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ARCHIV: Rundschreiben I Nr. 07/2011 über Umsetzung der §§ 28 und 29 SGB II und der §§ 34 und 34a SGB XII gültig bis 31.12.2011

in der überarbeiteten Fassung vom 21. Juli 2011;

mit Wirkung vom 01.01.2012 abgelöst durch die Ausführungsvorschriften über die Gewährung der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach den §§ 28, 29 SGB II und den §§ 34, 34a SGB XII (AV-BuT)

A. Grundsätze der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung zum Antrags- und Bewilligungsverfahren

1. Allgemeines

Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf gesondert berücksichtigt für:
  1. tatsächliche Aufwendungen für mehrtägige Klassenfahrten und mehrtägige Kitafahrten,
  2. Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit persönlichem Schulbedarf,
  3. erforderliche tatsächliche Aufwendungen für die Schülerbeförderung,
  4. Bedarfe zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft.

2. Zuständigkeiten für die Durchführung der Leistungen

Zuständig für die
  • Entgegennahme der Anträge,
  • die Feststellung der Leistungsberechtigung,
  • die Leistungserbringung selbst,
  • die Bescheiderteilung und
  • die Durchführung des Widerspruchs- und Klageverfahrens
    sind bei

p(. 1. den mehrtägigen Klassen- und Kitafahrten,

p(. 2. der Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf,

p(. 3. der Schülerbeförderung und

p(. 4. der Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben

  • für den Personenkreis nach dem SGB II das jeweils im Einzelfall örtlich zuständige JobCenter,
  • für den Personenkreis nach dem SGB XII das jeweils örtlich zuständige Sozialamt,
  • für den Personenkreis der Wohngeldberechtigten und der Kinderzuschlagsberechtigten die jeweils örtlich zuständige Wohngeldstelle und
  • für den Personenkreis nach dem AsylbLG die jeweils für die Transferleistung zuständige Stelle (ZLA, Bezirksämter, Abt. Soziales),
    Sie werden im Folgenden als „Leistungsstellen“ bezeichnet.

Für den Personenkreis der Kinderzuschlags- und Wohngeldberechtigten und nach dem AsylbLG ergehen ergänzende Hinweise der fachlich zuständigen Verwaltungen.

Entsprechende Hinweise zum Buchungsverfahren sind bereits ergangen.

3. Anspruchsberechtigter Personenkreis

Leistungen für Bildung erhalten bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule oder eine Kindertageseinrichtung besuchen und für die Leistungen nach dem
  • SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende),
  • BKGG (Kinderzuschlag),
  • WoGG (Wohngeldempfänger/innen),
    erbracht werden.

Leistungen für Bildung nach § 34 Abs. 2 bis 6 SGB XII bzw. nach § 2 AsylbLG i.V.m. § 34 Abs. 2 bis 6 SGB XII erhalten bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Kinder und Jugendliche ohne Altersbeschränkung , die eine allgemein- oder berufsbildende Schule oder eine Kindertageseinrichtung besuchen und für die Leistungen nach dem SGB XII ( Sozialhilfe) oder dem AsylbLG gewährt werden.

Die Leistung für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben nach § 28 Abs. 7 SGB II und § 34 Abs. 7 SGB XII erhalten in beiden Rechtskreisen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Darüber hinaus können gemäß § 7 Abs. 2 SGB II i. V. m. § 19 Abs. 3 SGB II sowie § 34a Abs.1 Satz 2 SGB XII auch solche Kinder und Jugendliche einen Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe haben, die aufgrund ihres eigenen Einkommens bzw. des Einkommens der mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Eltern oder eines Elternteils bisher keine Leistungen der Grundsicherung für Arbeit, der Sozialhilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder Kinderzuschlag und/oder Wohngeld erhalten haben. In diesen Fällen ist der Antrag beim zuständigen JobCenter oder Sozialamt zu stellen. § 12a SGB II sowie die hierzu ergangenen Fachlichen Hinweise der Bundesagentur für Arbeit sind zu beachten.

Schüler und Schülerinnen, die eine Ausbildungsvergütung erhalten, haben gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB II keinen Anspruch auf die Gewährung der Leistungen für Bildung und Teilhabe. Für anspruchsberechtigte Schülerinnen und Schüler nach dem SGB XII und dem Asylbewerberleistungsgesetz findet – zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung der Personenkreise – die Regelung entsprechend Anwendung.

Die Ausschlussregelungen des § 7 Abs. 5 SGB II sowie des § 22 SGB XII gelten auch für die Leistungen für Bildung und Teilhabe. Auf die Fachlichen Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zu § 7 SGB II wird verwiesen.

4. Antragsverfahren

Mit Ausnahme der Ausstattung des persönlichen Schulbedarfs nach § 28 Abs. 3 SGB II und § 34 Abs. 3 SGB XII werden alle Leistungen nur auf jeweils gesonderten Antrag erbracht (§ 37 Abs. 1 Satz 2 SGB II sowie § 34a Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Die Anträge sind bei der Leistungsstelle zu stellen, die über die Stammdaten der Leistungsempfänger verfügt. Die entsprechenden Antragsformulare wurden bereits entwickelt und den Leistungsstellen sowie den Betroffenen über das Internet zur Verfügung gestellt.

Der Antrag auf die Ausstattung mit dem persönlichen Schulbedarf gilt mit der Beantragung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II oder dem SGB XII als gestellt.

Die mehrtägigen Klassen- und Kitafahrten sind jeweils immer anlassbezogen auf einem hierfür entwickelten gesonderten Antragsvordruck zu beantragen. Diese Leistungen sind daher nicht Bestandteil des allgemeinen Antrags auf Leistungen nach § 28 SGB II, § 34a SGB XII, § 6b BKGG und nach dem AsylbLG. Der Vordruck „Antrag auf Übernahme der Kosten für eine mehrtägige Klassenfahrt im Rahmen schulrechtlicher Bestimmungen – Schul II 171-12“ wird den Leistungsberechtigten von den Schulen und den Leistungsstellen zur Verfügung gestellt. Der Vordruck „Antrag auf Übernahme der Kosten für eine mehrtägige Kitafahrt im Rahmen der für Kindertageseinrichtungen geltenden Bestimmungen“ wird den Leistungsberechtigten von den Leistungsstellen und soweit als möglich durch die Kindertageseinrichtungen zur Verfügung gestellt.

5. Feststellung der Anspruchsberechtigung

Die Hilfebedürftigkeit wird von der zuständigen Leistungsstelle nach den jeweils einschlägigen gesetzlichen Bedürftigkeitsmaßstäben festgestellt.

