Technisches Problem
Aufgrund eines Technischen Darstellungsproblems, werden Tabellen zum Teil nicht korrekt dargestellt. Dies betrifft Tabellenzellen, die mehr als eine Zeile oder Spalte einnehmen.
Wir bitten Sie, diesen Darstellungsfehler zu entschuldigen.
Es wird bereits an einer Lösung gearbeitet.
Rundschreiben Soz Nr. 07/2022 zur Umsetzung des Asylbewerberleistungsgesetzes; Rechtskreiswechsel von Personen, die wegen des Krieges aus der Ukraine geflüchtet sind, aus dem AsylbLG in das SGB II oder XII
vom 07.06.2022 mit Änderungen vom 22.11.2024
Inhalt
- 1. Voraussetzungen des Rechtskreiswechsels
- 1.1 Rechtsänderungen durch das Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze vom 23.05.2022 (BGBl. I S. 760)
- 1.2 Vereinbarung zwischen der Regionaldirektion, dem Landesamt für Einwanderung und der Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung vom November 2024
- 2. Auswirkungen auf die leistungsrechtliche Zuordnung von Personen, die vor dem Krieg in der Ukraine geflüchtet sind
- 2.1. Ukrainische Staatsangehörige (Erwerbsfähige)
- 2.2 Ukrainische Staatsangehörige (Nicht Erwerbsfähige)
- 2.3 Personen ohne ukrainische Staatsangehörigkeit und sonstige Personen, die vorübergehend im Leistungsbezug nach dem AsylbLG sind
- 2.3.1 Zuständigkeit
- 2.3.2. Erfassung des Aufenthaltsstatus in OPEN/PROSOZ
- 2.3.3 Bestandsfälle
Versionsarchiv
1. Voraussetzungen des Rechtskreiswechsels
1. Voraussetzungen des Rechtskreiswechsels
1.1 Rechtsänderungen durch das Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze vom 23.05.2022 (BGBl. I S. 760)
1.1 Rechtsänderungen durch das Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze vom 23.05.2022 (BGBl. I S. 760)
Im Rahmen des o.g. Gesetzes ist das Asylbewerberleistungsgesetz mit Wirkung vom 01.06.2022 dahingehend geändert worden, dass Personen, die erkennungsdienstlich behandelt worden sind, mit Ablauf des Monats, in dem eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG oder eine entsprechende Fiktionsbescheinigung erteilt wird, keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz mehr haben, sondern bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII besitzen.
1.2 Vereinbarung zwischen der Regionaldirektion, dem Landesamt für Einwanderung und der Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung vom November 2024
1.2 Vereinbarung zwischen der Regionaldirektion, dem Landesamt für Einwanderung und der Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung vom November 2024
Im November 2024 haben die genannten Verwaltungen eine Vereinbarung mit dem Inhalt geschlossen, dass der erfolgreich übermittelte Online-Antrag nach § 24 AufenthG als Fiktionsbescheinigung im Sinne des § 74 SGB II bzw. des § 146 SGB XII anerkannt wird, wenn ukrainische Staatsangehörige kein anderes gültiges aufenthaltsrechtliches Dokument besitzen, erkennungsdienstlich behandelt worden sind und die erfolgreiche Stellung des Online-Antrags nach § 24 AufenthG durch einen elektronischen Nachweis oder entsprechenden Ausdruck belegen können.
Die Online-Antragstellung beim LEA ist bereits seit 01.06.2022 nur möglich, wenn eine Berlin-Verteilung einschließlich erkennungsdienstlicher Behandlung bereits vorliegt. Sie wird am Standort des Ukraine-Ankunftszentrums in Tegel (UA TXL) durchgeführt. Dadurch ist sichergestellt, dass bei Antragstellung nach § 24 AufenthG in jedem Fall die erforderliche erkennungsdienstliche Behandlung bereits vorliegt und der Aufenthaltstitel erteilt werden kann.
