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Rundschreiben Soz Nr. 13/2019 über den Einsatz von Einkommen über der Einkommensgrenze bei gleichzeitigem Bestehen eines Bedarfs nach Teil 2 des SGB IX (§ 89 Absatz 2 Satz 3 SGB XII)

Durch Artikel 13 des Bundesteilhabegesetzes wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in § 89 Absatz 2 SGB XII ein neuer Satz 3 eingefügt:

bq. „Bestehen neben den Bedarfen für Leistungen nach diesem Buch gleichzeitig Bedarfe für Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches, so ist das über der Einkommensgrenze liegende Einkommen nur zur Hälfte zu berücksichtigen.“

Das Anliegen des Gesetzgebers besteht darin zu vermeiden, dass Menschen mit Behinderung und ihrer Einsatzgemeinschaft nach § 19 Absatz 3 SGB XII der Vorteil der großzügigeren Regelungen des SGB IX für den Einkommenseinsatz bei Leistungen der Eingliederungshilfe völlig verloren geht, wenn sie für einen gleichzeitig bestehenden Bedarf an Leistungen der Sozialhilfe ihr Einkommen über der Einkommensgrenze nach den §§ 85 und 87 SGB XII einsetzen müssen.

Die Neuregelung gilt für alle Personen und Leistungen nach dem Fünften, Siebten bis Neunten Kapitel SGB XII, die vom Geltungsbereich des § 85 SGB XII erfasst sind. Zu beachten ist gegebenenfalls, dass Leistungen der Hilfe zur Pflege in Fällen des § 103 SGB IX von der Eingliederungshilfe umfasst sind, so dass sich der Einkommenseinsatz nach den Regelungen des SGB IX richtet. vgl. Nr. 122 ff AV EH. Sie bewirkt, dass bei der Ermittlung des angemessenen Einkommenseinsatzes auf der Grundlage von § 87 SGB XII (vgl. Nr. 110 bis 116 GA-ESH) nur die Hälfte des die Einkommensgrenze übersteigenden Einkommens zugrunde zu legen ist.

Ist beispielsweise in einem Fall der Blindenhilfe nach § 72 SGB XII anzurechnendes Einkommen vorhanden, das die Einkommensgrenze um 200 Euro überschreitet, ist davon gem. § 89 Abs. 2 Satz 3 SGB XII (neu) nur die Hälfte zu berücksichtigen, also 100 Euro.
Gemäß § 87 Absatz 1 Satz 3 SGB XII sind von diesen 100 Euro lediglich 40% auf die Blindenhilfe anzurechnen. Die leistungsberechtigte Person muss 40 Euro von Ihrem Einkommen einsetzen, das die Einkommensgrenze übersteigt. 160 Euro bleiben anrechnungsfrei.