Die Leistungen für Bildung und Teilhabe werden zusätzlich zu den anderen Leistungen für den Lebensunterhalt erbracht. Ist nach Deckung der vorrangigen Bedarfe für den Lebensunterhalt (Regelbedarf/ Regelsatz, Mehrbedarfe, Kosten der Unterkunft) noch weiteres Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen, deckt das übersteigende Einkommen die Bedarfe für Bildung und Teilhabe in der gesetzlich vorgegebenen Reihenfolge. § 19 Abs. 3 SGB II sowie die Fachlichen Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zu § 19 Abs. 3 SGB II sind zu beachten. Für den Personenkreis des Leistungsberechtigten nach dem SGB XII findet dieses Verfahren entsprechend Anwendung.

Sind mehrere Personen nur im Umfang der Bildungs- und Teilhabeleistungen leistungsberechtigt, wird das übersteigende Einkommen kopfteilig bei jeder Person berücksichtigt.

Für die Bedarfsermittlung sind bei den einzelnen Bestandteilen der Leistungen für Bildung und Teilhabe die folgenden Beträge anzusetzen:

  • 1. Mehrtägige Klassen- und Kitfahrten
Der für die mehrtägige Klassenfahrt anfallende Betrag ist nach § 5a Nr. 2 der Arbeitslosengeld II / Sozialgeld-Verordnung in monatliche Teilbeträge auf einen Zeitraum von sechs Monaten ab Beginn des auf den Antrag folgenden Monats aufzuteilen. Für die mehrtägigen Kitafahrten findet die Vorschrift entsprechend Anwendung.
  • 2. Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf
Die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf erhöht dem Umfang der Hilfebedürftigkeit und daher den Bedarf der leistungsberechtigten Person in den Monaten, in denen die Leistung gemäß § 28 Abs. 2 SGB II und § 34 Abs. 3 SGB XII zu gewähren ist. Insofern erhöht sich der Bedarf der leistungsberechtigten Person jeweils zum 01.08. eines Jahres um 70,00 € und jeweils zum 01.02. eine Jahres um 30,00 €.
  • 3. Schülerbeförderung
Der Anspruch auf Kosten für die Schülerbeförderung wird im Land Berlin ab 01. August 2011 durch Zurverfügungstellung des ermäßigten Schülertickets erfüllt, das im Preis (12,08 Euro im Abo monatlich) erheblich unter den Kosten des allgemeinen Schülertickets (21,67 Euro im Abo monatlich) liegt. 1 Zur Feststellung der Leistungsberechtigung für die Schülerbeförderung sind für Personen, die bisher keine Leistungen der Schülerbeförderung erhalten haben, ab dem 01. August 2011 die tatsächlichen Beförderungskosten im Abo unter Abzug des für das ermäßigte Schülerticket anfallenden Betrages in Höhe von 12,08 Euro gemäß der nachstehenden Tabelle fiktiv als Bedarf anzusetzen. 2 Derzeit kostet das Schülerticket im Geltungsbereich AB des VBB (innerhalb Berlins) im Jahresabonnement 21,67 € monatlich. Das Geschwisterticket kostet für alle jüngeren Geschwister im Jahresabonnement 13,33 €. Von diesen Beträgen ausgehend bemisst sich der Bedarf wie folgt:
Personenkreis aus dem Regelbedarf zu leistender Anteil Bedarf bei Schülerticket (im Abo) Bedarf bei Geschwisterkarte (im Abo)
leistungsberechtigte Personen 12,08 Euro 9,59 Euro 1,25 Euro
  • Übergangsregelung zur Umstellung von vor dem 01.08.2011 bewilligten Schülerbeförderungsleistungen
Bei Personen, die bereits Leistungen für die Mehraufwendungen für die Schülerbeförderung erhalten, ist bis zur erfolgten Umstellung auf das ermäßigte Schülerticket durch die leistungsberechtigten Personen – längstens jedoch bis zum 31. Oktober 2011 – der Bedarf entsprechend dem bis zum 31. Juli 2011 geltenden Rundschreiben I Nr. 7/2011 (Fassung vom 18. Mai 2011) zu berücksichtigen. Ab dem Monat der Umstellung auf das ermäßigte Schülerticket wird der in diesem Rundschreiben ausgewiesene Betrag fiktiv als Bedarf berücksichtigt. 3 1 Hinweis: Die Leistung wird nicht mehr an die Leistungsberechtigten ausgezahlt – vgl. Abschnitt 7.3 2 und 3 Hinweis: Die fiktive Bedarfsberechnung entfällt bei Fällen mit Anspruch auf vorrangige Leistungen für den laufenden Lebensunterhalt.
  • 4. Soziale und kulturelle Teilhabe
Als monatlicher Bedarf ist gemäß § 28 Abs. 7 SGB II und § 34 Abs.7 SGB II der nachgewiesene Bedarf, höchstens jedoch 10,00 € anzusetzen.

6. Nachweise

Zur Feststellung der unter Ziffer 5 genannten Anspruchsvoraussetzungen sowie zur Leistungserbringung sind den Leistungsstellen durch die Leistungsberechtigten neben dem entsprechenden Antrag die folgenden aufgeführten Nachweise vorzulegen:

  • Mehrtägige Klassen- und Kitafahrten
Als Nachweis für die Leistungsstellen ist die Vorlage der Anträge auf Übernahme der Kosten für die mehrtägigen Klassen- oder Kitafahrten ausreichend. Von den Antragstellern und Antragstellerinnen sind auf dem Antragsbogen die Angaben zum Leistungsträger, zum Wohnort, zum Kind sowie zur beantragten Klassen- oder Kitafahrt zu machen. Auf den Anträgen sind alle für die Leistung relevanten Daten enthalten und die Richtigkeit der Angaben des Antragstellers werden von der Schule oder dem für die Kitafahrt verantwortlichen Mitarbeiter der Kindertageseinrichtung bestätigt. Zudem wird bestätigt, dass zu viel gezahlte Mittel an die Leistungsstelle zurückerstattet werden.
  • Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf
Der Nachweis über den Besuch einer allgemeinbildenden Schule erfolgt bei Leistungsbeginn durch die Vorlage des Schülerausweises I oder einer entsprechenden Schulbescheinigung zum Beginn des Schuljahres (01. August). Bis zum Eintritt in die Jahrgangsstufe 10 kann – im Hinblick auf die allgemeine Schulpflicht – von einem regelmäßigen Schulbesuch ausgegangen werden. Ein gesonderter Nachweis ist in diesem Zeitraum entbehrlich, soweit keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen. Mit dem Eintritt in die Jahrgangsstufe 10 ist der Schulbesuch nachzuweisen. Der Nachweis der Schule muss erkennen lassen, welche Schule in welcher Jahrgangsstufe besucht wird. Das voraussichtliche Ende des Schulbesuchs ergibt sich aus der Schulart und der Jahrgangsstufe.
  • Schülerbeförderung
Den Besuch einer allgemein- oder berufsbildenden Schule weisen die Leistungsberechtigten entweder durch Vorlage des Schülerausweises I oder durch Vorlage des Halbjahreszeugnisses oder einer Schulbescheinigung nach. Darüber hinaus ist gegenüber der Leistungsstelle durch Vorlage des Fahrausweises (Schülerticket) nachzuweisen, dass für den zurückzulegenden Schulweg öffentliche Verkehrsmittel tatsächlich genutzt werden. Regelmäßig ist von den Preisen für ein Abonnement auszugehen.
  • Soziale und kulturelle Teilhabe
Für die Inanspruchnahme dieser Leistung legt die leistungsberechtigte Person ein entsprechendes Angebot des ausgewählten Leistungsanbieters vor. Das Angebot des Leistungsanbieters muss neben dem Namen, der Anschrift und der Bankverbindung auch die angebotene Aktivität und die damit verbundenen Kosten erkennen lassen. Soweit Zweifel bestehen, ob es sich um ein förderfähiges Angebot handelt, sind die Leistungsberechtigten aufzufordern, das Angebot vom Leistungsanbieter spezifizieren zu lassen.

