Auszug - Bußgelder für illegale Müllentsorgung erhöhen  

 
 
34. öffentliche Sitzung des Wirtschaftsausschusses
TOP: Ö 8
Gremium: Wirtschaftsausschuss Beschlussart: zurückgezogen
Datum: Di, 05.07.2016 Status: öffentlich
Zeit: 17:00 - 19:45 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Privatbrauerei am Rollberg, Zufahrt über Werbellinstraße oder Zugang über Neckarstr./Isarstr. "neue Kindl-Treppe"
Ort: Am Sudhaus 3, 12053 Berlin
1569/XIX Bußgelder für illegale Müllentsorgung erhöhen
   
 
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:CDUWirtschaft
  Mahlo, Klaus-Peter
Drucksache-Art:AntragMitteilung - 2. Lesung
 
Beschluss

Herr Förster verweist darauf, dass der Antrag selbsterklärend ist

Herr Förster verweist darauf, dass der Antrag selbsterklärend ist. Ein Bußgeld von 30 bis 40 € ist einfach nicht abschreckend genug.

 

Frau Gebell erläutert, dass es sich bei den genannten Beträgen um Verwarngelder handelt. Die Höhe eines Bußgelds richtet sich nach Art und Umfang des ordnungswidrig Entsorgten. In der Regel wird bei Erstverstößen ein Bußgeld in Höhe von 150 € erlassen, das dann nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz bis zu einer Höhe von maximal 100.000 € gestaffelt werden kann.

 

Um ein Bußgeldbescheid rechtswirksam erlassen zu können, muss der tatsächliche Verursacher ermittelt werden. Auch wenn "augenscheinliche Hinweise" auf den Verursacher im Müll gefunden werden (z.B. Briefe/Unterlagen mit demselben Adressaten), so ist dies nach richterlicher Rechtsprechung kein Beweis oder objektivierbarer Nachweis, dass derjenige den Abfall tatsächlich selbst ordnungswidrig entsorgt hat.

 

In 2015 wurden 598 Verfahren wegen Verstoßes gegen das Abfallgesetz eingeleitet. Hingegen wurden in diesem Jahr lediglich 7 Bußgeldbescheide erlassen. Die restlichen Verfahren mussten eingestellt werden, da die Verursacher nicht ermittelt werden konnten.

 

Die Erhöhung der Bußgelder für illegale Müllentsorgung würde aus Sicht des Bezirksamtes nicht zu einer Lösung des Problems führen. Den es würde noch immer die Schwierigkeit der Ermittlung des tatsächlichen Verursachers bestehen, der die Ordnungswidrigkeit bekanntlich meistens zu Zeiten bzw. an Orten begeht, an denen er sich vor Zeugen und somit einer Ahndung sicher weiß.

 

Der Antrag wird zurückgezogen.


 
 

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