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Rundschreiben Soz Nr. 04/2016 über Umsetzung des § 44a Abs. 1 bis 3 SGB II in der ab 01.01.2011 geltenden Fassung; Streitigkeiten über das Vorliegen von Erwerbsfähigkeit im Sinne von § 8 SGB II
vom 05. August 2016 in der überarbeiteten Fassung vom vom 30. Januar 2025
Inhalt
- I. Grundsätzliches
- I.1 Gesetzlicher Leistungsausschluss
- I.2 Leistungsausschluss wegen Erwerbsfähigkeit im Sinne von § 8 SGB II
- II. Feststellung der Erwerbsfähigkeit
- II. 1 Verweis an das Jobcenter bei Erstantragstellung auf Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel SGB XII
- II. 2 Prüfung der Erwerbsfähigkeit durch den Ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit (ÄD)
- III. Verfahren zur Feststellung der vollen Erwerbsminderung nach dem SGB XII
- III.1 Personen mit Rentenanspruch
- III.2 Personen ohne Rentenanspruch
- III.2.1 Personen, die nicht mit erwerbsfähigen Angehörigen in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 3 SGB II leben
- III.2.1.1 Prüfung des Sozialamtes über die Einlegung eines möglichen Widerspruchs
- III.2.1.2 Verfahren nach Begutachtung durch den Rentenversicherungsträger
- III.2.2 Personen, die mit erwerbsfähigen Angehörigen in einer Bedarfsgemeinschaft i.S.v. § 7 Abs. 3 SGB II leben
- IV. Verfahren mit dem Rentenversicherungsträger
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I. Grundsätzliches
I. Grundsätzliches
Die Ausführungen dieses Rundschreibens sind unter Einbeziehung der Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu den §§ 8 und 44a SGB II und dem Rundschreiben BMAS 2020/3 vom 9. Oktober 2020 zu § 45 SGB XII mit der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg abgestimmt. Es bildet somit die Grundlage für die Sozialämter zur Zusammenarbeit mit den Jobcentern in Berlin hinsichtlich des Verfahrens bei Streitigkeiten über das Vorliegen von Erwerbsfähigkeit im Sinne von § 8 SGB II.
I.1 Gesetzlicher Leistungsausschluss
I.1 Gesetzlicher Leistungsausschluss
Gemäß § 21 SGB XII erhalten Personen, die als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach bürgergeldberechtigt sind, keine Leistungen für den Lebensunterhalt. Abweichend hiervon können Personen, die nicht hilfebedürftig nach § 9 SGB II sind, Leistungen nach § 36 SGB XII erhalten. Dabei kommt es nicht darauf an, dass tatsächlich Bürgergeld bezogen wird. Für den Ausschluss von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII reicht es aus, dass die nachfragende Person entweder selbst erwerbsfähig im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB II ist oder einer Bedarfs¬gemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 SGB II mit einer erwerbsfähigen Person angehört.
Wurde durch das Jobcenter festgestellt, dass bei der nachfragenden Person Erwerbsfähigkeit im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB II vorliegt, jedoch kein Anspruch auf Bürgergeld besteht (Ablehnungsbescheid), ist die Hilfe zum Lebensunterhalt gem. § 21 SGB XII abzulehnen und ein entsprechender Bescheid zu erteilen.
Der gesetzliche Leistungsausschluss gilt nur für die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Ansprüche des genannten Personenkreises auf andere Leistungen der Sozialhilfe bleiben davon unberührt. Haben Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 SGB II z.B. Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII, so sind diese Leistungen gegenüber dem Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 S.2 (vormals Sozialgeld) vorrangig auf Antrag vom Sozialamt zu erbringen (vgl. § 5 Abs. 2 SGB II), und die von den Leistungsträgern des SGB II eventuell vorgeleisteten Beträge sind gem. §§ 102 ff. SGB X zu erstatten.
Die Gewährung von Bürgergeld ist entsprechend der Regelung in § 7 Abs. 4 SGB II ebenfalls ausgeschlossen, wenn die nachfragende Person
- In einer stationären Einrichtung oder eine Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung untergebracht ist
- Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistungen oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht.
Der gesetzliche Leistungsausschluss greift jedoch nicht, wenn die nachfragende Person
- voraussichtlich für weniger als 6 Monate in einem Krankenhaus untergebracht ist
- trotz Unterbringung in einer stationären Einrichtung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden erwerbstätig ist.
Die Einzelheiten hierzu sind den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 7 SGB II zu entnehmen.
I.2 Leistungsausschluss wegen Erwerbsfähigkeit im Sinne von § 8 SGB II
I.2 Leistungsausschluss wegen Erwerbsfähigkeit im Sinne von § 8 SGB II
Erwerbsfähig ist gemäß § 8 Absatz 1 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Der Begriff der vollen Erwerbsminderung lehnt sich an die Bestimmungen des Rentenrechts an (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Insoweit beurteilt sich die Frage der Erwerbsfähigkeit nach denselben Kriterien, die in der Rentenversicherung für die Feststellung der vollen Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen ohne Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage maßgebend sind.