7. Bewillungsabschnitt / Bescheide

  • Mehrtägige Klassen- und Kitafahrten
Die mehrtägigen Klassen- und Kitafahrten werden nach Feststellung des Leistungsanspruchs wie bisher anlassbezogen vor Durchführung der Fahrt bewilligt. Jede von den Leistungsstellen zu übernehmende Klassen- oder Kitafahrt bedarf eines gesonderten Antrags und damit auch eines gesonderten Bewilligungsbescheides.
  • Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf
Die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf wird nach Feststellung des Leistungsanspruchs entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 28 Abs. 3 SGB II und § 34 Abs. 3 SGB XII zum August und zum Februar des jeweiligen Jahres anlassbezogen bewilligt. Kann der in Ziffer 6 Nummer 2 geforderte Nachweis bis zum Beginn des Schuljahres nicht rechtzeitig erbracht werden (z.B. Schulferien oder Einschulung), kann die Leistung auf der Grundlage der Angaben der Eltern gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II in Verbindung mit § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III vorläufig bewilligt werden. Der Nachweis ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nachzureichen.
  • Schülerbeförderung
3.1 Verfahren ab 01. August 2011 Der Bewilligungszeitraum für die Schülerbeförderung entspricht in der Regel dem Zeitraum der Bewilligung der laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Regelbewilligung). Bei Personen, die keine laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten, wird die Leistung für die Schülerbeförderung in der Regel für einen Zeitraum von sechs Monaten bewilligt. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums ist eine erneute Antragstellung und der Nachweis der Anspruchsberechtigung durch die Leistungsberechtigten erforderlich. Ist bei der Antragstellung auf die Leistung bereits ersichtlich, dass der Leistungsbezug vor dem Regelbewilligungszeitraum endet, ist die Schülerbeförderung auf einen kürzeren Bewilligungszeitraum zu begrenzen. Darüber hinaus ist der Bewilligungszeitraum kürzer zu bemessen, wenn die Schulzeit der leistungsberechtigten Person zum Ende des Schuljahres endet. 3.2 Ausgabe des „berlinpass-BuT“ Zusammen mit dem Bewilligungsbescheid wird den leistungsberechtigten Personen zum Nachweis der Berechtigung für die Inanspruchnahme des ermäßigten Schülertickets gegenüber den Verkehrsbetrieben der „berlinpass-BuT“ ausgehändigt, der mit einem speziellen Hologramm-Aufkleber versehen wird. Der Hologramm- Aufkleber in Form des „be-Berlin“-Logos ist direkt über den Merkmalen B1, B2, L aufzubringen. In der Regel entspricht die Gültigkeitsdauer des mit dem Hologramm versehenen „berlinpass-BuT“ dem Bewilligungszeitraum im Bewilligungsbescheid. Bei leistungsberechtigten Personen, die * neben den Leistungen für die Schülerbeförderung keine weiteren Leistungen erhalten (§ 19 Abs. 3 SGB II und § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB XII), * die bereits im Besitz eines „berlinpass-BuT“ sind und * bei denen die Gültigkeit des „berlinpass-BuT“ aufgrund der bereits erfolgten Bewilligung der Leistungen für die eintägigen Ausflüge, der Lernförderung oder der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung vorher endet, sollte zur Vereinheitlichung der Bewilligungszeiträume in diesen Fällen der Bewilligungszeitraum für die Schülerbeförderung an den Bewilligungszeitraum der bereits über den „berlinpass-BuT“ bewilligten Leistungen angepasst werden. 3.3 Übergangsregelung bis 31. Oktober 2011 Leistungsberechtigte Personen, bei denen im Zeitraum vom 01. August 2011 bis 31. Oktober 2011 der Bewilligungszeitraum endet und die in dieser Zeit keine Umstellung auf das ermäßigte Schülerticket vorgenommen haben, erhalten bei erneuter Antragstellung und Vorliegen der leistungsrechtlichen und fachlichen Voraussetzungen ab Antragstellung den mit dem Hologramm versehenen „berlinpass-BuT“. Dies erfolgt unabhängig davon, ob die leistungsberechtigte Person das ermäßigte Schülerticket erwirbt oder nicht. Bei leistungsberechtigten Personen, die innerhalb ihres laufenden Bewilligungszeitraums in der Zeit vom 01. August 2011 bis 31. Oktober 2011 die Umstellung auf das ermäßigte Schülerticket vornehmen, ist der Bewilligungsbescheid nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X zum Ende des Monats, in dem die Umstellung erfolgt ist, aufzuheben und ein neuer Bewilligungsbescheid zu erlassen. Bei leistungsberechtigten Personen, bei denen der Bewilligungszeitraum erst nach dem 31. Oktober 2011 endet und die in der Zeit vom 01. August 2011 bis 31. Oktober 2011 keine Umstellung auf das ermäßigte Schülerticket vorgenommen haben, ist der Bewilligungsbescheid von Amts wegen nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X zum 31. Oktober 2011 aufzuheben. Dies erfolgt unabhängig davon, ob die leistungsberechtigte Person das ermäßigte Schülerticket erwirbt oder nicht.
  • Soziale und kulturelle Teilhabe
Die Bewilligung der Leistungen für die soziale und kulturelle Teilhabe nach § 28 Abs. 7 SGB II und § 34 Abs. 7 SGB XII entspricht in der Regel dem Zeitraum der Bewilligung der laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Regelbewilligung). Bei Personen, die keine laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten, wird die Leistung für die soziale und kulturelle Teilhabe in der Regel für einen Zeitraum von sechs Monaten bewilligt. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums ist eine erneute Antragstellung und der Nachweis der Anspruchsberechtigung durch die Leistungsberechtigten erforderlich. Ist bei der Antragstellung auf die Leistung bereits ersichtlich, dass der Leistungsbezug vor dem Regelbewilligungszeitraum endet, sind die Leistung der sozialen und kulturellen Teilhabe auf einen kürzeren Bewilligungszeitraum zu begrenzen. Die Bewilligung der Leistung für einen Zeitraum von mehreren Monaten bewirkt, dass innerhalb des Bewilligungszeitraums unterschiedliche zur Kostenübernahme vorgelegte Angebote keiner erneuten schriftlichen Antragstellung bedürfen. Damit ist die Inanspruchnahme der Leistung nicht auf ein Angebot begrenzt. Vielmehr können die leistungsberechtigten Personen mehrere unterschiedliche Angebote bis zu einer Höhe von 10,00 € monatlich in Anspruch nehmen. Dabei ist es zulässig, den monatlichen Betrag in verschiedene Beträge aufzuteilen oder im Falle höherer Kosten in einer Summe im Voraus an den Anbieter zu überweisen (§ 29 Abs. 3 Satz 2 SGB II und § 34a Abs. 4 Satz 2 SGB XII). Hierbei ist unschädlich, wenn die zu finanzierende Veranstaltung einen kürzeren als den Bewilligungszeitraum umfasst. Der zur Verfügung stehende Gesamtbetrag für den bewilligten Leistungszeitraum darf jedoch nicht überschritten werden. Die Gesamtkosten des Angebots können auch den monatlichen oder im Rahmen des Bewilligungszeitraumes zur Verfügung stehenden Betrag überschreiten. Die Leistungen können auch dann gewährt werden, wenn die Leistungsberechtigten oder Dritte die zusätzlichen Kosten selbst tragen.

8. Form der Leistungserbringung

Die in Ziffer 2 Absatz 2 des Rundschreibens aufgeführten Leistungen werden wie folgt erbracht:

  • Mehrtägige Klassen- und Kitfahrten
Die Leistung wird gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB II und § 34a Abs. 2 Satz 1 SGB XII als Direktzahlung an die Schule (Fahrten leitende Lehrkraft) oder den Träger der Kindertageseinrichtung erbracht. Mit der Zahlung des bewilligten Betrags an die Schule oder an den Träger der Kindertageseinrichtung gilt die Leistung als erbracht. Eine Auszahlung der Leistung an die leistungsberechtigte Person bzw. an deren gesetzlichen Vertreter ist gesetzlich ausgeschlossen.
  • Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf
Die Leistung wird gemäß § 29 Abs. Abs. 1 Satz 2 SGB II und § 34a Abs. 2 Satz 2 SGB XII durch Zahlung an die leistungsberechtigte Person erbracht.
  • Schülerbeförderung
3.1 Verfahren ab 01. August 2011 Bei der Nutzung des ermäßigten Schülertickets werden keine Geldleistungen an die leistungsberechtigte Person erbracht. Den leistungsberechtigten Personen entstehen keine zusätzlichen Aufwendungen, da die erforderlichen monatlichen Kosten für das ermäßigte Schülerticket von den im Regelbedarf/Regelsatz enthaltenen Verbrauchsausgaben für Verkehrsdienstleistungen abgedeckt sind. Das ermäßigte Schülerticket wird von den Verkehrsbetrieben auch als Monatsticket in Höhe von 15,- Euro im Barverkauf angeboten. Da als erforderliche Kosten für die Schülerbeförderung die Kosten des ermäßigten Schülertickets im Abo angemessen sind, werden auch bei einem Kauf dieses Tickets für 15,- Euro monatlich, die ggf. entstehenden Mehraufwendungen nicht erstattet. Das Abonnement für das ermäßigte Schülerticket kann bei Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen von den berechtigten Personen jederzeit gekündigt oder auf ein anderes Abonnement umgestellt werden. 3.2 Übergangsregelung bis 31. Oktober 2011 Leistungsberechtigte Personen, bei denen im Zeitraum vom 01. August bis 31. Oktober 2011 der Bewilligungszeitraum endet und die in dieser Zeit keine Umstellung auf das ermäßigte Schülerticket vorgenommen haben, erhalten bis zum Ende des jeweiligen Bewilligungszeitraums die Mehraufwendungen für die Schülerbeförderung als Geldleistung nach § 29 Abs. 2 Satz 2 SGB II und § 34a Abs. 2 Satz 2 SGB XII. Leistungsberechtigte Personen, die innerhalb ihres laufenden Bewilligungszeitraums in der Zeit vom 01. August bis 31. Oktober 2011 die Umstellung auf das ermäßigte Schülerticket vornehmen, erhalten bis zum Ende des Monats, in dem die Umstellung erfolgt ist, die Mehraufwendungen für die Schülerbeförderung als Geldleistung nach § 29 Abs. 2 Satz 2 SGB II und § 34a Abs. 2 Satz 2 SGB XII. Leistungsberechtigte Personen, bei denen der Bewilligungszeitraum erst nach dem 31. Oktober 2011 endet und die in der Zeit vom 01. August bis 31. Oktober 2011 keine Umstellung auf das ermäßigte Schülerticket vorgenommen haben, erhalten bis zum 31. Oktober 2011 die Mehraufwendungen für die Schülerbeförderung als Geldleistung nach § 29 Abs. 2 Satz 2 SGB II und § 34a Abs. 2 Satz 2 SGB XII.
  • Soziale und kulturelle Teilhabe
Die Leistung wird gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB II und § 34a Abs. 2 Satz 1 SGB XII als Direktzahlung an den Anbieter ( hier: z.B. Sportvereine, Musikschulen, Volkshochschulen, öffentliche Angebote der Kinder- und Jugendförderung, private Anbieter) erbracht. Mit der Zahlung des bewilligten Betrags an den Anbieter gilt die Leistung als erbracht. Eine Auszahlung der Leistung an die leistungsberechtigte Person bzw. an deren gesetzlichen Vertreter ist gesetzlich ausgeschlossen.

9. Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen

§ 40 Absatz 3 Satz 3 SGB II trifft bei der Frage der Erstattung der Leistungen nach § 28 SGB II eine Sonderregelung. Danach erfolgt eine Erstattung der Leistungen nach § 28 SGB II nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Insofern sind die in diesem Rundschreiben bezeichneten Leistungen nach § 50 SGB X nicht durch die leistungsberechtigten Personen zu erstatten, wenn
  • die Hilfebedürftigkeit der Mitglieder der BG allein durch die Leistungen für Bildung und Teilhabe ausgelöst wird (§ 19 Abs. 3 SGB II) oder
  • die Hilfebedürftigkeit der leistungsberechtigten Kinder allein durch die Leistungen für Bildung und Teilhabe ausgelöst wird (§ 7 Abs. 2 Satz 3 SGB II).

In den übrigen Fällen erfolgt die Aufhebung des Bewilligungsbescheides nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X, wenn der Anspruch auf die in diesem Rundschreiben bezeichneten Leistungen innerhalb des jeweiligen Bewilligungszeitraums entfällt, weil entsprechendes Einkommen und Vermögen erzielt wird, oder wegen der wechselnden Höhe des vorhandenen Einkommens teilweise ein Leistungsanspruch nicht mehr gegeben ist.

Darüber hinaus erfolgt in den Fällen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X oder unter den Voraussetzungen des § 45 SGB X die Aufhebung des Bewilligungsbescheides mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse und die Rückforderung der bereits gewährten Leistungen nach § 50 Abs. 1 SGB X.

Soweit bei einer Aufhebung des Bewilligungsbescheides entsprechende Leistungen zurückzufordern sind, erfolgt die Rückforderung der Leistung grundsätzlich gegenüber den leistungsberechtigten Personen. Die schon gezahlte Leistung an den Leistungsanbieter bleibt davon unberührt.

Die in Absatz 1 dargelegten Grundsätze finden auf den Rechtskreis des SGB XII entsprechend Anwendung.

B. Fachlich-rechtliche Vorgaben der für das Schulwesen und Jugend zuständigen Senatsverwaltung zur Leistungserbringung

1. mehrtägige Klassen- und Kitafahrten

1.1 mehrtägige Klassenfahrten nach den schulrechtlichen Bestimmungen

Die Teilnahme an einer von der Schulleiterin/dem Schulleiter genehmigten Klassenfahrt gehört neben der Regelleistung zum notwendigen Lebensbedarf einer Schülerin/eines Schülers. Klassenfahrten erweitern die Möglichkeit, Bildungs- und Erziehungsziele zu verfolgen und den Gruppenzusammenhalt zu fördern. Sie können auch im Rahmen ergänzender schulischer Betreuungsangebote während der Ferien durchgeführt werden. Darüber hinaus soll ausgewählten Gruppen die Möglichkeit gegeben werden, sich an schulbezogenen Wettbewerben zu beteiligen und die Leistungen der Schulen außerhalb des Landes Berlin darzustellen. Die Nichtteilnahme an derartigen Fahrten benachteiligt Kinder und Jugendliche und grenzt sie aus dem Klassen- bzw. Gruppenverband aus, dies ist zu verhindern.

Der Begriff „Klassenfahrten nach den schulrechtlichen Bestimmungen“ umfasst insbesondere die folgenden mehrtägigen Veranstaltungen der Schulen:
  • Schülerfahrten im engeren Sinne (klassische Klassenfahrten)
  • Gedenkstättenfahrten
  • Schullandheimfahrten
  • Schüleraustauschfahrten bei Schulpartnerschaften
  • Schüleraustauschprogramme
  • Fahrten im Rahmen der ergänzenden Betreuung an Grundschulen
  • Teilnahme von Schülergruppen an Wettbewerben
  • Fahrten einzelner Kurse oder Arbeitsgemeinschaften
  • Projektfahrten
    Durch die zuständigen Leistungsstellen sind die tatsächlichen Kosten für eine mehrtägige Klassenfahrt, die nach den schulrechtlichen Bestimmungen durchgeführt wird und durch die Schulleiterin/den Schulleiter genehmigt ist, nach Vorlage eines entsprechenden Nachweises durch die Schule zu übernehmen. Als Bedarf sind die tatsächlichen Kosten für
    1. die Fahrt
    2. Unterbringung und Verpflegung
    3. gemeinsame Veranstaltungen und Besichtigungen
      anzusetzen.

Die mit der Klassenfahrt verbundenen persönlichen Kosten (Taschengeld etc.) sind aus der für den Schüler gewährten Regelleistung zu decken.

Auf der Grundlage der gesetzlichen Formulierung besteht für leistungsberechtigte Schüler und Schülerinnen auch ein Anspruch auf Übernahme mehrerer Klassenfahrten nach den schulrechtlichen Bestimmungen innerhalb eines Jahres. Den Schülern und Schülerinnen muss die Möglichkeit eingeräumt werden, neben den sog. „klassischen Klassenfahrten“ auch an Fahrten im Rahmen der ergänzenden Betreuung an Grundschulen, an schulischen Wettbewerben, Projektfahrten usw. teilzunehmen. Die Begrenzung des Anspruchs auf lediglich eine Fahrt im Jahr ist unzulässig.

Aufgrund der Vorrangigkeit der Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets werden von der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung keine Zuschüsse mehr für Schülerinnen und Schüler bei mehrtägigen Klassenfahrten gewährt. Somit sind durch den Leistungsträger die Kosten in voller Höhe zu übernehmen.

Von der Antragstellerin/vom Antragsteller sind die Angaben zum Leistungsträger, Wohnort, zur Schülerin/zum Schüler und zur Klassenfahrt inklusive der Kosten anzugeben.

Mit der Abzeichnung des Vordrucks durch die fahrtenleitende Lehrkraft wird die Richtigkeit der Angaben zur geplanten mehrtägigen Klassenfahrt bescheinigt. Die Lehrkraft bestätigt außerdem, dass es sich um eine von der Schulleiterin/vom Schulleiter genehmigte Klassenfahrt im Rahmen schulrechtlicher Bestimmungen handelt und zu viel gezahlte Mittel an den Leistungsträger zurückerstattet werden.

Durch Angabe der Bankverbindung und Unterschrift wird der zuständige Leistungsträger ermächtigt, den ausgewiesenen Betrag direkt auf das auf dem Vordruck angegebene Klassenfahrtkonto zu überweisen. Der Leistungsträger hat dabei als Verwendungszweck den Namen und Vornamen des Schülers/der Schülerin sowie das Aktenzeichen anzugeben.

Bei Nichtteilnahme des Schülers/der Schülerin an einer beantragten Klassenfahrt erfolgt die Rückzahlung der bereits überwiesenen Mittel entsprechend der schulrechtlichen Bestimmungen zu Veranstaltungen der Schule durch die verantwortliche Lehrkraft. Die Höhe der Rückforderung richtet sich danach, welche Kosten die verantwortliche Lehrkraft zu erbringen hatte (z.B. Bus- oder Stornokosten).

Die Unterrichtung der Leistungsträger über die Nichtteilnahme an einer Schülerfahrt erfolgt nach folgendem Verfahren:

Die verantwortliche Lehrkraft übersendet im Fall einer Rückzahlung den Vordruck „Abrechnung der Kosten einer mehrtägigen Klassenfahrt -Schul II 171-16“ an den zuständigen Leistungsträger. Neben der Bestätigung über die Nichtteilnahme des Schülers/der Schülerin wird auch der rückzuerstattende Betrag benannt. Der von der Lehrkraft angegebene Betrag bildet dann die Grundlage für die Rückforderung der Leistung.

Nach Widerruf des Bescheides und Erhalt des Vordrucks wird seitens der Leistungsträger ein entsprechendes Kassenzeichen vergeben, welches der verantwortlichen Lehrkraft zusammen mit der maßgeblichen Kontoverbindung durch Rückübersendung des Vordrucks übermittelt wird. Seitens der verantwortlichen Lehrkraft erfolgt dann die Rücküberweisung des Zuschusses für die Klassenfahrt in angegebener Höhe.

Dieses Verfahren ist auch in anderen Fällen anzuwenden, in denen die bereitgestellten Mittel nicht ausgeschöpft worden sind.

Mehrtägige Fahrten im Rahmen der ergänzenden Förderung und Betreuung fallen nach § 19 Abs. 6 SchulG unter die schulrechtlichen Bestimmungen bzw. unterliegen der Schulaufsicht. Daher gelten für die Anträge hier die gleichen Vorgaben und Regularien wie für Klassenfahrten.

1.2 mehrtägige Kitafahrten

Kitafahrten erweitern die Möglichkeit, Bildungs- und Erziehungsziele zu verfolgen und den Gruppenzusammenhalt zu fördern. Die Nichtteilnahme an derartigen Fahrten benachteiligt Kinder und grenzt sie aus dem Gruppenverband aus, dies ist zu verhindern. Es handelt sich bei diesen Fahrten um mehrtägige Reisen, die dazu dienen sollen, dass die Kinder Lebenswelten außerhalb ihres täglichen Umfelds kennenlernen sollen.

Leistungsberechtigt sind alle Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen und dem unter Ziffer 3 bezeichneten Personenkreis angehören.
Eine Festlegung auf Dauer, Anzahl und Art und Weise der Ausgestaltung der Reise kann nicht vorgegeben werden, da hierüber die Träger der Kindertageseinrichtungen unter Beteiligung der Eltern entscheiden.

Durch die zuständigen Leistungsträger sind die tatsächlichen Kosten für eine mehrtägige Kitafahrt, nach Vorlage eines entsprechenden Nachweises durch die Kindertageseinrichtung zu übernehmen. Als Bedarf sind die tatsächlichen Kosten für
  1. die Fahrt
  2. Unterbringung und Verpflegung
  3. gemeinsame Veranstaltungen und Besichtigungen
    anzusetzen.

Die mit der Kitafahrt verbundenen persönlichen Kosten (Taschengeld etc.) sind aus der für das Kind gewährten Regelleistung zu decken.

Auf der Grundlage der gesetzlichen Formulierung besteht für die leistungsberechtigten Kinder auch ein Anspruch auf Übernahme mehrere Kitafahrten innerhalb eines Jahres. Der Leistungsanspruch ist nicht auf eine Fahrt begrenzt.

Durch Angabe der Bankverbindung und Unterschrift wird der zuständige Leistungsträger ermächtigt, den ausgewiesenen Betrag direkt auf das auf dem Vordruck angegebene Konto des Trägers der Kindertageseinrichtung zu überweisen. Der Leistungsträger hat dabei als Verwendungszweck den Namen und Vornamen des Kindes sowie das Aktenzeichen anzugeben.
Bei Nichtteilnahme des Kindes an einer beantragten Kitafahrt erfolgt die Rückzahlung der bereits überwiesenen Mittel entsprechend durch den Träger der Kindertageseinrichtung. Bei der Höhe der Rückforderung sind Kosten, die bereits entstandenen sind (z.B. Bus- oder Stornokosten) in Abzug zu bringen.

Die Unterrichtung der Leistungsträger über die Nichtteilnahme an einer Kitafahrt erfolgt nach folgendem Verfahren:

Der verantwortliche Mitarbeiter der Kindertageseinrichtung übersendet im Fall einer Rückzahlung den Vordruck “Abrechnung der Kosten einer mehrtägigen Kitafahrt“ an die zuständige Leistungsstelle. Neben der Bestätigung über die Nichtteilnahme des Kindes wird auch der rückzuerstattende Betrag benannt. Der vom fahrtenleitenden Mitarbeiter angegebene Betrag bildet dann die Grundlage für die Rückforderung der Leistung.

Nach Widerruf des Bescheides und Erhalt des Vordrucks wird seitens der Leistungsträger ein entsprechendes Kassenzeichen vergeben, welches dem Träger der Kindertageseinrichtung zusammen mit der maßgeblichen Kontoverbindung durch Rücksendung des Vordrucks übermittelt wird. Der Träger veranlasst eine Rücküberweisung des Zuschusses für die Kitafahrt in angegebener Höhe.

Dieses Verfahren ist auch in anderen Fällen anzuwenden, in denen die bereitgestellten Mittel nicht ausgeschöpft worden sind.

2. Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf

Die Anerkennung des Bedarfs für die Schule zu Beginn der Schulhalbjahre dient dazu, den hilfebedürftigen Schülern und Schülerinnen die Anschaffung von Gegenständen zu ermöglichen, die für einen geordneten Schulbesuch zwingend erforderlich sind. Hierzu gehören neben dem Schulranzen, der Schultasche oder dem Sportbeutel insbesondere die für den persönlichen Ge- und Verbrauch bestimmten Schreib,- Rechen,- und Zeichenmaterialien ( z.B. Füller, Kugelschreiber, Blei- und Malstifte, Taschenrechner, Geodreieck, Zirkel, Hefte und Mappen, Tinte, Radiergummi, Bastelmaterial und Knetmasse).

Die Schulhalbjahre beginnen in Berlin in Analogie zu den gesetzlichen Regelungen in § 28 Abs. 3 SGB II und § 34 Abs. 3 SGB XII jeweils zum 01. August und 01. Februar eines Jahres.

Zu den allgemein- und berufsbildenden Schulen gehören:
  • Grundschule
  • Gymnasium
  • Integrierte Sekundarschule
  • Gemeinschaftsschule
  • Schulen mit sonderpädagogischer Förderung
  • Berufliches Gymnasium
  • Fachoberschule
  • Berufsoberschule
  • Berufsfachschule
  • Fachschule
    Bei Nachholung eines allgemeinbildenden Schulabschlusses in Abendschulen, Kollegs, Volkshochschulen oder anderen Bildungsträgern ist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf zu gewähren.

Auch bei einem Besuch einer staatlich genehmigten oder anerkannten Ersatzschule wird die Ausstattung mit dem persönlichen Schulbedarf gewährt.

Die Bewilligung der Leistung für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf erfolgt mit gesondertem Bescheid zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung.

Bei den Leistungen der Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf nach § 28 Abs. 3 SGB II und § 34 Abs. 3 SGB XII kann im begründeten Einzelfall ein Nachweis über eine zweckentsprechende Verwendung der Leistung verlangt werden.

Ein begründeter Einzelfall für das Fordern von Nachweisen kann angenommen werden, wenn
  • bezogen auf das vorangegangene Schuljahr Anhaltspunkte für eine Mangelausstattung des Schülers / der Schülerin gegeben waren,
  • der Träger der Jugendhilfe sich wegen Vernachlässigung der elterlichen Sorge an den Leistungsträger wendet,
  • zum Schuljahresbeginn ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II oder nach § 37 Abs. 1 SGB XII begehrt wird oder
  • bereits in der Vergangenheit ein unwirtschaftliches Verhalten der Leistungsberechtigten vorgelegen hat.
    Die Gründe sind im Bewilligungsbescheid zu benennen. Die Frist zur Vorlage der Nachweise ist jeweils der 31. Januar und der 31. Juli des Folgejahres. Ein entsprechender Widerrufsvorbehalt ist Bestandteil des Bewilligungsbescheides.
    Soweit der Nachweis nicht geführt wird, soll die Bewilligungsentscheidung widerrufen werden (§ 29 Abs. 4 SGB II, § 34a Abs. 5 SGB XII). In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass die bereits gezahlte Leistung nicht für den im Bewilligungsbescheid bestimmten Zweck verwendet wurde. Der Bewilligungsbescheid ist nach § 47 Abs. 2 und 3 SGB X zu widerrufen und die bereits gewährte Leistung nach § 50 Abs. 1 SGB X zurückzufordern.

3. Schülerbeförderung

Ein Anspruch auf die Nutzung des ermäßigten Schülertickets setzt neben der Antragstellung bei der zuständigen Leistungsstelle voraus, dass die Schülerin bzw. der Schüler für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen ist.

Grundsätzlich ist die derzeit besuchte Schule die nächstgelegene Schule im Sinne des Gesetzes. Ein Wechsel auf eine Schule, die zu Fuß erreicht werden kann, ist nicht erforderlich. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Aufnahme in die Schule für das Jahr 2011/2012 bereits erfolgt ist.

Als nächstgelegene Schulen der Primarstufe gelten neben der zuständigen Grundschule des jeweiligen Einschulungsbereichs auch alle Schulen mit besonderem Bildungsgang (Schulen besonderer pädagogischer Prägung, Gemeinschaftsschulen, Integrierte Sekundarschulen und Schulen, die einen Schulversuch erproben).

Jede besuchte weiterführende allgemeinbildende oder berufliche Schule gilt in Berlin als nächstgelegene Schule wegen des schulrechtlichen Anspruchs der Erziehungsberechtigten, die zu besuchende Schule selbst auszuwählen.

Sofern sich durch einen Umzug ein Schulweg ergibt, der weiter ist als zumutbar, gilt die bisher besuchte Schule weiterhin als nächstgelegene Schule. Die Schule muss wegen eines Umzugs nicht gewechselt werden.

Der Besuch einer im Rahmen des Schulbesuches vorgesehenen Praktikumsstelle steht dem Schulbesuch für die Dauer des Praktikums gleich.

Den Besuch einer nicht fußläufig erreichbaren Schule weisen Schülerinnen und Schüler bzw. ihre Erziehungsberechtigten durch den Schülerausweis, das letzte Halbjahreszeugnis oder durch eine Schulbescheinigung nach. Als zumutbarer Fußweg zwischen Hauptwohnung (§ 17 Meldegesetz) und besuchter Schule gelten 3 km. Soweit Schülerinnen und Schüler einen Fußweg von 3 km aus besonderen Gründen (z.B. Krankheit, Behinderung) nicht zurücklegen können, ist unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls über den zumutbaren Fußweg zu entscheiden.

Liegen die zuvor genannten Anspruchsvoraussetzungen nicht vor, ist die Leistung mit einem entsprechenden Bescheid abzulehnen. Zweifelsfragen im Zusammenhang mit den genannten Kriterien sind zuvor unmittelbar mit der zuständigen Behörde zu klären.

4. soziale und kulturelle Teilhabe

Ziel der sozialen und kulturellen Teilhabe ist es die Kinder und Jugendlichen stärker in bestehende Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen zu integrieren und damit den Kontakt zu Gleichaltrigen zu intensivieren. Das gemeinschaftliche Erleben steht im Vordergrund. Dem Kindern und Jugendlichen soll eine Teilnahme an Angeboten ermöglicht werden, die Teil der üblichen Kindesentwicklung und Freizeitgestaltung sind. Darüber hinaus soll eine Vermittlung von Wissen, Kenntnissen, Fähigkeiten oder der Unterstützung der allgemeinen Persönlichkeitsentwicklung der Kinder und Jugendlichen erreicht werden. Insofern umfasst der Bedarf der anspruchsberechtigten Kinder und Jugendlichen insbesondere solche Aufwendungen wie z.B.
  • Musikunterricht,
  • Mitgliedschaft in Vereinen im Bereich Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
  • vergleichbare Kurse oder Aktivitäten kultureller Bildung sowie
  • die Teilnahme an Freizeiten.
    Unter die Angebote der kulturellen Bildung fallen insbesondere
  • Angebote von Volkshochschulen,
  • Angebote von Musikschulen,
  • Angebote von Jugendkunstschulen
  • öffentliche Angebote der Kinder- und Jugendförderung,
  • Angebote von Sportvereinen
  • Angebote von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe.
    Diese sind bereits jetzt grundsätzlich als geeignete Angebote anzusehen, so dass eine Einzelfallprüfung über die Eignung des Angebotes nicht erforderlich ist.

Auch privat- gewerbliche Angebote scheiden nicht von vorneherein aus, soweit diese gruppenbezogen strukturiert sind und die Vermittlung sozialer Gemeinschaftsstrukturen beinhalten.

