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Schreiben vom 06.12.2012 über Hilfe zur Pflege nach §§ 61 ff. SGB XII; Behandlungspflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen nach § 43 SGB XI
Bezug: Meine Schreiben vom 21.05.2007 , 04.06.2009 , 19.06.2012 und 25.07.2012
Mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) wurde Versicherten in vollstationären Pflegeeinrichtungen nach § 43 SGB XI , die für mindestens sechs Monate einen besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege haben, ab dem 1. April 2007 ein Anspruch auf Behandlungspflege nach § 37 Abs. 2 Satz 3 SGB V gegen ihre Krankenkasse eingeräumt.
Die nach § 37 Abs. 6 SGB V hierzu erforderlichen Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) sind am 11.08.2008 in Kraft getreten. Diese haben den Anspruch nach § 37 Abs. 2 Satz 3 SGB V konkretisiert.
- Nach § 1 Abs. 7 Satz 3 der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie liegt ein besonders hoher Bedarf an medizinischer Behandlungspflege dann vor, wenn „ die ständige Anwesenheit einer geeigneten Pflegefachkraft zur individuellen Kontrolle und Einsatzbereitschaft oder ein vergleichbar intensiver Einsatz einer Pflegefachkraft erforderlich ist, insbesondere weil * behandlungspflegerische Maßnahmen in ihrer Intensität oder Häufigkeit unvorhersehbar am Tag und in der Nacht erfolgen müssen oder * die Bedienung und Überwachung eines Beatmungsgerätes im Sinne der Nr. 8 der Anlage am Tag und in der Nacht erforderlich ist.“
- Aus der amtlichen Begründung des G-BA zu der Richtlinie geht weiter hervor, dass die Krankenkassen – im Rahmen ihres Sicherstellungsauftrags – Verträge nach § 132a Abs. 2 SGB V mit den entsprechenden Pflegeeinrichtungen zu schließen haben.
- Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass die Träger der stationären Pflegeeinrichtungen nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 des Rahmenvertrages nach § 75 Abs. 1 und 2 SGB XI im Rahmen der sozialen Betreuung verpflichtet sind, ihre Bewohnerinnen und Bewohner über Ansprüche auf Sozialleistungen zu beraten und deren Realisierung zu unterstützen. Mit Unterstützung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Pflegeeinrichtungen sind von den Versicherten die entsprechenden ärztlichen Verordnungen zur Geltendmachung ihrer Ansprüche auf Behandlungspflege nach § 37 Abs. 2 Satz 3 SGB V einzuholen und ihrer Krankenkasse vorzulegen. Dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung e. V. sind von den Pflegeeinrichtungen ferner auf Anforderung Pflegeprotokolle wie Beatmungs- und Absaugprotokolle zur Verfügung zu stellen. Ich habe die Verbände der Einrichtungsträger gebeten, ihre Mitglieder auf diese Pflichten hinzuweisen.
Sollten Ihnen zwischenzeitlich Leistungsbewilligungen von Krankenkassen nach § 37 Abs. 2 Satz 3 SGB V vorliegen, bitte ich um entsprechende Nachricht.
Meine Schreiben vom 19.06.2012 und 25.07.2012 werden mit diesem Schreiben hinfällig.
Hier erhalten Sie weitere Informationen
Hier erhalten Sie weitere Informationen
- Schreiben vom 21. Mai 2007 über Inkrafttreten des GKV-WSG; Neuregelungen zur Häuslichen Krankenpflege und Palliativversorgung
- Schreiben vom 4. Juni 2009 über Hilfe zur Pflege nach §§ 61 ff. SGB XII; Behandlungspflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen nach § 43 SGB XI
- Schreiben vom 29.07.2014 über Hilfe zur Pflege nach §§ 61 ff. SGB XII; Behandlungspflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen nach § 43 SGB XI
Archiv
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- Schreiben vom 19. Juni 2012 über Hilfe zur Pflege nach §§ 61 ff. SGB XII; Behandlungspflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen nach § 43 SGB XI
Abteilung Soziales
Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales
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