II. Feststellung der Erwerbsfähigkeit
II. Feststellung der Erwerbsfähigkeit
Ob eine nachfragende Person erwerbsfähig im Sinne dieser Vorschrift ist, wird durch die Jobcenter regelmäßig unter Einschaltung des Ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit festgestellt (§ 44a Abs. 1 Satz 1 SGB II). Die Einschaltung des ÄD ist jedoch nicht zwingend vorgeschrieben, so dass den Jobcentern hier ein gewisser Entscheidungsspielraum verbleibt.
II. 1 Verweis an das Jobcenter bei Erstantragstellung auf Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel SGB XII
II. 1 Verweis an das Jobcenter bei Erstantragstellung auf Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel SGB XII
Grundsätzlich ist von einer Erwerbsfähigkeit der nachfragenden Person auszugehen. Deshalb ist eine nachfragende Person im Alter zwischen vollendetem 15. Lebensjahr bis zum Erreichen der Altersgrenze gemäß § 7a SGB II, die beim Träger der Sozialhilfe einen Antrag auf Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel SGB XII stellt und deren Erwerbsfähigkeit noch nicht geklärt wurde zunächst an das zuständige Jobcenter zu verweisen. In diesem Fall sind keine Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel bzw. keine Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII zu erbringen. Der Antrag ist vom Sozialamt an das zuständige Jobcenter weiterzuleiten und gilt zu dem Zeitpunkt als gestellt, in dem er beim Sozialamt eingegangen ist (§ 16 Abs. 2 SGB I)
Ein Verweis an das Jobcenter hat jedoch nicht zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen des § 45 Satz 3 SGB XII unstreitig vorliegen. Hier ist von einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung im Sinne des § 41 Abs. 3, 3a Nr.1 und 1a SGB XII auszugehen, ein Ersuchen an den zuständigen Träger der Rentenversicherung nach § 109a Abs. 2 SGB VI hat nicht zu erfolgen.
Darüber hinaus erfolgt kein Verweis an das Jobcenter, wenn
- a) der Rentenversicherungsträger eine Rente wegen Erwerbsminderung wegen Nichterfüllung der Wartezeit ablehnt, jedoch gleichzeitig mitteilt, ab wann keine Erwerbsfähigkeit mehr vorliegt/vorlag
- b) Umstände vorliegen, bei denen das Vorliegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung wahrscheinlich ist, (z.B. Person ist in einer Pflegeeinrichtung, Komapatient usw.)
- c) das Durchlaufen des Eingangsverfahrens oder des Berufsbildungsbereiches endet, bei dem nicht der
Wechsel auf den 1. Arbeitsmarkt ursächlich ist.
In diesen Fällen ist das Feststellungsverfahren durch das Sozialamt zu betreiben und ein Ersuchen an den zuständigen Träger der Rentenversicherung nach § 109a Abs. 2 SGB VI zu richten. Bei Erfüllung der Wartezeit sowie der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ist die nachfragende Person zur Rentenantragstellung aufzufordern. Ein Ersuchen nach § 109a Abs. 2 SGB VI ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Vorsorglich ist in diesen Fällen ein Erstattungsanspruch an das Jobcenter zu richten.
Nachfragende Personen, die neben der Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII beziehen, sind für den Zeitraum, in dem ein neues Rentenantragsverfahren betrieben wird, nicht an das zuständige Jobcenter zu verweisen. Die nachfragende Person ist vom Sozialamt rechtzeitig aufzufordern, einen erneuten Antrag zu stellen, wenn die medizinischen Voraussetzungen für eine Weitergewährung der Rente wahrscheinlich unverändert vorliegen. Für den Zeitraum der Prüfung durch den Rentenversicherungsträger sind weiterhin Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII zu erbringen.
Gleiches gilt für Personen ohne Rentenansprüche mangels Anwartschaft, denen bisher nach Begutachtung durch den Rentenversicherungsträger Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII befristet gewährt wurden.
In diesen Fällen ist das Feststellungsverfahren durch das Sozialamt zu betreiben und ein Ersuchen an den zuständigen Träger der Rentenversicherung nach § 109a Abs. 2 SGB VI zu richten.
