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ARCHIV: AV Zuständigkeit Soziales - AV ZustSoz (mit Änderungen zum 01.06.2013)

vom 19.04.2012 (ABl. S. 702) geändert zum 1. Januar 2013 mit Verwaltungsvorschriften vom 18. Dezember 2012 (ABl. S. 6) 1. Juni 2013 mit Verwaltungsvorschriften vom 14. Mai 2013 (ABl. S.)

Inhalt

Aufgrund des § 7 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 7. September 2005 (GVBl. S. 467) zuletzt geändert durch Art. V des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVBl. S. 345) wird bestimmt:

I. Allgemeines

1 – Zuständigkeit für Sozialhilfeleistungen im Land Berlin

1.1 – Zuständigkeit der Bezirksämter für Sozialhilfeleistungen

(1) Nach § 1 AG-SGB XII ist das Land Berlin örtlicher und überörtlicher Träger der Sozialhilfe zugleich. Die örtliche Zuständigkeit des Landes Berlin im Verhältnis zu anderen Trägern der Sozialhilfe richtet sich nach den Zuständigkeitsbestimmungen im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Dies gilt sowohl für Leistungen des Landes Berlin in seiner Eigenschaft als örtlicher wie auch als überörtlicher Träger der Sozialhilfe.

(2) Die Bezirksämter von Berlin sind entsprechend ihrer allgemeinen Rechtsstellung keine selbständigen Träger der Sozialhilfe. Sie nehmen jedoch alle Einzelangelegenheiten der Sozialhilfe in eigener Zuständigkeit und Verantwortung als Bezirksaufgabe wahr (§ 2 Abs. 1 AG-SGB XII ; §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 1 Satz 2 AZG; Nr. 14 ZustKatAZG).

(3) Die örtliche Zuständigkeit eines Bezirksamtes erstreckt sich auf alle Fachbereiche, die an der Bearbeitung und Entscheidung über die Sozialhilfeleistung im Einzelfall zu beteiligen sind.

1.2 – Zuständigkeit des LAGeSo für Sozialhilfeleistungen

(1) Für die Leistungserbringung an ehemalige Asylbewerber oder Asylbewerberinnen, deren Aufenthaltsgestattung bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels fortgilt und denen die Erwerbstätigkeit bis dahin nicht gestattet ist, bleibt das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) zuständig, bis die Ausländerbehörde den elektronischen Aufenthaltstitel erteilt hat; längstens jedoch für drei Monate (Nr. 3 Abs. 1 Buchst. d) der AV über die Zuständigkeit für die Leistungsgewährung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz – AVZustAsylbLG).

(2) Das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) ist auch für Sozialhilfeleistungen an ein minderjähriges Kind zuständig, dessen Eltern bzw. Elternteil Leistungen nach dem AsylbLG durch das LAGeSo erhalten.

1.3 – Zuständigkeit der Bezirksämter für Sozialhilfeleistungen an minderjährige Kinder

1.3.1 – Grundsatz

(1) Für Sozialhilfeleistungen an ein minderjähriges unverheiratetes Kind ist – mit Ausnahme der Fälle nach Nummer 4 Abs. 1 – das Bezirksamt örtlich zuständig, das nach Abschnitt II für dessen Eltern bzw. Elternteil zuständig ist oder wäre, in dessen Haushalt das Kind lebt. Auf die tatsächliche Sozialhilfeberechtigung der Eltern oder des Elternteils kommt es dabei nicht an.

(2) Erhalten die Eltern bzw. Elternteile des sozialhilfeberechtigten Kindes Leistungen nach dem AsylbLG durch ein Bezirksamt von Berlin, so richtet sich die Zuständigkeit für Eltern/-teil und Kind nach Abschnitt II.

1.3.2 – Sozialhilfe zur Unterbringung in einer anderen Familie (§ 107 SGB XII)

(1) Erhält ein minderjähriges Kind in Verwandtenpflege Leistungen nach § 27a Abs. 4 Satz 3 SGB XII , ist – soweit das Land Berlin gem. § 107 SGB XII örtlich zuständig ist – nach Abschnitt II Nr. 3 das Bezirksamt am Wohnsitz des Kindes örtlich zuständig.

(2) Für minderjährige Kinder und Jugendliche, deren Eltern bzw. Elternteile in Berlin leben und die außerhalb Berlins in einer anderen Familie oder bei anderen Personen als bei ihren Eltern oder einem Elternteil untergebracht sind, ist gem. § 107 SGB XII unter den Voraussetzungen des § 98 Abs. 2 SGB XII das Land Berlin für Sozialhilfeleistungen örtlich zuständig. Wird die Unterbringung in der anderen Familie über einen längeren Zeitraum durch Zusammenleben des Minderjährigen mit seinen Eltern oder einem Elternteil in der Pflegefamilie unterbrochen, ist zu prüfen, ob das Kind am Pflegestellenort einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat. In einem solchen Fall endet die bisherige Zuständigkeit des Landes Berlin nach § 107 SGB XII und geht auf den Pflegestellenort über. Verbleibt das Kind oder der Jugendliche ab Vollendung des 18. Lebensjahres in der anderen Familie, erwirbt es dort ebenfalls einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 98 SGB XII , selbst wenn der Aufenthalt in der anderen Familie nur noch wenige Tage dauert. Damit endet die örtliche Zuständigkeit des Landes Berlin für die Sozialhilfeleistung, auch wenn zu diesem Zeitpunkt ein Kostenerstattungsanspruch nach § 106 Abs. 3 SGB XII gegeben ist. Für die Kostenerstattung nach § 106 Abs. 3 SGB XII in Folge des Verlassens der anderen Familie verbleibt es bei der Zuständigkeit des Bezirksamtes von Berlin am Wohnsitz der Eltern bzw. des Elternteils (Nr. 6 AV-Pflege). Es handelt sich hierbei nicht um Fälle nach § 2 der ZustVOSoz.

(3) Bei Sozialhilfeleistungen an Kinder in einer anderen Familie oder bei anderen Personen im Land Berlin, deren Eltern bzw. Elternteile außerhalb Berlins leben, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz der Eltern bzw. Elternteile. In diesen Fällen ist durch das Bezirksamt, in dessen Amtsbereich diese Familie oder die andere Person wohnt, regelmäßig zunächst zu prüfen, welcher Träger der Sozialhilfe gem. § 107 SGB XII i.V.m. § 98 Abs. 2 SGB XII örtlich zuständig ist und nach Nummer 2.2 zu verfahren.

