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Anlage 2 zum Rundschreiben I Nr. 19/2003

Überblick über Änderungen bei Zuzahlungen, Belastungsgrenzen und Leistungen nach dem Krankenversicherungsrecht – SGB V

Ab 01. Januar 2004 müssen auch gesetzlich oder freiwillig krankenversicherte Sozialhilfeempfänger, und nach § 264 SGB V von den Krankenkassen betreute Sozialhilfeempfänger und Leistungsberechtigte nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz Zuzahlungen zur Krankenversorgung aus eigenen Mitteln leisten. Grundsätzlich von der Zuzahlung befreit sind nur Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

p(. Zuzahlungen

Die Zuzahlungen sind unterschiedlich geregelt:

1. Zuzahlung in Höhe von 10 % des Abgabepreises, mindestens 5 EUR und höchstens 10 EUR
  • Arznei- und Verbandmittel
  • Hilfsmittel (außer bei zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel)
  • Fahrkosten
  • Soziotherapie je Kalendertag
  • Haushaltshilfe je Kalendertag
2. Zuzahlung in Höhe von 10 EUR je Kalendertag
  • stationäre Vorsorgeleistung
  • ambulante und stationäre Rehabilitation
  • vollstationäre Krankenhausbehandlung (maximal 28 Kalendertage)
  • Anschlussrehabilitation (maximal 28 Kalendertage)
  • Reha- Maßnahmen (maximal 28 Kalendertage)
3. Zuzahlung in Höhe von 10 % der Kosten, zusätzlich 10 EUR je Verordnung
  • Heilmittel
  • häusliche Krankenpflege je Kalendertag (maximal 28 Kalendertage)
4. Zuzahlung in Höhe von 10 % je Packung , maximal 10 EUR im Monat
  • Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind (z.B. Windeln bei Inkontinenz)
5. Zuzahlung in Höhe von 10 EUR je Quartal
  • erste Inanspruchnahme eines Arztes oder Zahnarztes (Praxisgebühr)
    keine Praxisgebühr bei
  • Schutzimpfungen
  • Gesundheitsuntersuchungen
  • zahnärztlicher Kontrolle

Die Belastungsgrenze beträgt 2 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt sie 1 vom Hundert. Für Sozialhilfeempfänger, Empfänger von Grundsicherungsleistungen und für Leistungsempfänger nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz gelten als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt nur der Regelsatz des Haushaltsvorstandes.

Im Land Berlin beträgt danach die Belastungsgrenze ab 1. Januar 2004 71,04 EUR und für chronisch Kranke 35,52 EUR

Die geleisteten Zuzahlungen sind von den Leistungserbringern (Apotheken, Ärzten u.a.) zu quittieren. Manche Krankenkassen geben zu diesem Zweck Nachweishefte aus. Nach Erreichen der Belastungsgrenze stellt die Krankenkasse eine Bescheinigung über die Befreiung von weiteren Zuzahlungen aus. Diese hat bis zum Jahresende Gültigkeit.

p(. Einschränkungen im Leistungskatalog

Folgende Leistungen werden nicht mehr im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht und daher können auch vom Träger der Sozialhilfe die Kosten dafür nicht übernommen werden:
  • Entbindungsgeld
  • Sterilisation (außer wenn sie aus medizinischen Gründen erforderlich ist)
  • künstliche Befruchtung , sofern drei Versuche erfolglos waren (Altersbegrenzung wurde vorgenommen- Frauen von 25 bis 40 Jahre und Männer bis 50 Jahre)
  • Sehhilfen/Brillen (außer bei Kindern und Jugendlichen sowie bei schwer sehbeeinträchtigten Menschen)
  • Fahrkosten zur ambulanten Behandlung (außer bei zwingenden medizinischen Gründen und vorheriger Genehmigung der Krankenkasse – Richtlinien dazu werden vom Gemeinsamen Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen erlassen)
  • Arzneimittel, die nicht verschreibungspflichtig sind (außer für Kinder und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen und bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen, wenn solche Arzneimittel zum Therapiestandard gehören)
  • Arzneimittel, die der Verbesserung der privaten Lebensführung dienen

Der Anspruch auf Sterbegeld wurde aus dem Leistungskatalog gestrichen.