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ARCHIV: AV VSH mit Änderungen zum 01.04.2010

p(. vom 10. Dezember 2007 (ABl. 2008 S. 70) 5. März 2010 (ABl. Seite )

Inhalt

I. Allgemeine Bestimmungen

1 – Allgemeines

Für die Prüfung, ob und inwieweit Sozialhilfe geleistet wird oder ob eine Beteiligung an den entstehenden Kosten erfolgen kann, kommt es grundsätzlich auf das Vermögen der nachfragenden Person und der anderen in § 19 SGB XII genannten Personen (im nachfolgenden als „Einsatzgemeinschaft“ bezeichnet) an. Ausnahmen sind bei der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§ 68 Abs. 2 SGB XII), der Altenhilfe (§ 71 Abs. 4 SGB XII) und bei den für behinderte Menschen in § 92 Abs. 2 Satz 1 SGB XII genannten Leistungen vorgesehen.

2 – Grundsätze der Sozialhilfe

(1) Bei der Anwendung dieser Vorschriften sind die Grundsätze des Sozialhilferechts (insbesondere Zweites Kapitel, 1. Abschnitt SGB XII, §§ 9 und 16 SGB XII) zu beachten. Auch wenn wegen des Einsatzes von Vermögen (gegebenenfalls auch von Einkommen) Sozialhilfe nicht zu leisten ist, kann es erforderlich sein, im Einzelfall die künftige Entwicklung im Auge zu behalten, um gegebenenfalls die Selbsthilfe (Deckung des Bedarfs) zu unterstützen. Wenn im Einzelfall Zweifel an der Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 SGB XII bestehen, gehört es zu den Obliegenheiten des Leistungsberechtigten, diese Zweifel durch Darlegung geeigneter Tatsachen auszuräumen (§ 60 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 SGB I). Besitzt ein Leistungsberechtigter z.B. eine Auslandsimmobilie und macht er keine konkreten Angaben zu deren Wert, kann die Leistung der Sozialhilfe verweigert werden.

(2) Ist zu prüfen, ob Unterhaltspflichtige mit ihrem Vermögen herangezogen werden können, sind die AV-Dritt in ihrer jeweils gültigen Fassung heranzuziehen.

3 – Einsatzpflichtiger Personenkreis im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII

(1) Im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt sind zum Einsatz des Vermögens verpflichtet (§ 19 Abs. 1 SGB XII):
a. der Leistungsberechtigte / die Leistungsberechtigte (auch der / die Minderjährige),
b. der nicht getrennt lebende Ehegatte oder Lebenspartner des Leistungsberechtigten (ein Ehepaar lebt nicht getrennt, wenn die Trennung allein durch den Aufenthalt eines Partners zum Beispiel in einer Anstalt, einem Heim, einer Haftanstalt oder bei der Bundeswehr begründet ist; darüber hinaus erfüllt auch die örtliche Abwesenheit zum Beispiel aus beruflichen Gründen nicht den Tatbestand des Getrenntlebens im Sinne dieses Verwaltungsvorschriften),
c. die Eltern oder ein Elternteil für ihre dem Haushalt angehörenden minderjährigen unverheirateten Kinder, soweit diese den notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen beschaffen können.

Hinweis: Gegebenenfalls ist (auch bei gleichgeschlechtlichen nicht eingetragenen Partnerschaften) das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft nach § 36 SGB XII oder einer eheähnlichen Gemeinschaft nach § 20 SGB XII zu prüfen.