Nachfragende Personen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die gegenüber dem Sozialamt eine dauerhafte volle Erwerbsminderung geltend machen, jedoch als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft mit einem Elternteil oder den Elternteilen nur dem Grunde nach, aber aufgrund des Einkommens und Vermögens der Eltern keinen tatsächlichen Anspruch auf Bürgergeld haben, können nicht an das Jobcenter verwiesen werden. In diesen Fällen ist das Feststellungsverfahren ebenfalls durch das Sozialamt zu betreiben und ein Ersuchen über die besondere Fallkonstellation an den zuständigen Träger der Rentenversicherung nach § 109a Abs. 2 SGB VI zu richten. Bis zur Vorlage des Gutachtens der Rentenversicherung sind keine Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel SGB XII zu erbringen. Bei einer gutachterlichen Anerkennung der vollen dauerhaften Erwerbsminderung sind die Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII ab dem Zeitpunkt der Antragstellung zu gewähren, wenn zwischenzeitlich durch Änderung der persönlichen Verhältnisse nicht doch Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII oder Bürgergeld gewährt worden sind.
II. 2 Prüfung der Erwerbsfähigkeit durch den Ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit (ÄD)
II. 2 Prüfung der Erwerbsfähigkeit durch den Ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit (ÄD)
Für die Feststellung der Erwerbsfähigkeit gem. der §§ 8, 44a SGB II durch die Jobcenter hat die Bundesagentur für Arbeit entsprechende Vorgaben erlassen, die im Wesentlichen folgendes beinhalten:
Grundsätzlich ist von der Erwerbsfähigkeit der arbeitsuchenden Person auszugehen. Bei Zweifeln an der Leistungsfähigkeit der arbeitsuchenden Person ist in der Regel durch den Ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit oder der Amtsärztin oder des Amtsarztes eine sozialmedizinische Stellungnahme einzuholen. Die objektive Einschätzung des (Rest-) Leistungsvermögens ist für eine Integration in Arbeit zwingend erforderlich. Insbesondere in den folgenden Fällen ist durch das Jobcenter eine Begutachtung zu veranlassen:
- wenn Leistungen nach Erschöpfung eines Anspruchs auf Krankengeld (Aussteuerung) beantragt werden oder eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit festgestellt wurde,
- wenn die oder der Hilfebedürftige Rente wegen Erwerbsminderung oder eine entsprechende Rente von einer berufsständigen Versorgungseinrichtung beantragt hat,
- die Feststellung zu treffen ist, ob Erwerbsfähigkeit weiterhin vorliegt,
- aus gesundheitlichen Gründen mehrfach Arbeit, gemeinnützige Arbeitsgelegenheiten oder Eingliederungsmaßnahmen beendet, abgelehnt oder nicht angetreten wurden,
- eine schwere Behinderung vorliegt, die die Erwerbsfähigkeit ausschließen kann,
- wenn Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit beantragt oder bereits anerkannt wurden.
Ergänzend hierzu erfolgt entsprechend der Nr. 1.1 Randziffer 8.6 der Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 8 SGB II eine Prüfung der Erwerbsfähigkeit von Amts wegen, wenn u.a.
- Leistungen, die das Vorliegen einer Erwerbsminderung voraussetzen, wurden abgelehnt: Liegen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vor, wird die Rente trotz vorliegender Erwerbsminderung nicht bewilligt. Die Vorlage des Ablehnungsbescheides ist deshalb unverzichtbar.
- Eindruck in Beratungsgesprächen weicht von der subjektiven Einschätzung des Leistungsempfängers ab
- Kunde weist auf die Beantragung von Leistungen oder laufendes Klageverfahren gegen andere Leistungsträger hin (Anforderung ärztlicher und psychologischer Gutachten der Renten- / Unfallversicherungsträger / des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung / im Einzelfall Befundbericht des behandelnden Arztes)
- länger andauernde Arbeitsunfähigkeit:
Die Überprüfung der Erwerbsfähigkeit ist nicht erst nach einer 6-monatigen Arbeitsunfähigkeit geboten. Zweifel an der Erwerbsfähigkeit sind insbesondere gegeben, wenn der Leistungsempfänger innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten insgesamt mehr als 3 Monate arbeitsunfähig war. - andauernder Bezug von Krankengeld / Aussteuerung wegen fortdauernden Krankengeldbezuges
- andauernder Bezug von Verletztengeld
- Mitteilung der Krankenkasse über das Fehlen der Erwerbsfähigkeit
- Leistungen, die das Vorliegen einer Erwerbs¬minderung voraussetzen, sind bereits bewilligt (z.B. Rente wegen teilweise Erwerbsminderung, Verletztenrente), aber älteren Datums oder es wird eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes vermutet.
- Versorgungsamt stellt Schwerbehinderteneigenschaft fest: Weichen die körperlichen Funktionen und/oder die geistigen Fähigkeiten vom – gemessen am Lebensalter – typischen Zustand ab, kann dies ein Indiz für gesundheitliche Einschränkungen sein.
- Schwerbehinderung mit/ohne zusätzlichen Kennzeichen (z.B. „H“ – hilflos; „B“ – Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen)
- Beschäftigungsaufgabe aus gesundheitlichen Gründen
- Angabe von Krankheiten im Antrag.
