Zahlen über die Haushaltswirtschaft des Bezirksamtes.

 

 
 

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