Der unmittelbare Einsatz des Vermögens kann demnach nicht verlangt werden von
a. dem getrennt lebenden Ehegatten einer/eines Leistungsberechtigten (hierbei setzt der Tatbestand des Getrenntlebens den Willen mindestens eines Ehepartners zur Trennung voraus; dieser Wille ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen),
b. den Eltern für ihre dem Haushalt angehörenden volljährigen oder verheirateten minderjährigen Kinder ,
c. den minderjährigen unverheirateten Kindern für ihre mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebenden Eltern und Geschwister,
d. den Eltern oder dem Elternteil einer Hilfesuchenden, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines 6. Lebensjahres betreut ,
e. den Eltern für ihre dem Haushalt angehörenden volljährigen oder verheirateten minderjährigen Kinder, soweit die Unterhaltsvermutung nach § 36 SGB XII widerlegt ist,
f. den volljährigen Kindern für ihre mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebenden Eltern und Geschwister, soweit die Unterhaltsvermutung nach § 36 SGB XII widerlegt ist .

(2) Hat in den Fällen nach Absatz 1 ein minderjähriges unverheiratetes Kind , das dem Haushalt der Eltern oder eines Elternteiles angehört, eigenes Vermögen , das seinen Regelbedarf einschließlich des Mietanteils übersteigt, so bleiben sowohl der Bedarf des Kindes als auch dessen Vermögen in der Berechnung unberücksichtigt. Das Kind gehört erst dann wieder zur Einsatzgemeinschaft, wenn sein Vermögen bis auf den Schonbetrag nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 3 der DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII aufgebraucht ist (vergleiche Nummer 19 Abs. 3 – Tabelle, Ziffern 3 und 4: 256 Euro). Sollte die Prüfung jedoch ergeben, dass das Vermögen des Kindes ihm innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren vor Antragstellung von einer Person übertragen wurde, die heute Sozialhilfe beanspruchtt, um eigenes Vermögen im Falle der Leistungsberechtigung unangreifbar zu machen, so sind bei der Prüfung eines angemeldeten Bedarfs die §§ 2 und 90 SGB XII in Verbindung mit § 528 BGB anzuwenden.

4 – Einsatzpflichtiger Personenkreis im Rahmen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel SGB XII

(1) Im Rahmen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel sind zum Einsatz des Vermögens verpflichtet (§ 19 Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 SGB XII):
a. der Leistungsberechtigte / die Leistungsberechtigte sowie
b. der nicht getrennt lebende Ehegatte oder Lebenspartner oder Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft des Leistungsberechtigten (ein Ehepaar lebt nicht getrennt, wenn die Trennung allein durch den Aufenthalt eines Partners zum Beispiel in einer Anstalt, einem Heim, einer Haftanstalt oder bei der Bundeswehr begründet ist; darüber hinaus erfüllt auch die örtliche Abwesenheit zum Beispiel aus beruflichen Gründen nicht den Tatbestand des Getrenntlebens im Sinne dieser Verwaltungsvorschriften).

Hinweis: Das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft nach § 20 SGB XII ist gegebenenfalls zu prüfen.

(2) Der unmittelbare Einsatz des Vermögens kann nicht verlangt werden von
a. dem getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner einer/eines Leistungsberechtigten (bei Ehepartnern setzt der Tatbestand des Getrenntlebens den Willen mindestens eines Ehepartners zur Trennung voraus; dieser Wille ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen),
b. den Personen einer Haushaltsgemeinschaft nach § 36 Satz 1 SGB XII (vergleiche § 43 Abs. 1 SGB XII) und
c. den Eltern für ihre dem Haushalt angehörenden volljährigen dauerhaft voll erwerbsgeminderten (grundsicherungsberechtigten) Kinder.

5 – Einsatzpflichtiger Personenkreis im Rahmen der Hilfe nach den Kapiteln Fünf bis Neun SGB XII

(1) Im Rahmen der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel – soweit sie nicht ohne Rücksicht auf vorhandenes Vermögen gewährt wird (§ 68 Abs. 2, § 71 Abs. 4, § 92 Abs. 2 Satz 2 SGB XII) – sind zum Einsatz des Vermögens folgende Personen verpflichtet (§§ 19 Abs.3 SGB XII):
a. der/die Leistungsberechtigte (auch der / die Minderjährige, aber nur für sich selbst),
b. der nicht getrennt lebende Ehegatte oder Lebenspartner der/des Leistungsberechtigten,
c. die Eltern oder ein Elternteil für ihre minderjährigen unverheirateten Kinder, und zwar grundsätzlich auch dann, wenn diese nicht in Haushaltsgemeinschaft mit ihren Eltern leben.

Hinweis: Minderjährige unverheiratete Kinder müssen ihr Vermögen für den Bedarf der Eltern oder eines Elternteils oder der Geschwister nicht einsetzen.

(2) Die Ausführungen in Bezug auf den Tatbestand des Getrenntlebens (vergleiche Nummer 3) gelten entsprechend.

II. Begriff des Vermögens

6 – Abgrenzung

(1) Der Begriff des Vermögens im Sinne des SGB XII ist gesetzlich nicht definiert. Er ergibt sich insbesondere aus der Abgrenzung zu dem in § 82 Abs. 1 SGB XII festgelegten Einkommensbegriff.

(2) Zum Vermögen gehören
a. Geld und Geldeswerte, soweit sie nicht dem Einkommen zuzurechnen sind,
b. sonstige Sachen,
c. Forderungen und
d. sonstige Rechte.

(3) Nicht als Vermögen im Sinne des SGB XII sind Gegenstände anzusehen, die wegen ihres relativ geringen Wertes allgemein nicht als Vermögen betrachtet werden. Weiter sind nicht als solches Vermögen anzusehen Gegenstände, die der Sicherung eines menschenwürdigen Daseins dienen, soweit sie ihrer Art und ihrem Umfang nach angemessen sind.

(4) Gegenstände, die der Sicherung eines menschenwürdigen Daseins dienen, stellen ebenfalls kein Vermögen in diesem Sinne dar, soweit sie ihrer Art und Umfang nach angemessen sind. Bei Famlien mit behinderten oder pflegebedürftigen Menschen ist insbesondere ein Kraftfahrzeug, das für deren Transport benötigt wird, nicht als einzusetzendes Vermögen anzusehen.

(5) Die Frage, ob Geld oder Geldeswerte dem Vermögen oder dem Einkommen zuzurechnen sind, ist nach Lage des Einzelfalles zu entscheiden. Hierbei ist von den nachstehend in Nummer 7 aufgeführten Gesichtspunkten auszugehen.

7 – Geld und Geldeswert

(1) Vermögen in Geld sind gesetzliche Zahlungsmittel. Zum Vermögen in Geldeswert gehören insbesondere Wertpapiere (Aktien, Investmentzertifikate usw.).

(2) Geld und Geldeswerte gehören zum Vermögen, soweit sie nicht dem Einkommen zuzurechnen sind. Für die Frage, ob Geld oder Geldeswerte dem Einkommen oder Vermögen zuzurechnen sind, ist der Zeitpunkt des Zuflusses entscheidend. Erfolgt der Zufluss im Bedarfszeitraum, ist er Einkommen. Der nicht verbrauchte Teil des Zuflusses wächst nach Ablauf des maßgebenden Anrechnungszeitraumes (§§ 8 und 11 DVO zu § 82 SGB XII) dem Vermögen zu. Dieser Grundsatz gilt auch für (Bar-)Erbschaften: sie sind Vermögen, soweit sie vor dem Bedarfszeitraum zugeflossen sind, jedoch Einkommen, wenn sie während des Zeitraums des Leistungsbezugs zufließen. Die Berechnung des Jahreseinkommens nach § 11 DVO zu § 82 SGB XII bleibt unberührt.

(3) Geldzuflüsse sind regelmäßig im Bedarfszeitraum dem Einkommen zuzuordnen, wenn sie an die Stelle von Einkünften treten (zum Beispiel Rentennachzahlungen, kapitalisierte Renten, Wohngeldnachzahlungen, Kindergeld, Steuererstattungsbeträge), Einkommensersatzfunktion haben (zum Beispiel Schadensersatzzahlungen wegen Einkommensverlusten, ererbte laufende Einnahmen) oder ihrer Natur nach zum Einkommen zählen (zum Beispiel Tantiemen, Zinsen, Dividenden, regelmäßige Zuflüsse wie laufende Leistungen des Arbeitsamtes der Arbeitsagentur).

(4) Geld oder Geldeswerte, die im Zeitpunkt des Eintritts der Leistungsberechtigung bereits vorhanden und für die nachfragende Person verfügbar waren, sind ohne Rücksicht auf ihre Herkunft als Vermögen anzusehen.

(5) Geldzuflüsse nach Eintritt der Leistungsberechtigung sind als Vermögen anzusehen, wenn sie einen Gegenwert für vorhanden gewesenes Vermögen oder einen Vermögensbestandteil darstellen und im Austausch an die Stelle dieses Vermögens treten. Dies gilt zum Beispiel auch für Abfindungen und Schadenersatzzahlungen, sofern sie keine Einkommensersatzfunktion haben.

8 – Sonstige Sachen, Rechte und Forderungen

(1) Zum Vermögen gehören unbewegliche Sachen, wie bebaute und unbebaute Grundstücke, Eigentumswohnungen, Miteigentumsanteile und bewegliche Sachen, wie Kraftfahrzeuge (vergleiche Nummer 19 Abs. 2), Schmuckstücke, Gemälde, Möbel, Kunstgegenstände, sowie der durch Veräußerung eines Vermögensgegenstandes erzielte Erlös (Surrogat).

(2) Zum Vermögen gehören sonstige Rechte, wie Rechte aus Wechseln, Aktien und anderen Gesellschaftsanteilen, aus Grundschulden, Nießbrauch, Dienstbarkeiten, Altenteil, auch Urheberrechte, Jagd- und Fischereirechte, soweit es sich bei der Nutzung um ein in Geld schätzbares Gut handelt.

(4) Zum Vermögen gehören alle Forderungen, insbesondere Ansprüche aus Wertpapieren, Bankguthaben, Versicherungs-, Bauspar-, Schenkungs- und sonstigen Verträgen, Ansprüche aus nicht vertraglichen Schuldverhältnissen (§§ 812, 823 BGB), sowie Ansprüche auf Zahlung von Zugewinnausgleich, des Rückkaufswertes und der Überschussbeteiligung von Lebensversicherungsverträgen. Der Einsatz des Vermögens kann auch durch den Rückkauf von Lebensversicherungen verlangt werden. Sofern eine Lebensversicherung dazu dient, eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung abzusichern (§ 90 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB XII) , ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob eine Härte vorliegt. Das gilt auch für durch Schenkung an minderjährige Kinder übertragenes Vermögen (vergleiche hierzu auch Nummer 3 Abs. 2).

9 – Verwertbarkeit

(1) Zum Vermögen im Sinne des SGB XII gehört nur das verwertbare Vermögen (§ 90 Abs. 1 SGB XII). Verwertbar ist das Vermögen, das veräußert oder einer wirtschaftlichen Verwendung zugeführt werden kann. Auch ein Vermögen im Ausland ist nicht von der Verwertung ausgenommen. Auf Nr. 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 wird hingewiesen.

(2) Bei der Prüfung der Verwertbarkeit eines Vermögens ist grundsätzlich zunächst unerheblich, aus welchen Mitteln es angesammelt ist. Ausnahmen sind in Nummer 20 Abs. 3 geregelt. Die Herkunft des Vermögens ist jedoch bei der Prüfung des Vorliegens einer Härte nach § 90 Abs. 3 SGB XII zu beachten (vgl. Nummer 20 Abs. 3).