Die Prüfung der Erwerbsfähigkeit hat sowohl bei der Antragstellung auf Bürgergeld als auch bei bereits bestehenden Leistungsfällen –mit Ausnahme der in Ziffer II. 1 genannten Fälle – durch das Jobcenter zu erfolgen. Bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen ist erst einmal bzw. weiterhin Bürgergeld zu gewähren. Ein Verweis an das Sozialamt erfolgt zu diesem Zeitpunkt nicht.
Bei Bürgergeldbeziehenden Personen, bei denen entsprechend der Ziffer II.1 eine weitergehende Prüfung der Erwerbsfähigkeit durch das Jobcenter nicht erforderlich ist, ist bei Vorliegen der Wartezeit sowie der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen die leistungsbeziehende Person dennoch zur Rentenantragstellung aufzufordern bzw. ist das Rentenantragsverfahren selbst zu betreiben. Bis zur Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über die Gewährung einer Rente wegen Vorliegen einer befristeten oder dauerhaften vollen Erwerbsminderung ist weiterhin Bürgergeld durch das Jobcenter zu erbringen.
III. Verfahren zur Feststellung der vollen Erwerbsminderung nach dem SGB XII
III. Verfahren zur Feststellung der vollen Erwerbsminderung nach dem SGB XII
III.1 Personen mit Rentenanspruch
III.1 Personen mit Rentenanspruch
Wurde auf der Grundlage des Ergebnisses der sozialmedizinischen Begutachtung des Ärztlichen Dienstes oder auf andere Weise durch das Jobcenter festgestellt, dass bei der nachfragenden Person Erwerbsfähigkeit i.S.v. § 8 Abs. 1 SGB II nicht vorliegt, ist die nachfragende Person vom Jobcenter zur Rentenantragstellung aufzufordern. Eine solche Aufforderung erfolgt jedoch nur, wenn die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sowie die Wartezeiten offensichtlich erfüllt sind. Bis zur abschließenden Entscheidung des zuständigen Rentenversicherungsträgers über das Vorliegen eines Rentenanspruchs erbringt das Jobcenter unter Geltendmachung von Erstattungsansprüchen vorläufig weiterhin Bürgergeld. Unabhängig von der Entscheidung des Rentenversicherungsträgers erfolgt durch die Jobcenter eine Erstattungsanmeldung nach § 103 SGB X an das Sozialamt. Ferner wird der Betroffene vom Jobcenter aufgefordert, einen entsprechenden Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Dritten bzw. Vierten Kapitel SGB XII zu stellen. Bis zur endgültigen Entscheidung des Jobcenters über einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II sind keine Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel SGB XII zu erbringen.
Nach Vorlage des Rentenbescheides sowie des darauffolgenden Aufhebungsbescheides des Jobcenters können bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel SGB XII erbracht werden. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB XII sind weitere Prüfungen zur Frage der Erwerbsunfähigkeit nicht erforderlich. Die im Rentenverfahren abgegebene ärztliche Stellungnahme ist für das Jobcenter und den Träger der Sozialhilfe verbindlich.
Ein gegen das Sozialamt gerichteter Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X ist zu befriedigen, wenn neben der Zahlung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung aufstockende Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel erforderlich sind. Die Gewährung von Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII setzt jedoch die vorangegangene Antragstellung voraus. Eine für die Zeit bis zum Beginn der Zahlung der Rente geforderte Erstattung erfolgt ferner, wenn die volle Erwerbsminderungsrente als Zeitrente gewährt wird und diese nicht vor Beginn des 7. Kalendermonats nach dem Eintritt der Erwerbsminderung geleistet wird. Die Gewährung von Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII setzt eine vorangegangene Antragstellung nicht voraus. Als Zeitpunkt des Bekanntwerdens für das Vorliegen der Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 18 SGB XII gilt die Erstattungsanzeige des Jobcenters.
III.2 Personen ohne Rentenanspruch
III.2 Personen ohne Rentenanspruch
Wurde auf der Grundlage des Ergebnisses der sozialmedizinischen Begutachtung des Ärztlichen Dienstes oder auf andere Weise durch das Jobcenter festgestellt, dass bei der nachfragenden Person keine Erwerbsfähigkeit i.S.v. § 8 Abs. 1 SGB II vorliegt und sind die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sowie die Wartezeiten offensichtlich nicht erfüllt, ist der nachfragenden Person durch dasJobcenter eineAntragstellung auf Leistungen nach dem SGB XIInahe zu legen. Eine Aufhebung der Leistungsbewilligung nach dem SGB II erfolgt erst dann, wenn mit dem Träger der Sozialhilfe Einvernehmen über seine Zuständigkeit erzielt wurde. Von einem Einvernehmen kann erst ausgegangen werden, wenn das Sozialamt
- entsprechend § 41 Absatz 3 SGB XII Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII
- bei Vorliegen hinreichender medizinsicher Erkenntnisse ohne Einlegung eines Widerspruchs Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII
- nach Einlegung eines Widerspruchs und Begutachtung des Rentenversicherungsträgers Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel SGB XII
erbringen kann.
