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ARCHIV: Rundschreiben I Nr. 15/2006 über Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes; melde- und beitragspflichtige Unfallversicherung für Beschäftigte in privaten Haushalten

p(. vom 14. August 2006
Aufgehoben durch Rundschreiben Pflege Nr. 01/2019

Nach den §§ 150 und 192 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) besteht eine Melde- und Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung für die Vorstände privater Haushalte, die eine Haushaltshilfe beschäftigen. Haushaltshilfen in diesem Sinne sind u.a. auch Personen, die Aufgaben im Rahmen der §§ 27 Abs. 3, 63 bzw. 70 SGB XII wahrnehmen (privat organisierte Kräfte zur Pflege bzw. Weiterführung des Haushaltes).

Geringfügig entlohnte Beschäftigte in Privathaushalten mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von nicht mehr als 400 Euro – auch lediglich sporadisch tätige Haushaltshilfen – werden seit 01. Januar 2006 durch das sog. Haushaltsscheckverfahren auch zur gesetzlichen Unfallversicherung an- und abgemeldet. Den Beitragseinzug übernimmt die Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft und nicht mehr die Unfallkasse Berlin. Der notwendige Anmeldevordruck _„Haushaltsscheck“_ kann bei der

p(. Minijob-Zentrale

p(. in 45115 Essen,

p(. Tel.: 01801 200 504 bestellt oder unter

p(. www.minijob-zentrale.de

p(. (siehe Service/Download-Center)

heruntergeladen werden.

Der Beitrag für die Unfallversicherung beträgt einheitlich 1,6 Prozent des Arbeitsentgeltes (§ 185 Abs. 4 S. 3 ff. SGB VII). Er wird zusammen mit den anderen Sozialversicherungsabgaben zweimal jährlich jeweils zum 15. Januar und zum 15. Juli für das vorangegangene Halbjahr im Lastschriftverfahren eingezogen. Die Minijob-Zentrale leitet die Beiträge zur Unfallversicherung anschließend an den zuständigen kommunalen Unfallversicherungsträger (Unfallkasse Berlin) weiter. Eine zusätzliche Anmeldung bei der Unfallkasse Berlin entfällt.

Bei einem Wechsel der geringfügig tätigen Haushaltshilfe muss die bisher beschäftigte Hilfe bei der Minijob-Zentrale abgemeldet und gleichzeitig die neue Haushaltshilfe mit einem weiteren Haushaltsscheck angemeldet werden. Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung ändern sich durch das neue Verfahren nicht. Alle Unfälle, bei denen ärztliche Hilfe in Anspruch genommen wurde, sind weiterhin der Unfallkasse Berlin zu melden.

Haushaltshilfen mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von mehr als 400 Euro sind wie bisher direkt bei der

p(. Unfallkasse Berlin,

p(. Culemeyerstr. 2

p(. in 12277 Berlin,

p(. Tel.: 7624 – 1169, Fax: 7624 – 1109

p(. (Anmeldeunterlagen unter www.unfallkasse-berlin.de )

anzumelden. Das gilt auch, wenn die Haushaltshilfe mehrere Minijobs ausübt, deren monatliche Entgelte insgesamt mehr als 400 Euro betragen. In diesen Fällen erhebt die Unfallkasse Berlin folgende Beiträge:

Jahresbeitrag Ab 01.01.2006 Unfallkasse Berlin
90,00 € für ein nicht geringfügiges Beschäftigungsverhältnis – monatliches Arbeitsentgelt mehr als 400 Euro –
45,00 € für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis – monatliches Arbeitsentgelt nicht mehr als 400 Euro bei einem Arbeitgeber, wenn das Haushaltsscheckverfahren nicht mehr gilt, weil die Haushaltshilfe aus mehreren Beschäftigungsverhältnissen insgesamt mehr als 400 Euro verdient –

Bei der Unfallkasse Berlin muss die Haushaltshilfe nicht namentlich genannt werden, so dass beim Wechsel der beschäftigten Person keine Anzeige erforderlich ist.

Ob eine private Haushaltshilfe bei der Minijob-Zentrale oder bei der Unfallkasse Berlin anzumelden ist, hängt also vom monatlichen Verdienst der Hilfe und eventuell von der Zahl der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse der Haushaltshilfe ab.

Ich bitte, die in Ihrem Zuständigkeitsbereich in Frage kommenden Personen über die Rechtslage zu informieren und ggf. die Zahlung des Jahresbeitrags auf Antrag im Rahmen der Hilfegewährung nach §§ 27 Abs. 3, 63 oder 70 SGB XII zu übernehmen.

Das Rundschreiben I Nr. 20 / 2004 vom 11. Nov. 2004 wird aufgehoben.

Hier erhalten Sie weitere Informationen: