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Rundschreiben Soz Nr. 16/2019 über die Änderungen im 11. Kapitel SGB XII durch das Angehörigenentlastungsgesetz

vom 03.12.2019

Der Bundesrat hat am 29. November 2019 dem Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigenentlastungsgesetz) zugestimmt.
Damit werden am 1. Januar 2020 die im Folgenden dargestellten Änderungen des SGB XII in Kraft treten:

1. Wegfall der Ausnahmeregelungen für Leistungsberechtigte der Grundsicherung nach dem 4. Kapitel SGB XII

In § 94 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „; der Übergang des Anspruchs des Leistungsberechtigten nach dem Vierten Kapitel gegenüber Eltern und Kindern ist ausgeschlossen“ gestrichen.
Zugleich entfällt § 43 Absatz 5 SGB XII und der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 neu.

Damit gilt gemäß § 94 Absatz 1 SGB XII ab dem 1. Januar 2020 der gesetzliche Übergang von bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsansprüchen für ausnahmslos alle Leistungen nach dem SGB XII, unabhängig davon, ob gleichzeitig Leistungen nach Teil 2 des SGB IX zu erbringen sind.
Im Übrigen bleiben von § 94 Absatz 1 SGB XII umfasste Unterhaltsansprüche z.B. geschiedener oder getrenntlebender Ehegatten von den Gesetzesänderungen unberührt.

2. Ausschluss des gesetzlichen Anspruchsübergangs von nicht zu berücksichtigenden Unterhaltsansprüchen gegenüber Kindern und Eltern gem. § 94 Abs. 1a SGB XII

§ 94 Absatz 1a SGB XII hat folgenden Wortlaut:

bq. „(1a) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind. Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 3 kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist § 117 anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei Leistungen nach dem Dritten Kapitel an minderjährige Kinder.“

Diese Neuregelung übernimmt den Inhalt der weggefallenen Spezialregelung des § 43 Absatz 5 SGB XII und erstreckt sie auf alle zivilrechtliche Unterhaltsansprüche leistungsberechtigter Kinder gegenüber ihren Eltern sowie von leistungsberechtigten Eltern gegenüber ihren Kindern bei allen Leistungen nach dem SGB XII.
Hiervon ausgenommen ist nur der Unterhaltsanspruch minderjähriger leistungsberechtigter Kinder, die Leistungen nach dem 3. Kapitel SGB XII erhalten, gegen ihre Eltern.

Damit sind ab dem 1. Januar 2020 die umfassten Unterhaltsansprüche Leistungsberechtigter nach dem SGB XII gegenüber ihren Eltern und Kindern, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 SGB IV jeweils unter der 100.000 Euro-Jahreseinkommensgrenze liegt, bei Leistungen nach dem SGB XII von der Berücksichtigung ausgenommen. Sofern Unterhaltsansprüche von der Berücksichtigung ausgenommen sind, ist auch der Anspruchsübergang (nach § 94 Absatz 1 SGB XII) ausgeschlossen.

Das bedeutet im Umkehrschluss, dass zivilrechtliche Unterhaltsansprüche nur noch dann zu berücksichtigen sind und gesetzlich auf den Träger der Sozialhilfe/der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung übergehen, sofern das jährliche Gesamteinkommen der Eltern und Kinder im Sinne des § 16 SGB IV jeweils über der 100.000 Euro-Jahreseinkommensgrenze liegt. In diesen Fällen greift der gesetzliche Anspruchsübergang gem. Absatz 1 auch weiterhin.

Es gilt im Regelfall weiterhin wie bisher die widerlegbare Vermutung, dass das Einkommen der unterhaltspflichtigen Personen diese Jahreseinkommensgrenze nicht übersteigt.

Zur Widerlegung der Vermutung im Einzelfall können von den Leistungsberechtigten Angaben allgemeiner Art verlangt werden, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen zulassen.
Als Anhaltspunkte sind alle Umstände zu werten, die es nach der allgemeinen Erfahrung des täglichen Lebens wahrscheinlich machen, dass die Jahreseinkommensgrenze überschritten wird. Dazu gehört zum Beispiel der ausgeübte Beruf der Eltern bzw. der Kinder.
Wenn sich solche Anhaltspunkte nicht ergeben, erfolgt keine Überprüfung des Gesamteinkommens.

Gesamteinkommen im Sinne von § 16 SGB IV ist das gesamte zu versteuernde Einkommen nach Abzug aller Freibeträge. Im Wege der Amtshilfe ist das zuständige Finanzamt in die Ermittlung einzubeziehen. Das Gesamteinkommen ist für jeden Unterhaltsverpflichteten separat zu berücksichtigen.

Nur wenn im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vorliegen, sind die Kinder oder Eltern verpflichtet, gegenüber dem Bezirksamt ihre Einkommensverhältnisse – dann auch durch Vorlage von Beweisurkunden – konkret offen zu legen. Ggfls. sind auf der Grundlage von § 117 SGB XII konkrete Auskünfte einzuholen.

Nur sofern über der Jahreseinkommensgrenze liegendes Einkommen vorhanden ist, geht der Unterhaltsanspruch über.

3. Folgen für Bestandsfälle mit Überschreitung der 100.000 Euro-Jahreseinkommensgrenze

Auf Grund von § 43 Absatz 5 SGB XII (alt) waren die dem Grunde nach Leistungsberechtigten nach dem 4. Kapitel SGB XII bis zum 31. Dezember 2019 von Grundsicherungsleistungen ausgeschlossen, wenn die Vermutung widerlegt war, dass die unterhaltspflichtigen Eltern oder Kinder jeweils nicht über ein jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches verfügen, das 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze) übersteigt. Im Bedarfsfall wurden bisher Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII erbracht.
Ab dem 1. Januar 2020 sind diesen Leistungsberechtigten bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch Leistungen der Grundsicherung nach dem 4. Kapitel SGB XII zu gewähren.

Gesetzlich bereits übergegangene Unterhaltsansprüche gegenüber Eltern und Kindern (für bisherige Leistungen nach dem 3. Kapitel) sind ab dem 1. Januar 2020 je nach Bedarf im Einzelfall sowohl für weiterhin zu erbringende Leistungen nach dem 3. Kapitel SGB XII als auch für die Grundsicherung nach dem 4. Kapitel SGB XII in Höhe der Überschreitung der Jahreseinkommensgrenze, höchstens jedoch bis zur vollen Höhe der entsprechenden Aufwendungen des Trägers der Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen.

In den Fällen des § 94 Absatz 2 SGB XII gilt wie bisher die Vermutung, dass der Anspruch volljähriger unterhaltsberechtigter Personen, die in erheblichem Maße zur Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt (§ 99 SGB IX) oder pflegebedürftig im Sinne von § 61a SGB XII sind, gegenüber ihren Eltern in Höhe von Pauschalbeträgen übergeht, mit der Maßgabe fort, dass sie ab dem 1. Januar 2020 auch für die Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII anzuwenden ist.
Neben dem Unterhaltsbeitrag für Leistungen nach dem 3. Kapitel ist ab dem 1. Januar 2020 ein Unterhaltsbeitrag in gleicher Höhe für gleichzeitig erbrachte Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII zu fordern (jeweils 26,49 Euro, insgesamt 52,98 Euro), sofern nicht gemäß § 94 Absatz 1a SGB XII der Anspruchsübergang ausgeschlossen ist.

Die Unterhaltsverpflichteten sind über die zum 1. Januar 2020 eintretenden Änderungen (entweder Wegfall der Rechtsgrundlage für die Inanspruchnahme, weil die Jahreseinkommensgrenze nicht überschritten ist, oder ggf. Änderung der Forderung in den Fällen, wo die Jahreseinkommensgrenze überschritten ist) zu informieren.

4. Verfahrensregelung

In Absatz 5 Satz 3 wird nach der Angabe „1“ die Angabe „, 2“ eingefügt.

Außer für die Feststellung des Ausschlusses des Anspruchsübergangs nach § 94 Absatz 1a SGB XII gilt wie bisher der Zivilrechtsweg.