2. Auswirkungen auf die leistungsrechtliche Zuordnung von Personen, die vor dem Krieg in der Ukraine geflüchtet sind
2. Auswirkungen auf die leistungsrechtliche Zuordnung von Personen, die vor dem Krieg in der Ukraine geflüchtet sind
2.1. Ukrainische Staatsangehörige (Erwerbsfähige)
2.1. Ukrainische Staatsangehörige (Erwerbsfähige)
Mit dem Abschluss der Vereinbarung können ukrainische Staatsangehörige, die nach Berlin-Verteilung und erkennungsdienstlicher Behandlung den Online-Antrag nach § 24 AufenthG unter Angabe ihrer Optionsnummer gestellt haben, unmittelbar Leistungen nach dem SGB II beantragen.
Nach § 1 Abs. 3 a AsylbLG haben Personen, die erkennungsdienstlich behandelt wurden und einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG gestellt haben, bis zum Ende des Monats, in dem die Fiktionsbescheinigung ergeht, grundsätzlich Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG. Soweit eine Vorsprache im Sozialamt erfolgt, ist auf den mit Erteilung der Fiktionsbescheinigung bereits bestehenden (höheren) Leistungsanspruch nach dem SGB II zu verweisen (allgemeine Aufklärungs- und Beratungspflicht nach §§ 13, 14 SGB l).
Ein dennoch gestellter Antrag nach dem AsylbLG ist zu bearbeiten (Leistungszeitraum vom Tag der Antragstellung bis zum Monatsletzten, kein Erstattungsanspruch gegenüber dem SGB II oder SGB XII).
Beispiel – Variante 1:
Die Person reist im November ein, äußert ein Schutzgesuch, wird nach Berlin verteilt, erkennungsdienstlich behandelt und reicht erfolgreich den Online-Antrag nach § 24 AufenthG ein, beantragt jedoch zunächst Leistungen nach dem AsylbLG. Diese werden ihr für November auch gewährt. In diesem Fall sind erst ab dem Folgemonat der Ausstellung der Fiktionsbescheinigung, also ab 01. Dezember, Leistungen nach dem SGB II zu gewähren, weil im Monat November Leistungen nach dem AsylbLG zustehen und folglich ein Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 SGB II besteht.
Variante 2:
Die Person reist im November ein. Sie beantragt keine Leistungen nach dem AsylbLG, sondern beantragt noch im November Leistungen nach dem SGB II und hat zu diesem Zeitpunkt bereits eine Fiktionsbescheinigung. Aufgrund der Rückwirkung des Antrags zum Monatsersten nach § 37 Absatz 2 Satz 2 SGB II sind Leistungen nach dem SGB II ab dem Tag der Ausstellung der Fiktionsbescheinigung zu bewilligen.
2.2 Ukrainische Staatsangehörige (Nicht Erwerbsfähige)
2.2 Ukrainische Staatsangehörige (Nicht Erwerbsfähige)
Personen mit einem zukünftigen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII (z. B. Rente beziehende Personen oder Personen, welche die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht haben) haben ab dem Antragsdatum bis zum Monatsletzten Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG. Erst ab dem Folgemonat, in dem die Fiktionsbescheinigung ausgestellt wurde, besteht ein Leistungsanspruch nach dem SGB XII. Für den Monat, in dem die Fiktionsbescheinigung ausgestellt wurde, besteht in diesen Fällen anders als im SGB II noch kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII (§146 Abs. 1 Satz 3 SGB XII, ebenfalls ohne Erstattungsanspruch).
Beispiel:
Eine Person im Rentenalter reist im November ein und besitzt nach Online-Antragstellung bereits eine Fiktionsbescheinigung. Aufgrund § 146 Abs. 1 Satz 3 SGB XII sind Leistungen nach dem SGB XII erst ab Dezember (Folgemonat der Ausstellung der Fiktionsbescheinigung) zu bewilligen.