1a – Zuständigkeit für Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel SGB XII

(1) Für die Ausführung des Vierten Kapitels SGB XII zuständiger Träger im Sinne von § 46b Absatz 1 SGB XII ist das Land Berlin als Träger der Sozialhilfe. Die Vorschriften des AG-SGB XII gelten entsprechend. Soweit Zuständigkeiten als Träger der Sozialhilfe im Land Berlin geregelt sind, gilt dies auch für das Vierte Kapitel SGB XII.

(2) Die Aufgaben nach dem Vierten Kapitel SGB XII werden ab dem 1. Januar 2013 in Bundesauftragsverwaltung durchgeführt. Die zuständigen Behörden des Landes Berlin unterliegen insoweit der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales nach Artikel 85 Grundgesetz.

(3) Für die örtliche Zuständigkeit der Bezirksämter von Berlin nach dem Vierten Kapitel SGB XII gelten das 12. Kapitel SGB XII sowie die Bestimmungen dieser Ausführungsvorschriften entsprechend, soweit nicht Sonderregelungen für bestimmte Leistungen getroffen werden.

2 – Örtliche Zuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe Berlin nach dem SGB XII

Die örtliche Zuständigkeit des Landes Berlin als Träger der Sozialhilfe richtet sich nach den §§ 24 und 98 SGB XII.
Von dem nach Abschnitt II örtlich zuständigen Bezirksamt sind Anträge von Leistungsberechtigten, die sich tatsächlich in Berlin aufhalten und nicht unmittelbar an einen anderen Träger verwiesen werden können, entgegenzunehmen und zunächst umgehend zu prüfen, ob das Land Berlin auf Grund einer dieser Vorschriften für die Sozialhilfeleistung örtlich zuständig ist.
Ist das nicht der Fall, sind alle Antragsunterlagen mit der Aufforderung zur Entscheidung über die Leistung an den örtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe abzugeben. Der leistungsberechtigten Person sind der örtlich zuständige Träger und die Abgabe des Antrages mitzuteilen.

2.1 – Sozialhilfe außerhalb von Einrichtungen (§ 98 Abs. 1 SGB XII)

2.1.1 – Grundsatz: Tatsächlicher Aufenthalt (§ 98 Abs. 1 Satz 1 und 3 SGB XII)

(1) Der Träger der Sozialhilfe Berlin ist örtlich zuständig für die Erbringung von Leistungen außerhalb von stationären Einrichtungen an Leistungsberechtigte, die sich im Bereich des Landes Berlin tatsächlich aufhalten (§ 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Es kommt somit weder auf den gewöhnlichen Aufenthalt noch auf den Wohnsitz der leistungsberechtigten Person an. Ferner ist es unerheblich, ob sich die leistungsberechtigte Person erlaubt oder unerlaubt, ständig oder nur vorübergehend im Bereich des Trägers der Sozialhilfe Berlin aufhält. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn sie außerhalb des Bereiches des Trägers der Sozialhilfe Berlin sichergestellt wird (§ 98 Abs. 1 Satz 3 SGB XII).

(2) Die Abgrenzung der örtlichen Zuständigkeit zwischen den Bezirksämtern richtet sich nach Abschnitt II .

2.1.2 – Sozialhilfe bei Umzug in ein anderes Bundesland (§ 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII)

(1) Beabsichtigt eine in Berlin wohnende leistungsberechtigte Person in das Gebiet eines anderen Trägers der Sozialhilfe umzuziehen, soll der Wechsel der Zuständigkeit für sie nachvollziehbar, reibungslos und rechtssicher ausgestaltet werden. Deswegen ist das Land Berlin während der verbleibenden Dauer des maßgeblichen tatsächlichen Aufenthaltes in Berlin für alle mit dem Umzug in Zusammenhang stehenden Entscheidungen zuständig. Dazu gehören beispielsweise auch die Entscheidungen zur Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten oder Umzugskosten. Näheres regelt die jeweils gültige Fassung der Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II und SGB XII.

(2) Der Sozialhilfeträger am Zuzugsort ist für die Prüfung und Bestätigung der Angemessenheit der neuen Wohnung zuständig, weil die dortigen Angemessenheitskriterien im Rahmen der Zustimmung zum Umzug im Land Berlin Berücksichtigung finden müssen. Soweit die leistungsberechtigte Person bereits die Wohnung am Zuzugsort bewohnt, ist der Träger am Zuzugsort für alle Entscheidungen zuständig, die das vorangegangene Mietverhältnis betreffen (z.B. Heizkosten- oder Nebenkostennachforderung aus dem alten Mietverhältnis).

2.2 – Sozialhilfe für Personen in stationären Einrichtungen (§ 98 Abs. 2 SGB XII)

(1) Für die Leistung in einer stationären Einrichtung ist der Träger der Sozialhilfe Berlin örtlich zuständig, wenn
  • die leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in Berlin hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme in die Einrichtung in Berlin zuletzt gehabt hat (§ 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII).
  • die leistungsberechtigte Person bei Einsetzen der Sozialhilfe aus einer stationären Einrichtung in eine andere solche Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten war, oder wenn nach dem Hilfebeginn ein solcher Fall eintritt und diese Person vor Aufnahme in die erste Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Berlin hatte (§ 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII).
  • der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter eines in einer stationären Einrichtung geborenen Kindes das Land Berlin ist (§ 98 Abs. 2 Satz 4 SGB XII).
(2) Eine stationäre Einrichtung liegt gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 SGB XII in der Regel dann vor, wenn die leistungsberechtigte Person dort die erforderliche Hilfe (sowohl Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Kapiteln 3 und 4 SGB XII als auch Leistungen nach den Kapiteln 5 bis 9 dieses Gesetzes für die tägliche Lebensführung) unter der organisatorischen Gesamtverantwortung vom Einrichtungsträger erhält. Eine stationäre Einrichtung liegt immer vor, wenn sie die Kriterien
  • organisatorische Zusammenfassung von personellen und sächlichen Mitteln,
  • Vollaufenthalt,
  • Betreuungsmöglichkeit „rund-um-die-Uhr“ und
  • Mindestgröße
    (vgl. BVerwGE 95, 149) erfüllt.
    Die in einer Einzelvereinbarung gem. § 75 Abs. 3 SGB XII vorgenommene Zuordnung zu einer Einrichtungsart ist sowohl innerhalb des Landes Berlin als auch gem. § 77 Abs. 1 Satz 2 SGB XII für andere Träger der Sozialhilfe verbindlich.
(3) Der Träger der Sozialhilfe Berlin hat über die Hilfe unverzüglich zu entscheiden und vorläufig einzutreten, wenn sich die leistungsberechtigte Person tatsächlich im Land Berlin aufhält und
  • nicht spätestens innerhalb von vier Wochen feststeht, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach § 98 Abs. 2 Satz 1 oder 2 SGB XII begründet worden ist, oder
  • ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist, oder
  • ein Eilfall vorliegt (§ 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII).

