Auszug - Lärmschutz in Gebieten mit hoher Besucher*innenbelastung  

 
 
23. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Verkehr, Tiefbau und Ordnung
TOP: Ö 5
Gremium: Ausschuss für Verkehr, Tiefbau und Ordnung Beschlussart: vertagt
Datum: Mi, 13.02.2019 Status: öffentlich
Zeit: 17:00 - 20:00 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Fritz-Karsen-Schule
Ort: Onkel-Bräsig-Straße 76, 12359 Berlin
0612/XX Lärmschutz in Gebieten mit hoher Besucher*innenbelastung
   
 
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:GrüneVerkehr, Tiefbau und Ordnung
Verfasser:Dr. Hoffmann, ChristianPreuß, Marko
Drucksache-Art:AntragMitteilung - 2. Lesung
 
Beschluss


Gegenstand des Antrages sind die an verschiedenen Hot-Spots bestehenden Lärmkonflikte und die massive Beschwerdelage wegen Störung der Nachtruhe. Die antragsstellende Fraktion streicht Punkt 2 des Antrages „transparente Darstellung aller Lärm-Hot-Spots“.

 

Herr Neuhaus, Dienstgruppenleiter beim Polizeiabschnitt 54, berichtet dazu, dass sich die Beschwerdelage nicht in Lärmanzeigen wiederspiegelt. Deren Anzahl ist verschwindend gering. Dies lässt sich dadurch erklären, dass die Menschen, die die Polizei rufen, keine Anzeigen erstatten, sondern nur Ruhe haben wollen. Da die Polizei außerhalb der Dienstzeiten des Ordnungsamtes nur subsidär zuständig ist, nimmt sie auch keine Anzeigen von Amts wegen auf.

 

Herr Hikel erläutert nochmals, dass das Ordnungsrecht kein geeignetes rechtliches Instrument für eine pauschale Reduzierung von Gastronomiebetrieben ist. Versagungen können nicht gebietsbezogen, sondern angesichts der grundgesetzlich geschützten Gewerbefreiheit immer stets nur für den konkreten Einzelfall erfolgen. Erst bei fortgesetzten Verstößen kommt eine Versagung oder die Rücknahme einer bereits bestehenden Erlaubnis rechtlich überhaupt in Betracht. Verstoß bedeutet in diesem Zusammenhang nicht, dass Beschwerden vorliegen. Vielmehr bedarf es hierfür rechtskräftiger Bußgeldbescheide, zu denen es bei Lärmanzeigen nur selten kommt.

 

Die Sondernutzungserlaubnisse enthalten eine Vielzahl von Auflagen und Nebenbestimmungen. Auch beispielsweise die, dass die Außenanlagen nach Betriebsschluss einzuräumen sind. Insoweit entspricht auch Punkt 4 des Antrages bereits der gängigen Verwaltungspraxis wie es auch bei den Punkten 1 und 3 der Fall ist. Die Verwaltung sagt zu, der antragstellenden Fraktion einen Musterbescheid für Sondernutzungserlaubnisse zukommen zu lassen.

 

Der Antrag wird vertagt.


 
 

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