(3) Ob Vermögen verwertbar ist, muss nach den Verhältnissen des Einzelfalles beurteilt werden. Ein Vermögen ist auch dann verwertbar, wenn seine Veräußerung im Zeitpunkt der Entstehung des Bedarfs ungünstig ist (zum Beispiel bei Verlust von Sparprämien oder Zinsen). In solchen Fällen ist zu prüfen, ob zunächst von der Verwertung des Vermögens abzusehen und die Sozialhilfe in Form eines Darlehens zu erbringen ist (vergleiche Nummern 22 bis 24). Der nachfragenden Person darf nicht zugemutet werden, wegen des Eintritts einer Notlage ihr Vermögen entgegen einer vernünftigen Wirtschaftsführung völlig unwirtschaftlich zu verwerten.

(4) Verwertbar ist ein Vermögen auch dann, wenn seine Verwertung einige Zeit in Anspruch nimmt (zum Beispiel Grundstücksverkauf). Falls die Deckung des Bedarfs nicht aufgeschoben werden kann, ist Hilfe zunächst in Form eines Darlehens zu gewähren (§ 91 SGB XII).

(5) Nicht verwertbar sind Nutzungsrechte, die ausschließlich an die Person des Rechtsinhabers gebunden sind, zum Beispiel Wohnrechte, Altenteilsrechte, falls nicht eine Abgeltung möglich ist.

(6) Nicht verwertbar ist ein Vermögen oder Vermögensteil, wenn der Eigentümer in seiner Verfügung hierüber rechtlich oder tatsächlich beschränkt ist und diese Beschränkung auch nicht beseitigen kann. Eine rechtliche Beschränkung liegt zum Beispiel bei verpfändeten, beschlagnahmten oder solchen Vermögenswerten vor, die durch eine nicht befreite Vorerbschaft belastet sind oder unter Testamentsvollstreckung stehen. Kann ein Anspruch erst später realisiert werden, ist bis zu diesem Zeitpunkt die Sozialhilfe darlehensweise zu gewähren (§ 91 SGB XII).

(7) Eine gesetzliche Beschränkung ergibt sich aus § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Conterganstiftung für behinderte Menschen vom 13. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2967), geändert durch Artikel 81 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), sowie aus § 17 Abs. 2 des HIV-Hilfegesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 972, 979), zuletzt geändert durch Artikel 79 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407).

III. Geschütztes Vermögen

10 – Allgemeines

Nach § 90 Abs. 2 SGB XII darf die Sozialhilfe vom Einsatz bestimmter Vermögensteile nicht abhängig gemacht werden. Dies ist eine zwingende Regelung, auf deren Beachtung die nachfragende Person und die sonstigen Personen der Einsatzgemeinschaft einen Anspruch haben.

11 – Zweckbestimmtes Vermögen aus öffentlichen Mitteln (§ 90 Abs. 2 Nr. 1 SGB XII)

(1) Nicht einzusetzen ist ein Vermögen, das aus öffentlichen Mitteln gezahlt wird und zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes bestimmt ist.

(2) Eine Zuwendung aus öffentlichen Mitteln liegt dann vor, wenn ihre Zahlung den Haushalt einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts belastet. Nicht erforderlich ist, dass auf die Zuwendung ein Rechtsanspruch besteht oder dass sie unmittelbar durch Gesetz begründet ist.

(3) Dem Aufbau oder der Sicherung der Lebensgrundlage dienen alle Zuwendungen, die ausdrücklich dazu bestimmt sind, dem/der Leistungsberechtigten eine eigene Tätigkeit zu ermöglichen, aus der später der Lebensunterhalt bestritten werden kann. Darunter fallen zum Beispiel
  • Aufbaudarlehen nach dem Lastenausgleichsgesetz,
  • Geldleistungen (Darlehen) zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen Tätigkeit oder Existenz im Rahmen der Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 26 Abs. 3 BVG
  • sowie entsprechende Leistungen mit gleicher Zielrichtung nach § 33 SGB IX, § 100 SGB III oder § 16 SGB VI, sowie
  • pauschale Eingliederungshilfen nach § 9 BVFG

(4) Der Gründung eines Hausstandes dienen alle Leistungen, die für die Erstbeschaffung einer Wohnung und ihre Erstausstattung mit Möbeln und sonstigem Hausrat gezahlt werden.

12 – Mit staatlicher Förderung angesammeltes Kapital zur zusätzlichen Altersvorsorge (§ 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII)

Nicht zu verwerten und einzusetzen ist Kapital einschließlich seiner Erträge, das der zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des § 10a oder des Abschnitts XI des Einkommenssteuergesetzes dient und dessen Ansammlung staatlich gefördert wurde. Die Vorschrift dient dem Schutz des Vermögens und seiner Erträge, das im Rahmen der staatlich geförderten Eigenvorsorge zur Alterssicherung in geprüften und zertifizierten privaten oder betrieblichen Altersvorsorgeverträgen angespart wurde, und wofür die von der nachfragenden Person geleisteten Mindesteigenbeiträge gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII vom Einkommen abzusetzen sind. Dieses Vermögen ist nicht zu verwechseln mit anderen Lebens- oder Sterbeversicherungen (vergleiche Nummer 20 Abs. 8).
In der Auszahlungsphase handelt es sich um einzusetzendes Einkommen. Bei den in der Auszahlungsphase zufließenden Beträgen handelt es sich um einzusetzendes Einkommen. Nr. 7 Abs. 5 ist nicht anzuwenden.

13 – Sonstiges Vermögen zur Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks (§ 90 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII)

(1) Nicht einzusetzen ist ein Vermögen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a. das Vermögen ist zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines angemessenen Hausgrundstücks im Sinne von § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII bestimmt
b. die vorgesehene Vermögensverwendung ist nachgewiesen,
c. das angemessene Hausgrundstück oder der Erhaltungsaufwand dienen Wohnzwecken behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen (§ 53 Abs.1 Satz 1, §§ 72 und 61 SGB XII) und
d. der Wohnzweck wäre durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet.

(2) Das Vermögen muss zur baldigen Beschaffung eines angemessenen Hausgrundstücks bestimmt sein (zur Angemessenheit des Hausgrundstücks vergleiche Nummer 18). Der Beschaffung ist gleichzusetzen der Abschluss eines Erbbauvertrages, der Erwerb einer Eigentumswohnung oder die Begründung eines Dauerwohnrechtes. Beschaffung ist dabei nicht nur der Bau oder der Erwerb, sondern auch die behinderten- oder pflegegerechte Ausstattung eines bereits vorhandenen Objektes.

(3) Geschützt ist ferner Vermögen, das der baldigen Erhaltung des Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung dient. Die Erhaltung umfasst das Instandsetzen und Instandhalten, wozu auch werterhöhende Maßnahmen, wie zum Beispiel der Einbau einer umweltgerechten Heizanlage oder wärmeisolierende Maßnahmen, gehören können.

(4) Das angemessene Hausgrundstück muss behinderten, blinden oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dienen. Aus der gesetzlichen Festlegung des Personenkreises ergibt sich, dass Menschen mit nicht wesentlichen Behinderungen im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 2 SGB XII nicht einbezogen sind. Voraussetzung ist nicht, dass die Vermögensprüfung wegen der Gewährung von Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, Blindenhilfe oder Hilfe zur Pflege durchgeführt wird.

(5) Der behinderte, blinde oder pflegebedürftige Mensch muss weder selbst der Sozialhilfe bedürfen noch Inhaber des Vermögens sein. Es genügt, wenn dies eine andere Person der Einsatzgemeinschaft nach § 19 Abs. 1 bis 3 SGB XII ist.

Ist der behinderte, blinde oder pflegebedürftige Mensch mit dem/der Vermögensinhaber(in) verwandt oder verschwägert, ohne der Einsatzgemeinschaft anzugehören, scheidet zwar die Anwendung des § 90 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII aus, gegebenenfalls kommt jedoch ein Verzicht auf den Vermögenseinsatz nach der Härtevorschrift des § 90 Abs. 3 SGB XII in Betracht. Voraussetzung ist, dass er das Hausgrundstück mit dem/der Vermögensinhaber(in) bewohnt oder bewohnen wird.