(4) Ein Eilfall liegt in der Regel dann vor, wenn es nach den Besonderheiten des Einzelfalles im Interesse der leistungsberechtigten Person notwendig und geboten ist, sofort helfend einzugreifen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn dem Bedarf eine medizinische Indikation zugrunde liegt, oder wenn Aspekte der individuellen Bedarfssituation die Leistungserbringung unaufschiebbar machen. Das Vorliegen eines Eilfalles ist schriftlich zu begründen und zur Akte zu nehmen.

(5) Liegt ein Eilfall vor, ist über die Leistung sofort zu entscheiden. Vor allem sind alle erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung des Nachranges der Sozialhilfe einzuleiten. Lässt sich in einem Eilfall ein nach § 98 Abs. 2 SGB XII örtlich zuständiger Träger der Sozialhilfe ermitteln, sind ihm unverzüglich alle entscheidungserheblichen Unterlagen zu übersenden und Kostenerstattung gem. § 106 Abs. 1 SGB XII geltend zu machen.

(6) Liegt kein Eilfall vor und ist der gewöhnliche Aufenthalt bekannt bzw. konnte er innerhalb der gesetzlichen 4-Wochen-Frist ermittelt werden, sind dem örtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe alle Antragsunterlagen mit der Aufforderung zur Entscheidung über die Leistung zu übersenden. Der leistungsberechtigten Person sind der örtlich zuständige Träger und die Abgabe des Antrages mitzuteilen.

2.3 – Sozialhilfe für Personen in ambulant betreuten Wohnmöglichkeiten (§ 98 Abs. 5 SGB XII)

2.3.1 – Grundsätze

(1) Die Anwendung von § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII setzt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BSG Urteil vom 25.08.2011, B 8 SO 7/10 R) voraus, dass
  • beginnend ab dem 1. Januar 2005
  • inhaltlich eine Leistung des Betreuten-Wohnens im Sinne von § 54 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX erbracht wird,
  • deren Ziel die Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmung bei Erledigung der alltäglichen Angelegenheiten im eigenen Wohn- und Lebensbereich
  • in Form einer kontinuierlichen – nicht vorwiegend medizinischen oder pflegerischen – Betreuung ist, die hauptsächlich als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft dient.
(2) Erfasst sind von § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX unterschiedlichste Betreuungsleistungen sowohl
  • in der eigenen Wohnung,
  • in Wohngruppen bzw. in Wohngemeinschaften
  • unabhängig davon, ob die betreffende Wohnung/Wohnmöglichkeit gekoppelt mit der Betreuungsleistung zur Verfügung gestellt wird oder selbst (gesucht und) angemietet wurde.

(3) Die nach § 98 Abs. 5 SGB XII begründete örtliche Zuständigkeit umfasst neben der Eingliederungshilfe zum Betreuten-Wohnen auch alle weiteren im Einzelfall zu erbringenden Sozialhilfeleistungen.

2.3.2 – Örtliche Zuständigkeit in Neufällen (§ 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII)

(1) Werden nach dem 31. Dezember 2004 erstmalig Leistungen in Formen ambulant betreuter Wohnmöglichkeiten erbracht (Neufälle), ist der Träger der Sozialhilfe Berlin örtlich zuständig, soweit er vor Eintritt in diese Wohnform gemäß § 98 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB XII zuletzt zuständig war bzw. für die konkrete Lebenssituation, in der sich die nachfragende Person zuvor befunden hat, für die Sozialhilfeleistung hypothetisch zuständig gewesen wäre, wenn die betreffende Person ihren Bedarf nicht selbst oder durch andere hätte decken können. Auf den tatsächlichen Bezug von Sozialhilfe vor Beginn der Leistung zum Betreuten-Wohnen kommt es dabei nicht an.
Bei der Anwendung des § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII ist nach einem Umzug grundsätzlich auf den Eintritt in die Wohnform als solche, nicht auf den Beginn der Betreuung in der neuen Wohnung, abzustellen.

(2) Befand sich die leistungsberechtigte Person vor der Aufnahme in die betreute Wohnform in einer stationären Einrichtung, bleibt der gem. § 98 Abs. 2 SGB XII für die Hilfe in der Einrichtung bisher zuständig gewesene Träger der Sozialhilfe auch weiterhin örtlich zuständig.
Gleiches gilt auch beim Wechsel von einer betreuten Wohnform in eine andere („Einrichtungskette“ zum Schutz der Leistungsorte und Kriterien analog § 98 Abs. 2 SGB XII).

2.3.3 – Örtliche Zuständigkeit in Altfällen (§ 98 Abs. 5 Satz 2 SGB XII)

Die Anwendung von § 98 Abs. 5 SGB XII ist auf neue Fälle ab Inkrafttreten des SGB XII beschränkt. Die Vorschrift gilt demzufolge nicht, wenn der Leistungsfall des Betreuten-Wohnens bereits vor dem 1. Januar 2005 eingetreten ist und fortbesteht (§ 98 Abs. 5 Satz 2 SGB XII).

Hier gelten gem. § 98 Abs. 5 Satz 2 SGB XII weiterhin die Bestimmungen des § 97 Abs. 1 BSHG bzw. § 98 Abs. 1 SGB XII. Danach wechselt in einem fortbestehenden (Alt-)Fall des Betreuten-Wohnens bei einem Umzug die örtliche Zuständigkeit auf den Träger der Sozialhilfe am neuen Wohnsitz.
Auch die in § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII angeordnete Zuständigkeitsbündelung für gleichzeitig gewährte Leistungen (Beschäftigung in einer WfbM oder Grundsicherung) greift dann nicht, so dass auch hierfür die allgemeinen Zuständigkeitsregelungen des § 98 Abs. 1 SGB XII maßgeblich sind.

2.4 – Sozialhilfe für Bestattungskosten gem. § 74 SGB XII (§ 98 Abs. 3 SGB XII)

(1) Für Leistungen nach § 74 SGB XII ist der Träger der Sozialhilfe Berlin örtlich zuständig, wenn er der verstorbenen Person bis zum Tod Sozialhilfe leistete. Hat ein anderer Träger der Sozialhilfe für die verstorbene Person bis zu deren Tod Leistungen erbracht, so ist er für die Leistungen nach § 74 SGB XII zuständig.
Hat die verstorbene Person keine Sozialhilfe erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe Berlin örtlich zuständig, wenn Berlin der Sterbeort ist (§ 98 Abs. 3 SGB XII).

(2) Näheres zur Abgrenzung der örtlichen Zuständigkeit zwischen den Bezirksämtern regeln die Ausführungsvorschriften über Bestattungskosten in der Sozialhilfe (§ 74 SGB XII) in der jeweils gültigen Fassung.

2.5 – Sozialhilfe für Personen in Strafvollzugseinrichtungen (§ 98 Abs. 4 SGB XII)

Für Leistungen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Nummern 2.1 und 2.2 entsprechend. Die §§ 106 SGB XII (Kostenerstattung) und 109 SGB XII (Ausschluss des gewöhnlichen Aufenthalts) sind entsprechend zu beachten (§ 98 Abs. 4 SGB XII).

2.6 – Sozialhilfe für Deutsche im Ausland (§ 24 SGB XII)

(1) Für die Sozialhilfeleistungen in den Fällen des § 24 SGB XII ist Berlin als überörtlicher Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig für
  • a. alleinstehende Leistungsberechtigte, wenn
    • die leistungsberechtigte Person in Berlin geboren ist oder
    • Berlin von einer Schiedsstelle (Bundesverwaltungsamt) als örtlich zuständiger Träger bestimmt wird;
  • b. Ehegatten, Verwandte und Verschwägerte, die bei Eintritt des Bedarfs an Sozialhilfe zusammenleben, wenn
    • der oder die älteste von ihnen in Berlin geboren ist oder
    • Berlin von einer Schiedsstelle (Bundesverwaltungsamt) als örtlich zuständiger Träger bestimmt wird.

Die Zuständigkeit bleibt bestehen, solange eine oder einer von ihnen der Sozialhilfe bedarf.

(2) Das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf, Geschäftsbereich Soziales, nimmt – abweichend von Abschnitt II – zentral für die Bezirksämter von Berlin, Geschäftsbereiche Soziales, die Erbringung von Leistungen der Sozialhilfe für Deutsche im Ausland nach §§ 24 , 132 SGB XII wahr.

2.7 – Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland (§ 108 SGB XII)

(1) Für die Kostenerstattung in den Fällen des § 108 SGB XII ist Berlin als überörtlicher Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, wenn Berlin vom Bundesverwaltungsamt, das gem. § 108 Abs. 2 SGB XII die Aufgaben der Schiedsstelle nach § 108 Abs. 1 SGB XII wahrnimmt, als Träger bestimmt wird.

(2) Die Zuständigkeit der Bezirksämter richtet sich entsprechend der Anlage nach dem Land, aus dem die leistungsberechtigte Person in den Geltungsbereich des SGB XII eingereist ist.
Bei Einreise einer minderjährigen leistungsberechtigten Person aus dem Ausland, für die Berlin als überörtlicher Träger zuständig ist, wird die Zuständigkeit der Bezirksämter von Berlin, Geschäftsbereich Jugend, durch die für Jugend zuständige Senatsverwaltung anhand einer Liste bestimmt, in der zwecks gleichmäßiger Verteilung der Belastungen alle derartigen Fälle unter Kennzeichnung des jeweils hierzu bestimmten Bezirks eingetragen werden.

II. Die örtliche Zuständigkeit zwischen den Bezirksämtern von Berlin

3 – Grundsätze

3.1 – Zuständigkeitsbegründende Meldeanschriften

Für die Abgrenzung der örtlichen Zuständigkeit zwischen den Bezirksämtern gilt der Grundsatz, dass das Bezirksamt örtlich zuständig ist, in dessen Amtsbezirk die leistungsberechtigte Person ihren Wohnsitz hat. Als Wohnsitz im Sinne dieser Ausführungsvorschriften gilt die letzte durch Eintrag im Personalausweis nachgewiesene bzw. durch Rückfrage beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) / Bürgeramt (ohne Archivanfrage – Einträge, die älter als 5 Jahre sind, gelten als archiviert ohne Archivanfrage, es gilt der online aus dem Melderegister abrufbare erweiterte Datensatz) ermittelte melderechtliche Anmeldung in einer Wohnung (Miet- oder Untermietvertrag, Eigentumswohnung, Eigenheim, kostenfreies Wohnen ohne schriftlichen Vertrag). Das gilt auch, wenn die leistungsberechtigte Person voraussichtlich nur für einen befristeten Zeitraum – z.B. für die Dauer des Studiums – im Land Berlin in einem Studentenwohnheim wohnt, sowie für Leistungsberechtigte in ambulant betreuten Wohnmöglichkeiten im Sinne von § 98 Abs. 5 SGB XII in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX (vgl. Nummer 2.3), das heißt, auch für letztere ist das Bezirksamt am Wohnsitz zuständig. Für ambulante Leistungen an den Personenkreis nach §§ 67 ff SGB XII gilt Nummer 3.2./3.3. in Verbindung mit Nummer 4 .

3.2 – Nicht zuständigkeitsbegründende Meldeanschriften

Nicht zuständigkeitsbegründend in diesem Sinne sind melderechtliche Registrierungen
  • in Pensionen und gewerblichen Zimmervermietungen sowie in Übergangswohnheimen, -herbergen und sonstigen unterkunftsdienenden Unterbringungsformen z.B. für Spätaussiedler, Asylbewerber, Flüchtlinge und Wohnungslose,
  • in vollstationären Einrichtungen zur stationären Behandlung, Pflege, Betreuung, Erziehung usw. sowie in Haftanstalten, in Mutter-Kind-Heimen und in Internaten für behinderte Menschen,
  • in ambulant betreuten Wohnungen für den Personenkreis gem. §§ 67 ff SGB XII , für die eine Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII vorliegt und bei denen es sich um Wohnraum handelt, der vom Träger der Maßnahme für die Dauer der Maßnahme zur Verfügung gestellt wird. Beim Träger der Maßnahme muss es sich um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, einen anerkannten privaten Träger oder einen Träger der Wohlfahrtspflege handeln, die sich auf § 549 Abs. 2 Nr. 3 BGB berufen können und als solche selbst Vertragspartner des Mietvertrages sind.

