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ARCHIV: Rundschreiben I Nr. 10/2003 über Verfahrenshinweise für den im konkreten Einzelfall durchzuführenden Kostenvergleich zwischen der Unterbringung in einer Wohnung und der Gemeinschaftsunterbringung (AsylbLG)

vom 21. August 2003, in der Fassung vom 24. August 2009, aufgehoben mit Wirkung vom 12.10.2013

I. Allgemeines

Der Senat hat mit Wirkung zum 1. Februar 2006 die Ausführungsvorschriften über die Anmietung von Wohnraum durch Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AV Wohn – AsylbLG) erlassen.

Für den nach Nr. 1 Abs. 1 AV Wohn – AsylbLG durchzuführenden Vergleich der Kosten der Unterbringung in einer Wohnung mit den Kosten der Gemeinschaftsunterbringung bei Leistungsberechtigten nach § 3 AsylbLG werden die nachfolgend aufgeführten Verfahrenshinweise gegeben, die insbesondere bei ein- und zwei- Personen – Haushalten anzuwenden sind.

II. Angemessenheit der Unterkunft

Bei der Wohnungsunterbringung gilt, dass die Unterkunft nach sozialhilferechtlichen Kriterien angemessen sein muss. Eine Wohnung ist immer dann angemessen, wenn die in der AV Wohnen angegebenen Richtwerte für die Bruttowarmmiete in Abhängigkeit von der Haushaltsgröße nicht überschritten werden. Die Bruttowarmmiete bemisst sich nach Nr. 3.2.1 i.V.m. Nr. 3.3 Abs. 1 S. 1 der AV Wohnen.

III. Einzelfallbezogener Kostenvergleich

Nach Nr. 1 Abs. 1 AV Wohn – AsylbLG muss die Unterbringung in einer Wohnung im Einzelfall kostengünstiger als die Gemeinschaftsunterbringung sein. Dementsprechend sind die monatlichen Kosten der Unterbringung in einer Wohnung den monatlichen Kosten der Gemeinschaftsunterbringung haushaltsbezogen gegenüberzustellen. Wenn im Ergebnis des Vergleichs die monatlichen Kosten für die Unterbringung in einer Wohnung geringer als die monatlichen Kosten für die Gemeinschaftsunterbringung sind, ist eine Zusage für die Übernahme der Kosten einer Wohnung zu erteilen.

Zur Durchführung des Berechnungsverfahrens wird den Leistungsstellen die Anwendung der anliegenden Prüfvorlagen empfohlen.

1. Ermittlung der haushaltsbezogenen monatlichen Kosten für die Wohnungsunterbringung

Folgende Kostenfaktoren sind in die Berechnung einzubeziehen:

  • Nettokaltmiete
  • Betriebskosten kalt
  • Kosten für Zentralheizung / Gasheizung / Ofenheizung und Warmwasser = Bruttowarmmiete
  • Energiepauschale
  • Umlage notwendige einmalige Leistungen für Hausrat

Beim Bezug einer Wohnung sind nach § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylbLG auch die notwendigen Kosten für Hausrat zu übernehmen. Während die in § 3 Abs. 1 AsylbLG aufgeführten Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts, z.B. Handtücher, Geschirr, Besteck umfassen, zählen zum Hausrat u.a. Betten und Bettzeug, Stühle, Tische, Schränke sowie langlebige Wirtschaftsgüter, wie ein Kühlschrank. Die betraglichen Obergrenzen der notwendigen Leistungen sollten sich dem Rundschreiben I Nr. 38/2004 zur Umsetzung des § 23 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 SGB II orientieren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach dem AsylbLG der notwendige Bedarf an Hausrat eng auszulegen ist.

Für Hausrat ist ein allgemeiner Abschreibungszeitraum von 5 Jahren zu Grunde zu legen. Auf den Monat bezogen ergibt sich hierdurch pro Bedarfsgemeinschaft eine Anrechnung von 1/60 des Gesamtbetrages für die betreffenden Leistungen.

Wenn von einer leistungsberechtigten Person glaubhaft versichert wird, dass der benötigte Hausrat von einem Dritten teilweise oder ganz bezahlt oder leihweise zur Verfügung gestellt wird, ist die Umlage auf die monatlichen Wohnungskosten nur noch entsprechend dem verbleibenden notwendigen Bedarf zu berechnen, bzw. bei vollständiger Übernahme der Leistungen durch einen Dritten gar nicht anzusetzen.

2. Ermittlung der haushaltsbezogenen monatlichen Kosten der Gemeinschaftsunterbringung

Für die Heimkosten sind zur Vereinfachung des Verfahrens und zur Schaffung einer einheitlichen Berechnungsgrundlage die durchschnittlichen Monatskosten der Gemeinschaftsunterbringung pro Leistungsempfänger in Berlin zu Grunde zu legen. Sie werden mit der Anzahl der Personen pro Bedarfsgemeinschaft multipliziert und errechnen sich aus dem gewichteten Verrechnungssatz der vertragsgebundenen Einrichtungen und dem gemittelten Tagessatz der nicht vertragsgebundenen Einrichtungen. Bei den vertragsgebundenen Einrichtungen werden über den Verrechnungssatz die Belegausfallkosten, die Bestandteil der Unterbringungskosten sind und vertragsabhängig anfallen, berücksichtigt.

Das Landesamt für Gesundheit und Soziales ermittelt halbjährlich die durchschnittlichen Monatskosten für die Gemeinschaftsunterbringung und teilt diesen Betrag den Leistungsstellen mit.

Hier finden Sie weitere Informationen:

  • AV Wohn-AsylbLG
  • Verordnung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Wohnaufwendungenverordnung – WAV) und Erste Verordnung zur Fortschreibung der Wohnaufwendungenverordnung (WAV-Fortschreibungsverordnung 2013)
  • AV Wohnen
  • Rundschreiben I Nr. 11/2007 über Umsetzung des § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

Anlagen

Anlagen: Prüfschema für den im Einzelfall durchzuführenden Kostenvergleich zwischen der Wohnungs- und der Gemeinschaftsunterbringung gemäß Nr. 1 Abs. 1 AV Wohn – AsylbLG