(6) Das Vermögen muss nachweislich zum baldigen Einsatz für den genannten Zweck bestimmt sein. Ein fester Zeitraum lässt sich hierbei nicht angeben. Der einsatzpflichtigen Person soll ausreichen Zeit gelassen werden, die angesparten Eigenmittel noch um einen fehlenden Rest zu ergänzen und notwendige Realisierungsmaßnahmen zu treffen, um das Vorhaben mit einem tragfähigen Finanzierungskonzept beginnen zu können. Der enge sachliche Zusammenhang mit dem Normzweck des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII, der das bereits gebaute, bewohnte Haus schützt, darf nicht außer Acht gelassen werden.

(7) Als Nachweis kommen zum Beispiel vorliegende Baupläne, Finanzierungspläne und –zusagen, Kaufverträge über ein Grundstück oder eine Eigentumswohnung, Aufträge an Handwerker oder Architekten in Betracht. Der Nachweis der Vermögensanlage in Form eines Bausparvertrages allein genügt in der Regel nicht.

(8) Das Vermögen ist nur freigestellt, wenn und soweit die geschützten Verwendungszwecke durch den Einsatz oder die Verwertung für den akuten Sozialhilfebedarf gefährdet würde. Eine Gefährdung liegt insbesondere vor, wenn ohne die Freilassung des Vermögens das Vorhaben auf nicht absehbare Zeit aufgeschoben werden müsste, die Wohnsituation des behinderten, blinden oder pflegebedürftigen Menschen dadurch auf längere Zeit nicht bedarfsgerecht wäre, die laufenden Belastungen unzumutbar erhöht oder die Kosten erheblich steigen würden. Der Vermögensschutz gilt hier auch für Zinsen.

(9) Eine Gefährdung liegt dagegen nicht vor, soweit die Beschaffung oder Erhaltung des angemessenen Hausgrundstücks auch ohne Rückgriff auf das einzusetzende Vermögen möglich ist. Zulässig ist es auch, vor allem bei Erhaltungsmaßnahmen nur einen Teil des Vermögens als geschützt anzusehen.

(10) Der Vermögensschutz endet , wenn der Wohnzweck für die behinderte oder pflegebedürftige Person entfällt (zum Beispiel weil sie für dauernd in eine Einrichtung aufgenommen wird), wenn und soweit der geschützte Verwendungszweck aufgegeben wird oder nicht mehr erreicht werden kann. Ist Vermögen für die genannten Zwecke nicht geschützt, weil nicht alle Voraussetzungen vorliegen, ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Härteregelung des § 90 Abs. 3 SGB XII anzuwenden ist.

14 – Angemessener Hausrat (§ 90 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII)

Nicht einzusetzen ist angemessener Hausrat. Zum Hausrat gehören vor allem Möbel, sonstige Wohnungseinrichtungsgegenstände, Haushaltsgeräte, Wäsche etc. Angemessener Hausrat geht über den notwendigen Hausrat im Sinne des Dritten Kapitels des SGB XII hinaus. Bei der Prüfung der Angemessenheit sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person, aber auch die der sonstigen Personen der Einsatzgemeinschaft zu berücksichtigen.

15 – Gegenstände zur Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit (§ 90 Abs. 2 Nr. 5 SGB XII)

(1) Nicht einzusetzen sind Gegenstände, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind.

(2) Gegenstände zur Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit sind zum Beispiel Betriebsgrundstücke, Arbeitsgeräte jeder Art, Schutzkleidung, Fachliteratur, Maschinen, sonstige Arbeitsmittel (zum Beispiel angemessene Vorräte an Rohmaterial), nach den Besonderheiten des Einzelfalles auch ein Beförderungsmittel.