1. Förderfähig sind z.B. folgende Angebote:

  • Regelmäßig wiederkehrende Mitgliedsbeiträge in Vereinen oder Jugendverbänden, die Angebote für Kinder und Jugendliche vorhalten, sind zu übernehmen. Insofern sind die Angebote aller Sportvereine im Landessportbund sowie die Angebote der Berliner Jugendverbände förderfähig.
  • Entstehende Kosten für einmalige Veranstaltungen der Vereine , die im Rahmen einer nicht nur kurzfristigen sozialen Angebotsstruktur erfolgen, sind förderfähig. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Verein oder der Jugendverband diese Veranstaltung organisiert.
  • Kosten für Einzelveranstaltungen , die aufgrund verschiedener Angebote der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe entstehen, sind förderfähig. Hier kann davon ausgegangen werden, dass diese Angebote im Rahmen einer längerfristig angelegten Gemeinschaftsstruktur erbracht werden.
  • Die Teilnahme an Kursen , die über einen Zeitraum von mehreren Monaten laufen und sich in ihrer Zusammenstellung und Konzeption gezielt an etwa gleichaltrige Kinder und Jugendliche richtet ( z.B. Schwimmkurse), sind förderfähig.
  • Alle Angebote für Kinder und Jugendliche der öffentlichen oder öffentlich geförderten Musikschulen , der Jugendkunstschulen und der Volkshochschulen , bei denen entsprechende Kenntnisse oder Fähigkeiten vermittelt werden, sind förderfähig. Dies umfasst auch den Einzelunterricht in Musikschulen , da dieser regelmäßig die Voraussetzung für ein gemeinschaftliches Musikerlebnis ist und auch an einer Musikschule bei einem Einzelunterricht regelmäßig soziale Kontakte entstehen (z. B. Schülerauftritte).
  • Die Teilnahme an Freizeiten setzt keine besondere längerfristig angelegte Struktur voraus, so dass auch ein vorübergehender Kontakt mit Kindern und Jugendlichen dennoch ein insoweit kurzfristiges übliches Gemeinschaftserlebnis darstellen kann. Der Begriff Freizeit ist weit zu verstehen, setzt aber eine organisierte Form der Veranstaltung voraus. Insbesondere museumspädagogische Angebote oder besonders für Kinder und Jugendliche ausgestaltete Führungen z.B. im Zoo sind ein Beispiel für förderfähige Angebote im Bereich Freizeit.
  • Freizeitfahrten , die insbesondere von Jugendverbänden oder den anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe organisiert werden, sind förderfähig.
  • Der vom Jugendkulturservice ausgegebene „ Superferienpass “ ist als besonderes Angebot der Teilhabe förderfähig. Dies gilt jedoch nur für die direkt vom Jugendkulturservice ausgegebenen Superferienpässe, da zurzeit nur hier das Verfahren der Direktabrechnung mit dem Leistungsanbieter gewährleistet ist.

Die förderfähigen Angebote sind gegenüber den Schul- oder Kitafahrten und Ausflügen abzugrenzen, da diese in der insoweit vorrangigen Vorschrift nach § 28 Abs. 2 SGB II und § 34 Abs. 2 SGB XII geregelt sind. Allerdings können auch förderfähige Angebote in Schulen und Kitas angeboten werden, die lediglich am Ort der Schule oder der Kita stattfinden bzw. von dort nur organisiert werden ( z. B. Musikunterricht).

2. Nicht förderfähig hingegen sind z.B. folgende Angebote:

  • Veranstalter, die für ihr Angebot nur eine entsprechende Nutzungsgebühr erheben (z. B. Fitnessclub),sind vom Konzept her entgeltorientiert, ohne dass zielgerichtet für Kinder und Jugendliche soziale Gemeinschaftsstrukturen verfolgt werden.
  • Kosten für Teilnahmegebühren für reine Wettbewerbe , die kein spezifisches gemeinschaftsbezogenes Angebot für etwa gleichaltrige Kinder und Jugendliche darstellen, sind nicht förderfähig.
  • Angebote von allen Leistungsanbietern, die kindes- oder jugendwohlgefährdend sind oder bei denen die begründete Annahme zur Besorgnis besteht, dass die Angebote die Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit negativ beeinträchtigen, sind nicht förderfähig.
Sofern hier Zweifel bestehen, kann der Einzelfall mit den in Ziffer C Nr. 1 des Rundschreibens benannten Ansprechpartnern erörtert werden.

Es werden im Zuge der weiteren Umsetzung weiterführende Empfehlungen und listenmäßige Darstellungen in Kooperation der betroffenen Senatsverwaltungen erarbeitet und zur Verfügung gestellt werden.

C. Schlussbestimmungen

1. Ansprechpartner/innen

1.1 Ansprechpartner/innen bei der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung für Abschnitt A des Rundschreibens

E-Mail-Anfragen von leistungsbewilligenden oder leistungserbringenden Stellen können an folgende E-Mail-Anschrift gerichtet werden:
But-soziales@senias.berlin.de

1.2 Ansprechpartner/innen der für das Schulwesen und Jugend zuständigen Senatsverwaltung für Abschnitt B des Rundschreibens

E-Mail-Anfragen von Leistungsberechtigten sind ausschließlich an infopunkt@senbwf.berlin.de zu richten. Soweit Einzelanfragen nicht abschließend geklärt werden können, schaltet der Infopunkt die zuständige Stelle der für das Schulwesen und Jugend zuständigen Senatsverwaltung ein.

Telefonische Anfragen von Leistungsberechtigten werden ausschließlich vom Infopunkt entgegengenommen, Tel. (030) 90227 – 5000.

2. Inkrafttreten

Dieses Rundschreiben tritt mit Wirkung zum 01. August 2011 in Kraft.

Hier erhalten Sie weitere Informationen:

  • Rundschreiben I Nr. 08/2011 über Gewährung der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 Abs. 2 bis 7 SGB II und § 34 Abs. 2 bis 7 SGB XII; Rückwirkende Leistungsgewährung nach § 77 Abs. 7 bis 11 SGB II und § 131 SGB XII
  • Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung: Das Bildungspaket
  • Der Regierende Bürgermeister – Senatskanzlei: Das Bildungs- und Teilhabepaket
  • Fachliche Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zum SGB II

Archiv

  • Rundschreiben I Nr. 38/2004 über I. Umsetzung des § 23 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 SGB II sowie des § 31 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des SGB XII; II. Gewährung einer Bekleidungshilfe für Personen in stationären Einrichtungen nach § 35 Abs. 2 SGB XII
  • Rundschreiben I Nr. 07/2011 in der Fassung vom 18. Mai 2011 mit den Änderungen zum 01.08.2011