3.3 – Sonderregelung im Zusammenhang mit einem Statuswechsel bei Beendigung einer Maßnahme nach §§ 67 ff SGB XII

(1) Zieht die leistungsberechtigte Person nach Beendigung der Maßnahme nicht aus der Wohnung aus, ist dennoch das Mietverhältnis beendet (auflösende Bedingung gemäß § 158 Abs. 2 BGB). Allein durch das Verbleiben in der Wohnung gilt die Person nicht als Mieter/Untermieter. Sie verbleibt im Status „wohnungslos“. Eine Statusänderung ergibt sich in diesen Fällen nur dann, wenn der Vermieter nach Eintritt der auflösenden Bedingung mit der Person den Verbleib in der Wohnung vereinbart (aufschiebende Wirkung gem. § 158 Abs. 1 BGB). Dann besteht ein Mietverhältnis gemäß § 535 BGB und damit eine zuständigkeitsbegründende melderechtliche Registrierung.

(2) Erhält die leistungsberechtigte Person während einer ambulanten Maßnahme oder zwischen zwei ambulanten Maßnahmen einen Hauptmietvertrag für Wohnraum ohne Bindung an die Maßnahme, entsteht eine zuständigkeitsbegründende melderechtliche Registrierung und damit eine Statusänderung.

(3) Wird durch den Statuswechsel ein Wechsel der bezirklichen Zuständigkeit begründet, erbringt der bisher zuständige Bezirk einen weiteren Monat die im Voraus zu leistende Sozialhilfe, bevor der neu zuständige Bezirk eintritt, um eine nahtlose Leistung bei bestehender Bedürftigkeit zu sichern. Das bisher zuständige Sozialamt informiert das Job-Center über den Termin der Fallabgabe in einen anderen Bezirk.

3.4 – Fehlerhafte Angaben im oder fehlender Personalausweis

(1) Stimmt die im Personalausweis angegebene Wohnanschrift nicht mit der tatsächlichen Unterkunft überein oder ist der Personalausweis ungültig, ist die leistungsberechtigte Person aufzufordern, die Meldeadresse umgehend berichtigen bzw. sich einen neuen Personalausweis ausstellen zu lassen. Bis zur Durchführung der Berichtigung bzw. bis zur Ausstellung des Personalausweises verbleibt es bei der Zuständigkeit nach der im Personalausweis bisher angegebenen Adresse.

(2) Wird der Berliner Wohnsitz nicht oder lediglich durch eine Anmeldebestätigung nachgewiesen, weil kein Personalausweis vorhanden ist (zum Beispiel bei Ausländern), ist durch Rückfrage (ohne Archivanfrage) beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) / Bürgeramt zu ermitteln, ob eine Berliner Anschrift vorhanden ist (vgl. Abs. 1). Wird dabei ein früherer Wohnsitz in einem anderen Berliner Bezirk festgestellt, ist zur Vermeidung von Doppelbezug – gegebenenfalls telefonisch – zu prüfen, ob bereits von dort Sozialhilfe erbracht wurde. Das für den früheren Wohnort zuständige Bezirksamt ist über die Sozialhilfeleistung zu unterrichten.

3.5 – Fälle mit mehreren zuständigkeitsbegründenden Meldeanschriften

(1) Ist eine leistungsberechtigte Person mit Nebenwohnung in einem anderen Amtsbezirk gemeldet, ist die Hauptwohnung für die örtliche Zuständigkeit entscheidend.

(2) Bedarf ein Ehegatte / Lebenspartner oder Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft der Hilfe in einer ambulant betreuten Wohnform, während der andere in der bisher gemeinsamen Wohnung verbleibt, ist der Amtsbezirk, der für die Leistungen in der ambulant betreuten Wohnform örtlich zuständig ist, auch für Leistungen an den Partner örtlich zuständig.

4 – Örtliche Zuständigkeit für Personen ohne oder ausschließlich mit nicht zuständigkeitsbegründenden melderechtlichen Einträgen in Berlin

(1) Personen ohne melderechtlichen Eintrag in Berlin einschließlich Minderjährige ab vollendetem 14. Lebensjahr, bei denen auch durch Rückfrage beim LABO / Bürgeramt (ohne Archivanfrage ohne Archivanfrage, es gilt der online aus dem Melderegister abrufbare erweiterte Datensatz) keine bisherige Meldung im Sinne der Nummer 3.1 ermittelt werden kann, werden entsprechend der Regelung in Absatz 3 dem jeweiligen Bezirk zugewiesen. Dies gilt auch für Personen, die nach Berlin zuziehen und in denen ausschließlich nicht zuständigkeitsbegründende Berliner Meldungen im Sinne der Nummer 3.2 aus früheren Zeiten vorliegen.

(2) Für neu zuziehende Personen ohne aktuellen melderechtlichen Eintrag in Berlin richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der zukünftigen Wohnsitznahme, sofern ein Mietvertrag bereits abgeschlossen wurde oder der Abschluss unmittelbar bevorsteht. Ein entsprechender schriftlicher Nachweis ist von der nachfragenden Person zu erbringen; andernfalls findet die Tabelle in Absatz 3 Anwendung.

(3) Die Zuständigkeit eines Bezirksamtes für Personen ohne melderechtlichen Eintrag in Berlin richtet sich entsprechend der nachstehenden Tabelle nach dem Geburtsdatum.

Bezirk Geburtsdatum Buchstabe
Mitte Januar K
Friedrichshain-Kreuzberg Februar B
Pankow März A, E, F, J
Charlottenburg-Wilmersdorf April C, H
Spandau Mai D
Steglitz-Zehlendorf Juni G, U, V
Tempelhof-Schöneberg Juli I, M, N
Neukölln August R, T
Treptow- Köpenick September L, O, Q,
Marzahn-Hellersdorf Oktober P, S – Schu
Lichtenberg November Schv – Sz
Reinickendorf Dezember W, X, Y, Z

(4) Bei den sogenannten 00er-Fällen (maßgeblich ist die Passeintragung) richtet sich die Zuständigkeit entsprechend der Tabelle in Abs. 3 nach dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens.

Bei Namen wie zum Beispiel
  • „Ben“
  • „El“
  • „Al“
  • „Abu“
  • „Abou“ oder
  • „von“
    gilt der Anfangsbuchstabe des darauf folgenden Namens, auch wenn beide Namen mit einem Bindestrich verbunden sind.

(5) Beantragen Ehegatten, Lebenspartner oder andere in Bedarfsgemeinschaft (eheähnlicher Gemeinschaft) lebende (auch gleichgeschlechtliche) Personen ohne eine Anmeldung für Berlin Sozialhilfe, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Geburtsdatum bzw. Anfangsbuchstaben des Familiennamens der oder des Älteren von ihnen. Lässt sich jedoch für eine oder einen von ihnen eine Anmeldung ermitteln, richtet sich die Zuständigkeit für alle Beteiligten hiernach. Dabei ist zu beachten, dass Kinder ab dem vollendetem 18. Lebensjahr eigenständig zu behandeln sind. Für sie richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Tabelle in Absatz 3.

(6) Sofern antragstellende Personen nicht mehr rechtzeitig zum zuständigen Bezirksamt gelangen können, zahlt zunächst das Bezirksamt, bei dem der Antrag gestellt wird, einen Abschlag und informiert den nach Absatz 1 zuständigen Bezirk, der dann die weitere sozialhilferechtliche Prüfung und Bearbeitung übernimmt. Diese „Notzahlung“ begründet keine weitere Zuständigkeit.

(7) Auf einen möglichst umgehenden melderechtlichen Eintrag ist jedoch in jedem Falle zu dringen, vor allem dann, wenn der Geburtstag nicht durch irgendwelche Personaldokumente nachgewiesen wird.

5 – Örtliche Zuständigkeit bei melderechtlichen Einträgen in stationären Einrichtungen sowie in Unterkünften im Sinne der Nummer 3.1

(1) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich in diesen Fällen nach der letzten melderechtlichen Anmeldung außerhalb der Einrichtung bzw. der Unterkunft. Diese Regelung gilt auch für vorübergehende Selbstzahler, die erst später der Sozialhilfe bedürfen. Liegt kein melderechtlicher Eintrag im Sinne des Satzes 1 vor, gilt die Geburtsdatenregelung nach Nummer 4.

(2) Die nach Abs. 1 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch bei Wechsel der Einrichtung bzw. der Unterkunft bestehen. Sie endet (wechselt) erst dann, wenn die leistungsberechtigte Person der Hilfe in einer Einrichtung oder Unterkunft nicht mehr bedarf und ihren Wohnsitz außerhalb einer solchen begründet.

6 – Aufenthalt im Frauenhaus oder in Zufluchtswohnungen

(1) Für die Dauer der ersten 4 Wochen des Aufenthalts im Frauenhaus ist das Bezirksamt zuständig, in dessen örtlichem Bereich die letzte melderechtliche Registrierung erfolgte, wenn vor dem Aufenthalt bereits Sozialhilfe bezogen wurde. Danach geht die örtliche Zuständigkeit auf das Bezirksamt am Sitz des Frauenhauses über. Wurde vor Aufnahme in das Frauenhaus keine Sozialhilfe bezogen, ist von Anfang an das Bezirksamt örtlich zuständig, in dessen Amtsbereich sich das Frauenhaus befindet.

(2) In besonderen Notfällen wird für Frauen und deren minderjährige Kinder, die eine entsprechende Bescheinigung des Frauenhauses vorweisen, auch in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 sofort das Bezirksamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich das Frauenhaus befindet. Das nach Satz 1 zuständige Bezirksamt hat das bisher zuständige Bezirksamt über den Frauenhausaufenthalt zu informieren und alle weiteren Entscheidungen zu treffen.

(3) Ist eine vorherige melderechtliche Registrierung in Berlin nicht gegeben, ist von Anfang an das Bezirksamt am Sitz des Frauenhauses örtlich zuständig.

(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 begründete örtliche Zuständigkeit gilt nach Verlassen des Frauenhauses fort, wenn die Frau weiterhin sozialhilfebedürftig und eine neue Meldeanschrift noch nicht bekannt ist.

(5) Für den Aufenthalt in einer Zufluchtswohnung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

7 – Örtliche Zuständigkeit für Haftentlassene / Entlassene aus Sicherungsverwahrung

(1) Die örtliche Zuständigkeit für Haftentlassene richtet sich – unabhängig von der bisherigen melderechtlichen Anmeldung und den Regelungen der Nummer 3.1 – nach der zukünftigen Wohnsitznahme, sofern ein Mietvertrag bereits abgeschlossen wurde oder der Abschluss unmittelbar bevorsteht. Ein entsprechender schriftlicher Nachweis ist von der antragstellenden Person zu erbringen.

Ist die zukünftige Wohnsitznahme noch offen, wird die erforderliche Leistung durch das Bezirksamt erbracht, das vor der Inhaftierung zuletzt örtlich zuständig im Sinne dieser Ausführungsvorschriften war.

(2) Abweichend von Absatz 1 richtet sich die örtliche Zuständigkeit für aus Sicherungsverwahrung entlassene Personen nach dem Geburtsdatum (vgl. Nummer 4). Eine bereits vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift begründete örtliche Zuständigkeit bleibt hiervon unberührt.

8 – Sozialhilfe nach §§ 53, 54 und 61 SGB XII an außerhalb Berlins untergebrachte Personen (ZustVOSoz)

(1) Ist der Träger der Sozialhilfe Berlin gem. § 98 Abs. 2 und 5 SGB XII für Leistungsberechtigte örtlich zuständig, die Leistungen nach dem Sechsten oder Siebten Kapitel SGB XII in stationären Einrichtungen oder in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten außerhalb Berlins erhalten, werden die Aufgaben gem. § 2 der ZustVOSoz vom 18. März 2003 (GVBl. S. 147), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. August 2008 (GVBl. S. 232), durch den Bezirk Lichtenberg wahrgenommen.

(2) Die Zuständigkeit des Bezirksamtes Lichtenberg von Berlin tritt nur dann ein, wenn der gewöhnliche Aufenthalt in Berlin aufgegeben wird. Indiz dafür ist die Aufgabe des Wohnsitzes.

(3) Werden bei der Antragstellung Leistungen nach dem SGB XII bezogen, so hat der abgebende Bezirk eine sozialhilferechtliche Grundsatzprüfung des Antrages durchzuführen, die
  • den Grund für die auswärtige Unterbringung,
  • bei Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 SGB XII eine amtsärztliche Stellungnahme zur beantragten Maßnahme bzw. den Gesamtplan gemäß § 58 SGB XII ,
  • bei Hilfe zur Pflege nach § 61 SGB XII die beschiedene Pflegestufe bzw. den Antrag nach § 43 SGB XI ,
  • und neben dem Formantrag Angaben zum Einkommen und Vermögen der antragstellenden Person, welche eine sozialhilferechtliche Leistungsberechtigung nachweisen,
    beinhaltet.

(4) Abweichend von Nummer 12 ist das Bezirksamt, welches die Unterbringung veranlasst hat, verpflichtet, alle im Zusammenhang mit der Auflösung der Wohnung stehenden Arbeiten (Umzugskosten, Renovierungskosten, Mietkosten wegen Kündigungsfristen, Rückforderung von Mietkautionen) auch ohne Antrag zu erledigen, da dieser Hilfebedarf allein durch die geplante Unterbringung bekannt ist.
Das Bezirksamt Lichtenberg legt auf der Grundlage der Unterlagen der sozialhilferechtlichen Grundsatzprüfung (siehe Absatz 3) und der vom Herkunftsbezirk übersandten Aktenvorgänge einen neuen Fall in OPEN-PROSOZ unter Angabe des Herkunftsbezirkes an. Der im Herkunftsbezirk geführte elektronische Aktenvorgang verbleibt dort und ist nach Erledigung der in Satz 1 genannten Arbeiten abzuschließen.

(5) Bei Personen, die bisher keine Leistungen nach SGB XII bezogen haben (Neufälle), wird die Antragsbearbeitung vom Bezirksamt Lichtenberg von Berlin übernommen.

(6) Kostenübernahmen für die Maßnahmen nach §§ 53, 54 oder 61 SGB XII werden ausschließlich, auch unabhängig von einer vorherigen Sozialhilfeleistung durch ein anderes Bezirksamt, vom Bezirk Lichtenberg erteilt.

9 – Örtliche Zuständigkeit nach Beendigung einer Jugendhilfemaßnahme

(1) Die örtliche Zuständigkeit nach Beendigung einer Jugendhilfemaßnahme richtet sich – unabhängig von der bisherigen melderechtlichen Anmeldung und den Regelungen der Nummer 3.1 – nach der zukünftigen Wohnsitznahme, sofern ein Mietvertrag bereits abgeschlossen wurde oder der Abschluss unmittelbar bevorsteht. Ein entsprechender schriftlicher Nachweis ist von der antragstellenden Person zu erbringen.

(2) Ist die zukünftige Wohnsitznahme noch offen, wird die erforderliche Leistung von dem Bezirksamt erbracht, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Jugendhilfe zuletzt geleistet wurde.

III. Schlussvorschriften

10 – Zuständigkeitszweifel

Bestehen Zweifel über die örtliche Zuständigkeit eines Bezirksamtes, so bestimmt die für das Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung das örtlich zuständige Bezirksamt (§ 2 SGB X), sofern auf der Ebene der Amtsleiter / Leiter der Leistungs- und Verantwortungszentren keine selbständige Klärung herbeigeführt werden kann. Bis zum Vorliegen dieser Entscheidung sind sämtliche mit dem Leistungsfall verbundenen Arbeiten von dem Bezirksamt durchzuführen, bei dem der Erstantrag in vermeintlicher Zuständigkeit gestellt wurde. Soweit hierbei ein Jugendamt beteiligt ist, wird die Entscheidung im Einvernehmen mit der für die Organisation der Jugendämter zuständigen Senatsverwaltung getroffen.

11 – Neuanträge im Zusammenhang mit dem Umzug in einen anderen Bezirk

(1) Verzieht jemand, der bisher keinerlei Sozialhilfeleistungen bezogen hat, ohne Zutun der Bezirksämter in einen anderen Wohnbezirk, nimmt dort seinen Wohnsitz im Sinne der Nummer 3 , und wird der Sozialhilfebedarf erst danach bekannt, so ist das Zuzugsbezirksamt – auch bei noch nicht erfolgter melderechtlicher Anmeldung – örtlich zuständig.
Dies gilt auch für Fälle, in denen dem Bezirksamt am bisherigen Wohnsitz der Bedarf erst unmittelbar vor dem bereits feststehenden Umzug bekannt wird.

(2) Beantragt jemand, der bisher noch keine Sozialhilfe bezogen hat, in seinem Wohnbezirk Leistungen nach dem SGB XII und ergibt sich aus der Prüfung, dass ein Umzug in einen anderen Bezirk beabsichtigt ist, aber noch nicht unmittelbar bevorsteht, oder dass der spezielle Bedarf am ehesten in einer Einrichtung in einem anderen Bezirk gesichert werden kann, so ist das Bezirksamt am Wohnsitz für die Bearbeitung des Erstantrags örtlich zuständig. Im Rahmen des Eingliederungshilfe-Fallmanagements erfolgt in diesen Fällen der Zuständigkeitswechsel nach dem Assessmentverfahren, woran das Fallmanagement des potentiellen Aufnahmebezirks zu beteiligen und eine nahtlose Aktenübergabe und Leistungserbringung zu gewährleisten ist. Insbesondere sind Mietkosten im Rahmen der Grundsicherung für die Wohnung oder Wohngemeinschaft nur nach Anhörung des aufnehmenden Bezirks zu übernehmen. Die Regelungen für die Aktenabgabe bei Zuständigkeitswechsel sind einzuhalten.

12 – Zuständigkeitswechsel / Aktenabgabe bei laufendem Sozialhilfebezug

12.1 – Grundsätzliches Verfahren

(1) Die örtliche Zuständigkeit bei einem Wechsel des Wohnbezirks beginnt mit der Wohnsitznahme im Sinne der Nummer 3 . Bis zum Umzug sind planbare offene / ausstehende Rechnungen von bisherigen Leistungserbringern anzufordern und zu begleichen.
Der bisherige Bezirk hat die für den Folgemonat offenen und fälligen Leistungen anzuweisen und zu erbringen.

(2) Das zur Abgabe der Aktenvorgänge verpflichtete Bezirksamt hat vor der Abgabe alle Arbeiten und Anträge zu erledigen. Dazu zählt auch im Sozialamtsbereich die Auflösung der Wohnung bei Unterbringung in Einrichtungen (Umzugskosten, Renovierungskosten, Mietkosten wegen Kündigungsfristen, Rückforderung von Mietkautionen), die Überleitung der Renten und die Sicherung der Ansprüche des Trägers der Sozialhilfe gegenüber Drittverpflichteten mindestens durch eine Bedarfsanzeige mit dem Nachweis der Zustellung an die Unterhaltsverpflichteten; im Jugendamtsbereich und bei der Betreuung von Minderjährigen durch die für Soziales zuständige Abteilung die Prüfung und Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Drittverpflichteten und gegebenenfalls Abrechnung der von der zuständigen Amtsvormundschaft eingezogenen Unterhaltsleistungen.

(3) Der OPEN/PROSOZ-Fall sowie die Aktenvorgänge sind ausnahmslos innerhalb von 3 Werktagen nach Abschluss des Monatsprüf-/Zahllaufes abzugeben. Es ist sicherzustellen, dass alle Leistungen bis einschließlich für den Folgemonat ausgezahlt wurden und der OPEN/PROSOZ-Fall keine offenen SOLL-Stellungen oder Überzahlungen ausweist. Alle vor dem Monatsprüflauf eingehenden Rechnungen sind zu begleichen.

(4) Im Übrigen übernimmt das zur Übernahme der Aktenvorgänge verpflichtete Bezirksamt mit den Sozialhilfeakten auch die gesamte Bearbeitung des Falles, so zum Beispiel auch die Anweisung noch ausstehender Rechnungen.

12.2 – Besondere Verfahrensregelungen

(1) Zeichnet sich bei Leistungsfällen der Eingliederungshilfe ein Zuständigkeitswechsel ab, ist das Fallmanagement des potentiellen Aufnahmebezirks am Assessmentverfahren zu beteiligen und eine nahtlose Aktenübergabe und Leistungserbringung zu gewährleisten.
Ist im Ergebnis der Evaluation der Umzug wegen des veränderten Bedarfs der leistungsberechtigten Person notwendig geworden, ist der Antrag auf die neue Leistung einschließlich der entscheidungsrelevanten Gutachten einen Monat vor dem Umzug an den Zuzugsbezirk zu übersenden. Der Zuzugsbezirk entscheidet innerhalb eines Monats über den Antrag ab dem Leistungszeitraum nach dem Umzug.

(2) Für die Abrechnungen der Krankenkassen gemäß der Rahmenvereinbarung zur Umsetzung der Leistungserbringung nach § 264 Absatz 2 bis 7 SGB V , die Zeiträume seiner bisherigen Leistungszuständigkeit betreffen, bleibt der Abgabebezirk zuständig. Zur Unterstützung der Rechnungsprüfung teilt die zuständige Dienstkraft im Abgabebezirk im Zusammenhang mit der Fallabgabeverfügung der Abrechnungsstelle im Hause schriftlich mit, für welchen Zeitraum im abzugebenden Fall ein Leistungsanspruch nach § 264 Absatz 2 bis 7 SGB V bestand.

(3) Die Kostenübernahme nach Nummer 12.1 Absatz 1 Satz 3 entfällt,
  • soweit Personen im Rahmen des § 2 ZustVOSoz durch das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin außerhalb Berlins untergebracht werden,
  • wenn eine bisher im Rahmen des § 2 ZustVOSoz vom Bezirksamt Lichtenberg von Berlin außerhalb Berlins untergebrachte leistungsberechtigte Person in eine selbst genutzte Wohnung in Berlin übertritt.
(4) Für die Bearbeitung von Rechtsstreitigkeiten aus einem Sozialhilfefall gilt folgende Zuständigkeitsregelung:
  • Widersprüche sind gemäß §§ 84 und 85 Abs. 2 Nr. 4 SGG in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Buchstabe b AZG von dem Bezirksamt zu bescheiden, das den Verwaltungsakt erlassen hat;
  • Prozesse sind von dem Bezirksamt bis zur Beendigung (Rechtskraft des Urteils / Vergleichs) weiterzuführen, das die Klage zu vertreten hat (z.B. aufgrund des erlassenen Widerspruchsbescheides).

Von hierzu angelegten Zwischenakten sind im Falle eines Umzugs Kopien an das übernehmende Bezirksamt abzugeben, das in die Leistung eintritt.
Die Streitakten und die betreffenden Sozialhilfeakten sind erst nach Abschluss des Verfahrens abzugeben. Der abgebende Bezirk hat zuvor den Fall entsprechend dem Ausgang des Verfahrens aufzuarbeiten und verfügt etwaige Nachzahlungen. Der übernehmende Bezirk leistet die Nachzahlungen im Rahmen der aktuellen Fallbearbeitung.

13 – Inkrafttreten/Außerkrafttreten

(1) Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. Mai 2012 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 30. April 2017 außer Kraft.

(2) Die vor Inkrafttreten dieser Ausführungsvorschriften begründete örtliche Zuständigkeit eines Bezirksamtes bleibt hiervon unberührt.

Anlage:

  • Zuständigkeit der Bezirksämter von Berlin – Geschäftsbereich Soziales – für die Kostenerstattungsfälle gemäß § 108 SGB XII

Hier erhalten Sie weitere Informationen:

  • Verordnung über die Zuständigkeit für die Wahrnehmung von einzelnen Bezirksaufgaben durch einen Bezirk oder mehrere Bezirke im Bereich der Aufstiegsfortbildungsförderung, der Sozialhilfe sowie der Unterhaltssicherung (ZustVOSoz)
  • AV über die Zuständigkeit für die Leistungsgewährung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AV ZustAsylbLG)
  • Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 29 und 34 SGB XII (AV-Wohnen)
  • Rundschreiben II Nr. 03/2012 über örtliche Zuständigkeit nach der Geburtsdatenregelung ab dem 01.05.2012
  • Vereinbarung zwischen dem Land Berlin und der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit zur Regelung über die örtliche Zuständigkeit für wohnungslose Leistungsberechtigte nach SGB II

Archiv:

  • Ausführungsvorschriften über die örtliche Zuständigkeit für die Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII in der bis 31.05.2013 gültigen Fassung
  • Ausführungsvorschriften über die örtliche Zuständigkeit für die Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII in der bis 31.12.2012 gültigen Fassung
  • Ausführungsvorschriften über die örtliche Zuständigkeit für die Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII in der bis 30.04.2012 gültigen Fassung