Bis zu diesem Zeitpunkt sind jedoch keine Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel SGB XII an die nachfragende Person zu erbringen.
Das weitere Verfahren richtet sich – abhängig vom Sachverhalt – nach den folgenden Abschnitten III.2.1 bzw. III.2.2.
III.2.1 Personen, die nicht mit erwerbsfähigen Angehörigen in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 3 SGB II leben
III.2.1 Personen, die nicht mit erwerbsfähigen Angehörigen in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 3 SGB II leben
Das Jobcenter wird in diesen Fällen grundsätzlich das Sozialamt über
- das Vorliegen einer medizinisch festgestellten fehlenden Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 8 SGB II
- ggf. eine für den Betroffenen durch das Jobcenter gem. § 5 Abs. 3 SGB II vorzunehmende Antragstellung auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII,
- die Geltendmachung eines Erstattungsanspruches gem. § 103 SGB X
unterrichten.
III.2.1.1 Prüfung des Sozialamtes über die Einlegung eines möglichen Widerspruchs
III.2.1.1 Prüfung des Sozialamtes über die Einlegung eines möglichen Widerspruchs
Zur Prüfung, ob gegen die Entscheidung des Jobcenters ein medizinisch begründeter Widerspruch eingelegt oder aber eine Zuständigkeit des Sozialamtes begründet wird, bedarf es in der Regel eigener Feststellungen zur Frage der Erwerbsfähigkeit der nachfragenden Person. Hierfür kann Seitens des Sozialamtes in einem ersten Schritt z.B. auf
- das vom Ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit erstellte sozialmedizinische Gutachten,
- Feststellungen des medizinischen Dienstes (insbesondere Gutachten zu den Pflegegraden 4 und 5),
- bereits eigene oder andere veranlasste Gutachten,
- Befundbericht der behandelnden Ärzte,
- Feststellungen des Versorgungsamtes zur Schwerbehinderteneigenschaft
zurückgegriffen werden.
Das Jobcenter ist darüber in Kenntnis zu setzen, dass das Sozialamt unverzüglich- nach Möglichkeit innerhalb eines Monats prüft, ob Widerspruch gegen die Entscheidung des Jobcenters über die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit einzulegen ist. Innerhalb eines Monats nach Vorlage der sozialmedizinischen Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit sollte ein Einvernehmen der jeweiligen Leistungsträger (BA und JC) über die sachliche Zuständigkeit hergestellt werden.
Dies setzt jedoch voraus, dass die vom Ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit erstellte sozialmedizinische Stellungnahme kurzfristig von der anfragenden Person dem Sozialamt zur Verfügung gestellt wird. Die nachfragende Person ist nach Eingang der Mitteilung des Jobcenters über die Feststellung der fehlenden Erwerbsfähigkeit unverzüglich im Wege der Mitwirkung nach § 60 Abs. 1 SGB I schriftlich zur Einreichung der vom Ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit erstellten sozialmedizinische Stellungnahme aufzufordern. Über die Folgen der fehlenden Mitwirkung ist die nachfragende Person zu informieren. Kommt die nachfragende Person ihrer Mitwirkungspflicht innerhalb der vom Sozialamt gesetzten Frist (nicht länger als 10 Tage) nicht nach und kann anhand der vorhandenen medizinischen Unterlagen keine Beurteilung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer vollen Erwerbsminderung erfolgen, ist der Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII gemäß § 66 SGB I bis zur Nachholung der Mitwirkung zu versagen. Eine Nahtlosigkeit der Leistungsgewährung ist nicht sichergestellt.
Das Jobcenter ist darüber in Kenntnis zu setzen, dass auf der Grundlage der vorhandenen Unterlagen sowie wegen der fehlenden Mitwirkung der nachfragenden Person eine Einlegung des Widerspruchs nicht erfolgen kann. Eine Leistungsgewährung nach dem Dritten Kapitel SGB XII erfolgt in diesen Fällen nicht,
Geht innerhalb der in Nr. III.2.1.1 Absatz 1 genannten Frist kein Widerspruch beim Jobcenter ein, so hat das Jobcenter zur Sicherstellung der nahtlosen Leistungsgewährung – trotz fehlendem Widerspruch – die gutachterliche Stellungnahme des zuständigen Trägers der Rentenversicherung einzuholen.
- 1. Kenntnis über das voraussichtliche Vorliegen von Erwerbsfähigkeit
Eine abschließende Entscheidung über den Widerspruch kann seitens des Jobcenters erst erfolgen, wenn dieses gemäß § 44a Abs. 1 Satz 4 SGB II eine gutachterliche Stellungnahme des zuständigen Rentenversicherungsträgers eingeholt hat. Der zuständige Rentenversicherungsträger prüft entsprechend § 109a Abs. 3 SGB VI ob die hilfebedürftige Person erwerbsfähig im Sinne des § 8 SGB II ist. Ergibt die gutachterliche Stellungnahme, dass die hilfebedürftige Person, die das 18 Lebensjahr vollendet hat, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI ist, ist darüber hinaus zu prüfen, ob es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.
Bis zur Vorlage der gutachterlichen Stellungnahme und der damit verbundenen Entscheidung über den eingelegten Widerspruch des Sozialamtes, erbringt das Jobcenter weiterhin Bürgergeld (§ 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II). Unabhängig von der Entscheidung des Rentenversicherungsträgers erfolgt durch das Jobcenter eine Erstattungsanmeldung nach § 103 SGB X an das Sozialamt.
- 2. Kenntnis über das voraussichtliche Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit
Liegen dem Sozialamt durch Vorhandensein medizinisch fundierter Unterlagen hinreichend Erkenntnisse darüber vor, dass bei der nachfragenden Person aller Wahrscheinlichkeit nach eine volle Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI vorliegen könnte (Prognoseentscheidung), ist zur Prüfung der Leistungsvoraussetzungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII der nach § 109a Abs. 2 SGB VI zuständige Träger der Rentenversicherung unverzüglich um Prüfung zu ersuchen, ob die nachfragende Person unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI ist und ob es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.
Von einer Wahrscheinlichkeit ist auszugehen, wenn konkrete Anhaltspunkte durch Vorlage ärztlicher Atteste, Gutachten des ÄD der Agentur für Arbeit, Pflegegutachten (insbesondere bei Pflegestufe 4 und 5), Gutachten im Schwerbehindertenrecht, Unterlagen der Krankenkasse vorliegen, dass eine dauerhafte volle Erwerbsminderung gegeben sein könnte. Darüber hinaus kann das Sozialamt zur Klärung der Wahrscheinlichkeit eigene Ermittlungen durch Einholung einer amtsärztlichen Stellungnahme durchführen oder im Wege der Mitwirkung durch die nachfragende Person weitere ärztliche Unterlagen anfordern.
Weitere Ausführungen hierzu sind der Nummer 45.4 des Rundschreibens BMAS 2020/3 vom 9. Oktober 2020 zu entnehmen.
Ergibt die Prüfung des zuständigen Rentenversicherungsträgers, dass keine volle Erwerbsminderung vorliegt, ist ergänzend eine gutachterliche Stellungnahme abzugeben, ob hilfebedürftige Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, erwerbsfähig im Sinne des § 8 SGB II sind.
Bis zur Vorlage der gutachterlichen Stellungnahme des Rentenversicherungsträgers, ob eine dauerhafte volle Erwerbsminderung und damit die Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII vorliegt erbringt das Sozialamt Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII. Das Jobcenter ist in diesen Fällen unverzüglich – innerhalb von 15 Arbeitstagen – über die Gewährung der Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII zu unterrichten. Zur Vermeidung einer zeitgleichen Leistungsgewährung nach dem SGB II und dem SGB XII ist beim Zeitpunkt der Aufnahme der Zahlung zu beachten, dass das Jobcenter die Leistungen nach dem SGB II rechtzeitig aufheben kann. Bei einer Bewilligung der Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII ab dem 15. des Monats, kann auf Grund des Zahllaufes im SGB II die Aufnahme der Leistungen erst ab dem übernächsten Monat erfolgen. Das Jobcenter hebt die Leistungen nach dem SGB II ab dem Folgemonat der Mitteilung des Sozialamtes über die Aufnahme der Gewährung von Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII spätestens jedoch zum ersten des Folgemonats auf.
Unabhängig von der Entscheidung des Rentenversicherungsträgers erfolgt durch das Sozialamt eine Erstattungsanmeldung nach § 103 SGB X an das Jobcenter.
III.2.1.2 Verfahren nach Begutachtung durch den Rentenversicherungsträger
III.2.1.2 Verfahren nach Begutachtung durch den Rentenversicherungsträger
- 1. Rentenversicherungsträger bestätigt die Feststellung des Jobcenters
Kommt der ersuchte Rentenversicherungsträger im Rahmen seiner Begutachtung zu dem Ergebnis, dass beim Leistungsberechtigten eine volle Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI vorliegt, ist wie folgt zu verfahren:
- 1. 1 Jobcenter
Das Jobcenter informiert nach Vorlage der gutachterlichen Stellungnahme umgehend das zuständige Sozialamt und stellt die Bürgergeldzahlung unverzüglich zum Ende des Monats, in der Regel zum Ende des laufenden Monats ein. Das Sozialamt nimmt bei einer festgestellten dauerhaften vollen Erwerbsminderung die Zahlung von Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII im Folgemonat – nach Antragstellung – auf. Bei einer festgestellten Erwerbsminderung auf Zeit sind dem Leistungsberechtigten im Folgemonat Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII zu gewähren.
Der vom Jobcenter gegen das Sozialamt gerichtete Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X ist vom Sozialamt bei den Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII ab dem Zeitpunkt des Widerspruchs bis zur Aufnahme der Leistungsgewährung unverzüglich – - zu befriedigen. Der Umfang der Erstattung richtet sich nach den für den Träger der Sozialhilfe maßgeblichen Regelungen des SGB XII und umfasst jedoch nicht die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung.
Die leistungsberechtigte Person ist aufzufordern, bei der zuständigen Krankenkasse den Antrag auf die freiwillige Weiterversicherung nach § 9 SGB V zu stellen. Ist die freiwillige Weiterversicherung und auch sonst keine gesetzliche oder private Krankenversicherung zu erreichen, erfolgt bei der zuständigen Krankenkasse eine Anmeldung des Leistungsberechtigten nach § 264 SGB V.
- 1.2. Sozialamt
Das Sozialamt informiert nach Vorlage der gutachterlichen Stellungnahme umgehend das zuständige Jobcenter und nimmt bei einer festgestellten dauerhaften vollen Erwerbsminderung die Zahlung von Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII im Folgemonat auf. Das Jobcenter stellt ihre Leistungszahlung unverzüglich, in der Regel zum Ende des laufenden Monats ein. Bei einer festgestellten Erwerbsminderung auf Zeit sind dem Leistungsberechtigten ab Beginn des Folgemonats – ohne Antrag – Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII zu gewähren.
Ein gegen das Sozialamt gerichteter Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X ist bei den Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Aufnahme der Leistungsgewährung unverzüglich – innerhalb von 14 Tagen – zu befriedigen. Bei der Gewährung von Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII ist der Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X ab Bekanntwerden der Hilfebedürftigkeit der nachfragenden Person bis zur Aufnahme der Leistungsgewährung unverzüglich – innerhalb von 14 Tagen zu befriedigen. Der Umfang der Erstattung richtet sich nach den für den Träger der Sozialhilfe maßgeblichen Regelungen des SGB XII und umfasst jedoch nicht die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung.
Die leistungsberechtigte Person ist aufzufordern, bei der zuständigen Krankenkasse den Antrag auf die freiwillige Weiterversicherung nach § 9 SGB V zu stellen. Ist die freiwillige Weiterversicherung und auch sonst keine gesetzliche oder private Krankenversicherung zu erreichen, erfolgt bei der zuständigen Krankenkasse eine Anmeldung des Leistungsberechtigten nach § 264 SGB V
- 2. Rentenversicherungsträger bestätigt die Feststellung der Agentur für Arbeit nicht
Kommt der ersuchte Rentenversicherungsträger im Rahmen seiner Begutachtung zu dem Ergebnis, dass beim Leistungsberechtigten keine volle Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI vorliegt, ist wie folgt zu verfahren:
- 2.1. Jobcenter
Das Jobcenter informiert nach Vorlage der gutachterlichen Stellungnahme umgehend das zuständige Sozialamt und gewährt weiterhin zuständigkeitshalber Bürgergeld.
Ein gegen das Sozialamt gerichteter Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X ist in diesen Fällen vom Sozialamt nicht zu befriedigen.
- 2.2. Sozialamt
Das Sozialamt informiert nach Vorlage der gutachterlichen Stellungnahme umgehend das zuständige Jobcenter und stellt die Zahlung von Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII zum Ende des Monats, spätestens jedoch zum Ende des Folgemonats ein. Auf der Grundlage der gutachterlichen Stellungnahme des zuständigen Rentenversicherungsträgers gewährt das Jobcenter ab dem Folgemonat, spätestens jedoch ab dem zweiten Monat nach Feststellung der Erwerbsfähigkeit zuständigkeitshalber Bürgergeld. Es bedarf keiner weiteren medizinischen Begutachtung durch den Rentenversicherungsträger, da die Agentur für Arbeit gemäß § 44a Abs. 1a SGB II an die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers gebunden ist.
Ein gegen den das Jobcenter gerichteter Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X ist in diesen Fällen unverzüglich zu befriedigen
III.2.2 Personen, die mit erwerbsfähigen Angehörigen in einer Bedarfsgemeinschaft i.S.v. § 7 Abs. 3 SGB II leben
III.2.2 Personen, die mit erwerbsfähigen Angehörigen in einer Bedarfsgemeinschaft i.S.v. § 7 Abs. 3 SGB II leben
Nicht erwerbsfähige Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten gemäß § 19 Absatz 1 Satz 2 SGB II ebenfalls Bürgergeld, soweit sie keinen vorrangigen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII haben. Da Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII gegenüber dem in diesen Fällen ggf. zu gewährenden Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 S. 2 SGB II vorrangig sind, erbringen die Jobcenter zunächst bis zur tatsächlichen Leistungserbringung nach dem Vierten Kapitel SGB XII des Sozialamtes weiterhin Bürgergeld. Das Jobcenter fordert in diesen Fällen die nachfragende Person auf, einen Antrag auf Gewährung von Leistungen gem. §§ 41 ff. SGB XII zu stellen oder das Jobcenter hat diesen gem. § 5 Abs. 3 SGB II selbst gestellt (siehe Ziffer 5.9 der Bundesagentur für Arbeit in ihren Hinweisen zu § 5 SGB II). Vom Zeitpunkt der Antragstellung an sind zunächst keine Leistungen der Sozialhilfe nach dem Vierten Kapitel des SGB XII zu erbringen. Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII scheiden in diesen Fällen grundsätzlich aus.
