Technisches Problem

Aufgrund eines Technischen Darstellungsproblems, werden Tabellen zum Teil nicht korrekt dargestellt. Dies betrifft Tabellenzellen, die mehr als eine Zeile oder Spalte einnehmen.

Wir bitten Sie, diesen Darstellungsfehler zu entschuldigen.
Es wird bereits an einer Lösung gearbeitet.

Schreiben vom 07.12.2021 über Umsetzung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG)

Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG) ist in weiten Teilen zum 20.06.2021 in Kraft getreten. Noch vor Beendigung der Legislaturperiode sollten insbesondere wichtige Bereiche des SGB V weiterentwickelt werden. Es wurde schlussendlich auch genutzt, um eine „kleine Pflegereform“ umzusetzen: im Bereich der häuslichen Pflege und der Langzeitpflege wurden und werden u.a. Regelungen eingeführt, die zentrale Beschlüsse der Konzertierten Aktion Pflege (KAP) umsetzen und auf eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen von professionell Pflegenden zielen.

Konkret handelt es sich um Änderungen in folgenden Bereichen:

1. zum 01.01.2022:

Pflegesachleistung – § 36 Absatz 2 SGB XI

Die ambulanten Pflegesachleistungen (außer Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI) werden um 5% erhöht. D.h. der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe für Leistungsberechtigte der Pflegeversicherung umfasst je Kalendermonat
  1. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 724 Euro
  2. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 1.363 Euro
  3. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 1.693 Euro
  4. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 2.095 Euro.

Kurzzeitpflege – § 42 SGB XI

Um die Unterstützung der häuslichen Pflege durch die Kurzzeitpflege zu stärken, wird der Höchstleistungsbetrag für die Kurzzeitpflege um 10% erhöht. D.h. die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu dem Gesamtbetrag von 1.774 Euro im Kalenderjahr. Dieser Leistungsbetrag kann um bis zu 1.612 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege auf insgesamt bis zu 3.386 Euro im Kalenderjahr erhöht werden (§ 42 Abs. 2 SGB XI).

Besitzstandsschutz – § 141 SGB XI

Der in § 141 Abs. 3 bis 3c SGB XI geregelte Besitzstandsschutz für vollstationär versorgte Pflegebedürftige, die schon 2016 Leistungen nach § 43 SGB XI bezogen haben, entfaltet nach Einführung der zeitlich gestaffelten Eigenanteilsbegrenzung keine Wirkung mehr und wird aufgehoben. Die Besitzstandsschutzbeträge würden mit den Eigenanteilsreduzierungen verrechnet werden. Materiell-rechtlich ergibt sich daraus für die Pflegebedürftigen keine Verschlechterung.

Beitragssatz – § 55 SGB XI

Der Beitragszuschlag für Kinderlose wird um 0,1 % erhöht und beträgt damit 3,4 % der beitragspflichtigen Einnahmen der Versicherten.

2. bereits mit Inkrafttreten des Gesetzes am 20.07.2021:

Regelungen für die private Pflegeversicherung – § 110a SGB XI

Vom 01.01.2021 bis 31.12.2022 konnten private Versicherungsunternehmen über die Prämie hinaus einen monatlichen Beitragszuschlag zur Finanzierung pandemiebedingter Mehrausgaben von ihren Versicherten erheben.

Förderung der Koordination in Hospiz- und Palliativnetzwerken durch eine Netzwerkkoordination – § 39d SGB V

Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen beteiligen sich an der Finanzierung der Koordination von Aktivitäten in regionalen Hospiz- und Palliativnetzwerken. Die Fördersumme der Krankenkassen beträgt maximal 15.000 Euro für Personal- und Sachkosten einer Netzwerkkoordination. Die Förderung setzt voraus, dass sich der Kreis oder die kreisfreie Stadt an der Finanzierung der Netzwerkkoordination in jeweils gleicher Höhe wie die Kassen beteiligt. Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass in Ballungsräumen die Netzwerkkoordination auch in mehreren regionalen Hospiz- und Palliativnetzwerken gefördert werden kann. Die konkreten Förderrichtlinien sollen vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen bis zum 31.03.2022 vorgelegt werden.
Im aktuellen Entwurf des nächsten Doppelhaushaltes 2022/2023 sind im Einzelplan der für Pflege zuständigen Senatsverwaltung im Rahmen des Landeshospizförderprogramms für diese Zwecke Mittel vorbehaltlich der endgültigen Entscheidung des Parlaments eingeplant.
Aktuell gibt es neben thematischen berlinweiten Hospiz- und Palliativnetzwerken neun regionale Hospiz- und Palliativnetzwerke (https://homecareberlin.de/weiterbildung/berliner-netzwerke/) und einen kiezbezogenen Modellansatz „Sorgende Gemeinschaft am Lebensende in Berlin Rudow“.

Übergangspflege im Krankenhaus – § 39e SGB V

Mit der Übergangspflege im Krankenhaus wird ein neuer Leistungsanspruch (unabhängig von Pflegebedürftigkeit) im unmittelbaren Anschluss an eine Behandlung im Krankenhaus eingeführt. Die Krankenkasse erbringt Leistungen der Übergangspflege in dem Krankenhaus, in dem die Behandlung erfolgte, wenn erforderliche Leistungen der häuslichen Krankenpflege, Kurzzeitpflege, Leistungen zur medizinische Rehabilitation oder Pflegeleistungen nach dem SGB XI nicht oder nur unter unzumutbarem Aufwand erbracht werden können. Die Übergangspflege im Krankenhaus umfasst die Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die Aktivierung der Versicherten, die Grund- und Behandlungspflege, ein Entlassmanagement, Unterkunft und Verpflegung sowie die im Einzelfall erforderliche ärztliche Behandlung. Ein Anspruch auf Übergangspflege im Krankenhaus besteht für längstens zehn Tage je Krankenhausbehandlung.
Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten vom Beginn der Übergangspflege im Krankenhaus an innerhalb eines Kalenderjahres für längstens 28 Tage die Zuzahlung nach § 61 Satz 2 SGB V an das Krankenhaus. Dabei sind Zahlungen anzurechnen, die bereits an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. aufgrund einer Anschlussrehabilitation geleistet wurden.

Familienversicherung – § 25 SGB XI

Zur Rechtsbereinigung werden in Abs. 2 S.1 Nr. 3 die Worte „oder Bundesfreiwilligendienst“ gestrichen. Freiwilligendienste nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz sind eine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn und unterliegen der Versicherungspflicht. Freiwilligendienstleistende haben insoweit grundsätzlich den gleichen Versicherungsschutz in der sozialen Pflegeversicherung wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Soweit Versicherungspflicht besteht, ist die Durchführung einer Familienversicherung ausgeschlossen. Während für Freiwilligendienste nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz noch Anwendungsbereiche der Regelung bestehen, ist dies beim Bundesfreiwilligendienst nicht der Fall.

Beitragszuschüsse für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und Privatversicherte – § 61 Absatz 1 Satz 4 SGB XI

Mit dieser Ergänzung wird geregelt, dass auch freiwillig in der GKV Versicherte, die eine Beschäftigung nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz ausüben, einen Anspruch auf Beitragszuschuss nach § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB IV gegenüber ihrem Arbeitgeber (Einsatzstelle bzw. Träger) haben.

Erlöschen der Leistungsansprüche – § 35 Satz 3 SGB XI

Gemäß § 59 SGB I erlöschen Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen mit dem Tod des Berechtigten. Ansprüche auf Geldleistungen erlöschen ebenfalls grundsätzlich, es sei denn, diese Ansprüche sind bereits anerkannt oder es ist ein Verwaltungsverfahren darüber anhängig. Bei den Ansprüchen auf Kostenerstattung im Rahmen des SGB XI gilt jedoch grundsätzlich, dass der oder die Berechtigte in Vorleistung geht und nachfolgend eine Erstattung erhält. Mit der neuen Regelung in Satz 3 erlöschen Kostenerstattungsansprüche nicht, wenn sie innerhalb von 12 Monaten nach dem Tod der oder des Berechtigten geltend gemacht werden.

Pflegehilfsmittel – § 40 Absatz 2 SGB XI

Die pandemiebedingte Anhebung der Monatspauschale für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel von 40 auf 60 Euro wird bis zum 31.12.2021 fortgeführt.