2.3 Personen ohne ukrainische Staatsangehörigkeit und sonstige Personen, die vorübergehend im Leistungsbezug nach dem AsylbLG sind
2.3 Personen ohne ukrainische Staatsangehörigkeit und sonstige Personen, die vorübergehend im Leistungsbezug nach dem AsylbLG sind
Für aus der Ukraine geflüchtete Personen, die nicht die ukrainische Staatangehörigkeit besitzen, gilt die Vereinbarung (vgl. 1.2) nicht. Sie sind bis zum Ende des Monats, in dem das LEA die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG oder die fälschungssichere Fiktionsbescheinigung aushändigt, dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem AsylbLG. Für diesen Personenkreis und weitere vorübergehend Leistungen nach dem AsylbLG beziehende Personen gelten folgende Hinweise.
2.3.1 Zuständigkeit
2.3.1 Zuständigkeit
Für Personen, die bis einschließlich 31.05.2022 erstmalig bei einem Sozialamt vorgesprochen haben, bleibt die abweichende Zuständigkeitsregelung entsprechend dem Rundschreiben Soz 01/2022 bestehen. Bei Eintritt des Rechtskreiswechsels findet die Abgabe an das Jobcenter desselben Bezirkes statt.
Für alle Personen, die ab dem 01.06.2022 erstmalig vorsprechen, sind die Regelungen der Ausführungsvorschriften über die Zuständigkeit für die Leistungsgewährung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AV ZustAsylbLG) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Bei Rechtskreiswechsel wird der Fall auch hier an das Jobcenter desselben Bezirkes abgegeben.
2.3.2. Erfassung des Aufenthaltsstatus in OPEN/PROSOZ
2.3.2. Erfassung des Aufenthaltsstatus in OPEN/PROSOZ
In OPEN wurde unter Personendaten/Asyl – erweiterte Daten – eine Oberfläche UKRAINE mit zwei Eingabefeldern angelegt:
-
A. Auswahlfeld mit der Bezeichnung Aufenthaltstitel
mit folgenden Auswahlwerten:- Online-Fiktionsbescheinigung / LEA-Termin am
- Fiktionsbescheinigung gemäß § 24 i.V.m. § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG (weiß, gesiegelt) – Diese Fiktionsbescheinigung wird nicht mehr erteilt.
- Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 5 AufenthG (grün)
- Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 AufenthG
-
B. Datumsfeld mit der Bezeichnung Ausstellungsdatum (bzw. LEA-Meldetermin)
Die neue Maske hat keine Historie, d.h. bei Vorsprache ist der jeweils aktuelle Status mit einem in der Vergangenheit liegenden Ausstellungsdatum z.B. der Aufenthaltserlaubnis bzw. dem in der Zukunft liegenden LEA-Termin einzutragen.
Die entsprechenden Zusatzangaben sind nur für den jeweiligen Haushaltsvorstand einer Bedarfsgemeinschaft auszufüllen.
2.3.3 Bestandsfälle
2.3.3 Bestandsfälle
Geflüchtete mit ukrainischer Staatsangehörigkeit, die bereits Leistungen nach dem AsylbLG erhalten, obwohl sie die Stellung des Online-Antrags nachweisen können, werden nach Maßgabe der laufenden Bewilligungszeiträume sukzessive an das Jobcenter abgegeben. Hierzu wird empfohlen, im Rahmen des regulären Vorsprachetermins über den Leistungsanspruch nach dem SGB II zu informieren und einen Einstellungsbescheid (AsylbLG) auszuhändigen. Der Bewilligungszeitraum ist dabei so zu bemessen, dass (ggf. in Abstimmung mit dem Jobcenter) die Klienten ausreichend Gelegenheit zur Antragstellung beim Jobcenter erhalten, um Lücken in der Leistungsgewährung auszuschließen.
Abteilung Soziales
Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales
- Tel.: (030) 9028-0
- Fax: (030) 9028-2063
- E-Mail an Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales