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Anlage 2 AV Wohnen

Ermittlung der angemessenen Heiz- und Warmwasserbereitungskosten

Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Heiz- und Warmwasserbereitungskosten (Nummer 5 AV-Wohnen)

1. Ermittlung der angemessenen Heiz- und Warmwasserbereitungskosten bei zentraler Warmwasserversorgung

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Angemessenheit der Heizkosten solange zu bejahen, wie diese den Grenzwert eines bundesweiten oder kommunalen Heizspiegels nicht überschreiten, ab dem unangemessenes Heizen indiziert ist. Zur Bestimmung dieses Grenzwertes für den Regelfall einer mit Öl, Erdgas oder Fernwärme beheizten Wohnung werden die von der co2online gGmbH in Kooperation mit dem Deutschen Mieterbund erstellten und durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit geförderten „Kommunalen Heizspiegel“ bzw. – soweit diese für das Gebiet des jeweiligen Trägers fehlen – der „Bundesweite Heizspiegel“ herangezogen.

Da ein dem Bundesweiten Heizspiegel vergleichbarer „Kommunaler Heizspiegel“ für Berlin fehlt, wird im Einklang mit den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung der von der co2online gGmbH in Kooperation mit dem Deutschen Mieterbund erstellte Bundesweite Heizspiegel in der jeweils geltenden Fassung als Grundlage für die Beurteilung der Angemessenheit von Heizkosten und – durch die Änderung beim Heizspiegel, die Werte für Warmwasserbereitungskosten hier einzubeziehen – auch der Kosten bei zentraler Warmwasserversorgung herangezogen.

Die Werte für die Heizung und die zentrale Warmwasserbereitung sind jeweils nach Bekannt-gabe des bundesweiten Heizspiegels jährlich zu prüfen. Aufgrund der aktuellen dynamischen Entwicklung der Energiepreise kann der jeweils rückblickende Bundesweite Heizspiegel die Kosten für unangemessenes Heizen nicht adäquat abbilden. Die Beurteilung der Angemessenheit von Heiz- und Warmwasserbereitungskosten bei zentraler Warmwasserversorgung erfolgt daher nicht mehr anhand der im Bundesweiten Heizspiegel angegebenen Kosten, sondern ist anhand der darin ebenfalls enthaltenen und dargestellten Verbrauchswerte vorzunehmen.
Die Grenzwerte für angemessene Verbrauchswerte wurden wie folgt ermittelt und berechnet.
Mit den aktuellen Jahresabrechnungen wird die Heizperiode 2021/2022 abgerechnet. Die Temperaturen waren in dieser Wintersaison vergleichbar mit den Temperaturen im Jahr 2018/2019, so dass der die Werte der Abrechnungen des Jahres 2019 abbildende Bundesweite Heizspiegel 2020 als Vergleichswert herangezogen werden kann. Der Temperaturvergleich erfolgte anhand der im Internet zugänglichen Temperaturen unter Wetterkontor.de.
Als Maximalwert / Grenzwert für fossile Brennstoffe (Heizöl, Erdgas und Fernwärme) wird aus dem Durchschnittswert des augenscheinlich uneffektivsten Heizenergieträger „Heizöl“ ein Verbrauch in Höhe von jährlich 238 kWh je Quadratmeter Wohnfläche festgelegt.
Für die Energieart Wärmepumpe wird analog ein jährlicher Verbrauchswert von 94 kWh je Quadratmeter Wohnfläche kalkuliert.
Mit diesen Werten soll sichergestellt werden, dass auch bei ineffizienteren Energiearten, auf die die mietenden Personen in der Regel keinen Einfluss haben, ein durchschnittlicher Wärmebedarf abgedeckt wird.

Der jeweilige Grenzwert ist der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Energieträger zu hoch Jahresverbrauch je qm
in kWh Grenzwert 1-Pers-BG (in kWh) Grenzwert 2-Pers-BG (in kWh) Grenzwert 3-Pers-BG (in kWh) Grenzwert 4-Pers-BG (in kWh) Grenzwert\n5-Pers-BG (in kWh) Grenzwert zusätzl. Person (in kWh)
50 65 80 90 102 12
fossile Brennstoffe ab 238 11.900 15.500 19.000 21.400 24.300 2.900
Wärmepumpe ab 94 4.700 6.100 7.500 8.500 9.600 1.100

Für Wohnraum, der nicht mit den vom Heizspiegel erfassten Heizenergieträgern beheizt wird, liegen vergleichbare repräsentative Erhebungen nicht vor. Es ist sachgerecht, in diesen Fällen den Grenzwert auf der Grundlage der teuersten sich aus dem Heizspiegel ergebenden Heizenergieart zu bestimmen.
Darüber hinaus veröffentlicht die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales regelmäßig die Marktpreise zu festen Brennstoffen und Nachtspeicherheizungen.

2. Dezentrale Warmwasserversorgung

Gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1 SGB II oder § 27a Absatz 1 SGB XII sind die Kosten zur Erzeugung von Warmwasser nicht vom Regelbedarf umfasst. Sie sind für Wohnungen mit zentraler Warmwasserversorgung als Bedarf nach § 22 SGB II oder § 35 Absatz 4 SGB XII im Rahmen der Kosten für Heizung zu berücksichtigen (siehe oben unter 1.).
Für Wohnungen mit dezentraler Warmwasserversorgung ist demzufolge zur Ermittlung der abstrakten Angemessenheit, der in der obenstehenden Tabelle nach Größe der Bedarfsgemeinschaft und Gebäudefläche ausgewiesene Grenzwert um den Wert zu senken, der sich aus dem Produkt des im Bundesweiten Heizspiegel für zentrale Warmwasserbereitung jeweils ausgewiesenen Verbrauchswertes und der maßgeblichen abstrakt angemessenen Wohnungsgröße ergibt. Dies ist erforderlich, weil die auf Grundlage der Werte aus der Tabelle des Bundesweiten Heizspiegels ermittelten Grenzwerte sich auf die Raumwärme einschließlich der Kosten für Warmwasserbereitung bei zentraler Warmwasserversorgung beziehen.
Der entsprechende Wert aus dem Bundesweiten Heizspiegel 2020 beträgt bei Erdgas, Heizöl und Fernwärme 24 kWh pro Quadratmeter und Jahr, dies entspricht 2 kWh pro Quadratmeter und Monat, bei einer Wärmepumpe beträgt der Wert 9,6 kWh pro Quadratmeter und Jahr, dies entspricht 0,8 kWh pro Quadratmeter und Monat.

Die entsprechenden Abschläge vom jeweiligen Grenzwert (siehe oben) sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Größe der Bedarfsgemeinschaft Abschlag zum Grenzwert für dezentrale Warmwasserversorgung in kWh pro Jahr bei Erdgas, Heizöl und Fernwärme
1 Person 1200
2 Personen 1560
3 Personen 1920
4 Personen 2160
5 Personen 2448
Für jede weitere Person 288
Größe der Bedarfsgemeinschaft Abschlag zum Grenzwert für dezentrale dezentrale Warmwasserversorgung in kWh pro Jahr bei einer Wärmepumpe
1 Person 480
2 Personen 624
3 Personen 768
4 Personen 864
5 Personen 979
Für jede weitere Person 115

In diesen Fällen ist die Prüfung eines Anspruches eines Mehrbedarfes gemäß § 21 Absatz 7 SGB II oder § 30 Absatz 7 SGB XII angezeigt.