Unabhängig davon prüft das Jobcenter auch in diesen Fällen einen vorrangigen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung und fordert die nachfragende Person bei Vorliegen der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zur Rentenantragstellung auf. Ziffer III 1 findet auch in diesen Fällen uneingeschränkt Anwendung. Sofern ein Rentenanspruch nicht vorliegt, richtet sich auch bei diesen Personen das weitere Verfahren nach den Ziffern III 2 bis III 2.1.2 des Rundschreibens.
Im Falle einer positiven Entscheidung des Sozialamtes über die Gewährung von Leistungen gem.
§§ 41 ff. SGB XII ist ein auf der Grundlage der §§ 102 ff. SGB X durch das Jobcenter geltend gemachter Erstattungsanspruch für die Zeit ab Antragstellung bis zur Leistungsgewährung zu befriedigen.
Soweit für Personen wegen der Berücksichtigung eigenen Einkommens und Vermögens kein Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII besteht, können sie nach § 19 Absatz 1 Satz 2 SGB II als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft wegen der Anwendung der Bedarfsanteilsmethode dennoch einen Anspruch auf Bürgergeld nach dem SGB II haben.
IV. Verfahren mit dem Rentenversicherungsträger
IV. Verfahren mit dem Rentenversicherungsträger
Der Träger der Sozialhilfe hat keine eigene Kompetenz zur Prüfung und Feststellung des Vorliegens einer vollen, dauerhaften Erwerbsminde¬rung nach § 43 Abs. 2 SGB VI i.V.m. dem 4. Kapitel SGB XII. Er ist insoweit gem. § 45 Abs. 1 SGB XII und § 44a Abs. 2 SGB II an die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers gebunden.
In den Fällen, in denen die DRV Berlin-Brandenburg – Standort Berlin – nicht nach Aktenlage entscheidet, sondern vielmehr eigene medizinische Untersuchungen zur Feststellung der vollen Erwerbsminderung durchgeführt hat, wird dem Träger der Sozialhilfe zusammen mit dem entsprechenden Antwortformular auch das medizinische Gutachten zur weiteren Verwendung übersandt.
Die gutachterliche Stellungnahme stellt gemäß §§ 21 Satz 3, 45 Satz 2 SGB XII und § 44a Abs. 2 SGB II die abschließende Entscheidungsgrundlage für die Frage der Zuordnung der nachfragenden Person zu zuständigen Leistungsträger dar. Die gutachterliche Stellungnahme ist für alle beteiligten Leistungsträger bindend.
In dem Ersuchen an den Rentenversicherungsträger nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist immer das Datum der Antragstellung auf Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel SGB XII anzugeben.
Bei ausländischen Staatsbürgern ist in dem Ersuchen immer das sich aus den Identifikationspapieren ergebende Geburtsdatum anzugeben (z.B. 00.00.1950), damit eine Zuordnung zu einer ggf. bereits bestehenden Versicherungsnummer möglich ist, bzw. die Neuvergabe einer dann eventuell ungültigen Versicherungsnummer vermieden werden kann.
Rückfragen zum Begutachtungsergebnis des Rentenversicherungsträgers bzw. zum Verfahren können an die
*DRV Berlin – Brandenburg,
-AIGR 280*
gerichtet werden.
Hier erhalten Sie weitere Informationen:
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- § 44a SGB II
- § 45 SGB XII
- Fachliche Hinweise der Bundesagentur für Arbeit:
Archiv:
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- Rundschreiben I Nr. 01/2011 über Umsetzung des § 44a Abs. 1 bis 3 SGB II in der ab 01.01.2011 geltenden Fassung; Streitigkeiten über das Vorliegen von Erwerbsfähigkeit im Sinne von § 8 SGB II in der Fassung vom 30. August 2011mit den Änderungen zum Rundschreiben Soz Nr. 04/2016 vom 05. August 2016
- Rundschreiben I Nr. 01/2011 über Umsetzung des § 44a Abs. 1 bis 3 SGB II in der ab 01.01.2011 geltenden Fassung; Streitigkeiten über das Vorliegen von Erwerbsfähigkeit im Sinne von § 8 SGB II in der Fassung vom 18. Februar 2011 mit den Änderungen vom 30. August 2011
Abteilung Soziales
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