Das Berlin-Ticket S sowie weitere Vergünstigungen können von allen Personen mit Wohnsitz in Berlin genutzt werden, die eine der folgenden Leistungen beziehen:
- Grundsicherungsgeld (vormals Bürgergeld, Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld)
- Sozialhilfe
- Grundsicherung im Alter
- Grundsicherung bei voller Erwerbsminderung
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Wohngeld
- Leistungen nach den SED-Unrechtsbereinigungsgesetzen:
- Opferrente nach § 17a Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG)
- Ausgleichsleistungen nach § 8 Berufliches Rehabilitierungsgesetz (BRehaG)
- Ausgleichsrente für Schwerbeschädigte oder Berufsschadensausgleich nach § 21 StrRehaG, § 4 Häftlingshilfegesetz (HHG) und § 3 Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) in Verbindung mit § 144 SGB XIV
- Berufsschadensausgleich nach § 21 StrRehaG, § 4 Häftlingshilfegesetz (HHG) und § 3 Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) in Verbindung mit § 89 SGB XIV
- NS-Ausgleichsrente nach § 13 Gesetz über die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus (PrVG)
- Wohnungslose, die sich in Berlin Aufhalten und eine der oben genannten Leistungen beziehen, sind ebenfalls berechtigt, Vergünstigungen zu erhalten.
Darüber hinaus können bei den Leistungen 1 bis 5 auch die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft der leistungsberechtigten Person (Familienangehörige) sowie die Haushaltsmitglieder eines Wohngeldempfängers die Vergünstigungen in Anspruch nehmen.
Dies gilt auch für Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, die wegen ihres Einkommens selbst keinen eigenen Leistungsanspruch haben, aber mit ihrem übersteigenden Einkommen den Bedarf der anderen Mitglieder decken. Als Nachweis der Berechtigung ist durch diese Personen neben dem Leistungsbescheid selbst die Anlage zum Bescheid, der Berechnungsbogen, vorzuzeigen.
Wohnungslose, die sich in Berlin Aufhalten und eine der oben genannten Leistungen beziehen, sind ebenfalls berechtigt, Vergünstigungen zu erhalten.
Auch Personen im Berliner Justizvollzug, die an Maßnahmen außerhalb des Vollzuges teilnehmen, erhalten einen Leistungsnachweis und können damit das Berlin-Ticket S nutzen.
Zusätzlich wird ein Leistungsnachweis für die Nutzung des Berlin-Ticket S und weiteren Vergünstigungen auf Antrag auch an Personen ausgegeben, die
- in Berlin leben (z.B. in einer besonderen Wohnform, einem Heim) und in einem anderen Bundesland Sozialhilfeleistungen beziehen oder
- in Berlin ihren Wohnsitz haben und in einem anderen Bundesland Opferrenten oder Ausgleichsleistungen nach den SED-Unrechtsbereinigungsgesetzen beziehen.
Der Leistungsnachweis kann ab Juli 2025 auch an Personen ausgegeben werden, die eine der folgenden Leistungen erhalten:
- Sozialhilfe
- Grundsicherung im Alter
- Grundsicherung bei voller Erwerbsminderung
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Grundsicherungsgeld (vormals Bürgergeld, Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld) – Ausnahme:
Es liegt keine Berechtigung vor wenn nur Leistungen gem. §§ 27, 24 oder 26 SGB II bezogen werden.
Sozialhilfe – Ausnahme: Es liegt keine Berechtigung vor, wenn nur Leistungen gem. § 24, 31, 32, 37a, oder 70-74 SGB XII bezogen werden.
Personen, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) VIII oder andere nicht hier aufgeführte Leistungen beziehen, haben keinen Anspruch auf die Nutzung des Berlin-Ticket S.