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ARCHIV: AV Wohn AsylbLG (aufgehoben mit Wirkung vom 04.März 2015)

vom 24. September 2013, in Kraft getreten am 12.10.2013 (ABl. S. 2069)

Aufgehoben mit sofortiger Wirkung durch die Ausführungsvorschriften über die Aufhebung der Ausführungsvorschriften über die Anmietung von Wohnraum durch Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vom 04.März 2015.

Auf Grund des § 6 des Gesetzes zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes wird bestimmt:

1 – Unterbringung in Wohnungen (Bitte beachten Sie den Hinweis zur Wohnaufwendungenverordnung!)

(1) Leistungsberechtigte im Sinne des § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) in der jeweils geltenden Fassung mit Anspruch auf Leistungen nach § 3 AsylbLG sind unabhängig von der Anzahl der Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft in der Regel in Wohnungen unterzubringen, soweit die Unterbringung in einer Wohnung im konkreten Einzelfall kostengünstiger ist als die Gemeinschaftsunterbringung und die Miete angemessen ist, keine Verpflichtung zum Aufenthalt in einer Aufnahmeeinrichtung nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) in der jeweils geltenden Fassung besteht und der Leistungsanspruch nicht nach § 1a AsylbLG einzuschränken ist. § 53 Asylverfahrensgesetz bleibt hiervon unberührt. Die Anmietung von Wohnraum durch Leistungsberechtigte mit nach § 1a AsylbLG eingeschränktem Leistungsanspruch ist abweichend von Satz 1 möglich, wenn diese Wohnform im Einzelfall unabweisbar geboten ist.

(2) Im Rahmen des Kostenvergleichs sind neben der Bruttowarmmiete auch eine Umlage für notwendige einmalige Leistungen für Hausrat in Höhe von einem Sechzigstel der hierfür im Rundschreiben zur Umsetzung des § 31 Abs. 1 Nr. 1. SGB XII veröffentlichten Beträge zu Grunde zu legen. Diese Summe ist mit den durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales ermittelten durchschnittlichen Monatskosten der Gemeinschaftsunterbringung zu vergleichen, die den Leistungsstellen halbjährlich mitgeteilt werden.

(3) Die Unterbringung von Leistungsberechtigten nach § 3 AsylbLG erfolgt auf Antrag durch Anmietung von Wohnungen durch die leistungsberechtigten Personen. Die Kostenübernahme der Mietzahlung durch die zuständige Leistungsbehörde ist sicherzustellen, sofern der Wohnraum sozialhilferechtlich angemessen im Sinne der Verordnung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (WAV) (Archiv) ist.

2 – Anwendbarkeit anderer Vorschriften (Bitte beachten Sie den Hinweis zur Wohnaufwendungenverordnung!)

(1) Die WAV (Archiv) findet in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Bei Anwendung der Härtefallregelung nach § 6 WAV sind die Gründe für die Übernahme der erhöhten Miete aktenkundig zu machen.

(2) Die Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 35 und 36 SGB XII (AV-Wohnen) in der jeweils gültigen Fassung finden sinngemäß Anwendung, soweit die dortigen Regelungen nicht ausschließlich auf Vorschriften des SGB II Bezug nehmen und in diesen Ausführungsvorschriften keine abweichenden Regelungen getroffen worden sind.

(3) Die Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 3 AsylbLG sind unmittelbar an den Vermieter bzw. Leistungserbringer zu zahlen.

(4) Die Ausführungsvorschriften über die Zuständigkeit für die Leistungsgewährung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AV ZustAsylbLG) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

(5) Für Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG sind der vierte Abschnitt des SGB XII – Unterkunft und Heizung – sowie die WAV (Archiv) und die AV-Wohnen in der jeweils gültigen Fassung entsprechend anwendbar, soweit die dortigen Regelungen nicht ausschließlich auf Vorschriften des SGB II Bezug nehmen. Ein Kostenvergleich mit der Gemeinschaftsunterbringung ist für diesen Personenkreis nicht durchzuführen.

3 – Unterbringungsstatistik

Die Art und die Kosten der Unterbringung von Leistungsberechtigten nach § 3 AsylbLG werden aus dem bei der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung zusammengeführten landesweiten Datenbestand der Fachsoftware OPEN/PROSOZ ausgewertet.

4 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verwaltungsvorschriften treten am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Sie treten nach Ablauf von fünf Jahren außer Kraft.

(2) Das Schreiben vom 25.01.2011 über die Weiteranwendung der Ausführungsvorschriften über die Anmietung von Wohnraum durch Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AV Wohn-AsylbLG) vom 16. Januar 2006 (ABl. S. 266), geändert mit Verwaltungsvorschriften vom 30. August 2006 (ABl. S. 3395) tritt am Tag nach der Veröffentlichung dieser Verwaltungsvorschriften außer Kraft. Zugleich wird das Rundschreiben I Nr. 10/2003 in der Fassung vom 24. August 2009 über die Verfahrensweise für den im konkreten Einzelfall durchzuführenden Kostenvergleich zwischen der Unterbringung in einer Wohnung und der Gemeinschaftsunterbringung gemäß Nr. 1 Abs. 1 AV Wohn-AsylbLG aufgehoben.

Hier finden Sie weitere Informationen:

  • AsylbLG
  • Schreiben vom 18.10.2013 und Schreiben vom 05.06.2014 zum Normenkontrollverfahren zur Berliner Wohnaufwendungenverordnung (WAV) (Archiv), hier: mündliche Verhandlung vor dem Bundessozialgericht
  • AV Wohnen (Bitte beachten Sie den Hinweis zur Wohnaufwendungenverordnung!)

Archiv:

  • Ausführungsvorschriften über die Anmietung von Wohnraum durch Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AV Wohn-AsylbLG) mit den Änderungen ab 12.10.2013
  • Schreiben über die Weiteranwendung der Ausführungsvorschriften über die Anmietung von Wohnraum durch Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AV Wohn-AsylbLG) vom 25. Januar 2011 (außer Kraft)
  • Rundschreiben I Nr. 10/2003 über Verfahrenshinweise für den im konkreten Einzelfall durchzuführenden Kostenvergleich zwischen der Unterbringung in einer Wohnung und der Gemeinschaftsunterbringung gemäß Nr. 1 Abs. 1 AV Wohn – AsylbLG (aufgehoben)