(3) Voraussetzung ist, dass die Gegenstände zur Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, das heißt, ohne sie eine Ausbildung oder eine nicht nur vorübergehend existenzerhaltende Erwerbstätigkeit unmöglich ist.

(4) Bei Berufen, für deren Ausübung ein Kraftfahrzeug unbedingt benötigt wird, weil sie einen wechselnden Arbeitseinsatz (zum Beispiel auf Autobahntankstellen, häusliche Krankenpflege) oder Dienst zu ungünstigen Zeiten (zum Beispiel Schichtbetrieb) erfordern, ist von der Verwertung des Kraftfahrzeuges als Vermögen abzusehen.

16 – Familien- und Erbstücke (§ 90 Abs. 2 Nr. 6 SGB XII)

(1) Nicht einzusetzen sind Familien- und Erbstücke, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Familien- und Erbstücke können insbesondere Schmuckstücke, Möbel, Kunstgegenstände (nicht jedoch Grundstücke, Forderungen und Wertpapiere usw.) sein, wenn ihr Besitz für die nachfragende Person oder ihre Familie aus Gründen der Familientradition oder des Andenkens an Verstorbene von besonderer Bedeutung ist.

(3) Der verwendete Begriff “Familie” umfasst nicht nur die der Einsatzgemeinschaft angehörenden Personen gemäß § 19 SGB XII, sondern auch sonstige Familienangehörige, die nicht dem Haushalt der nachfragenden Person angehören müssen.

17 – Gegenstände zur Befriedigung geistiger Bedürfnisse (§ 90 Abs. 2 Nr. 7 SGB XII)

(1) Nicht einzusetzen sind Gegenstände, die der Befriedigung geistiger, besonders wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist.

(2) Gegenstände in diesem Sinne können zum Beispiel Bücher, Musikgeräte, Sammlungen und Geräte für eine sonstige Liebhaberei sein. Voraussetzung ist nicht, dass diese Gegenstände für die Erwerbstätigkeit benötigen.

(3) Auch wenn der Besitz solcher Gegenstände bei vergleichbaren Bevölkerungsgruppen nicht üblich ist, braucht ihr Besitz noch nicht Luxus zu sein. Eine enge Handhabung liegt nicht im Sinne des Gesetzes.

(4) Gegenstände, die unter Spekulationsgesichtspunkten angeschafft wurden oder erhalten werden, sind nicht geschützt.

18 – Angemessenes Hausgrundstück (§ 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII)

(1) Nicht einzusetzen ist ein angemessenes Hausgrundstück, das von der nachfragenden oder einer anderen Person der Einsatzgemeinschaft allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach dem Tod der nachfragenden Person durch eine dieser Personen bewohnt werden soll.

(2) Unter den Begriff “ Hausgrundstück “ fallen
a. bebaute Grundstücke,
b. Häuser, die aufgrund eines Erbbaurechts errichtet sind,
c. Eigentumswohnungen,
d. Dauerwohnrechte,
sofern sie überwiegend Wohnzwecken dienen. Dies gilt sowohl für Allein- wie für Miteigentum.

(3) Voraussetzung für die Anwendung der Schutzvorschrift ist, dass die nachfragende oder eine andere Person der Einsatzgemeinschaft das Hausgrundstück ganz oder teilweise bewohnt und dass eine Person der Einsatzgemeinschaft es auch nach dem Tode der nachfragenden Person bewohnen soll. Die zweite Alternative liegt regelmäßig nicht vor, wenn die nachfragende Person das Hausgrundstück nicht selbst bewohnt und bereits während der Sozialhilfeleistung feststeht, dass niemand aus der Einsatzgemeinschaft nach deren Tod das Hausgrundstück bewohnen wird.
(4) Es ist unerheblich, ob neben Personen der Einsatzgemeinschaft noch weitere Angehörige das Hausgrundstück bewohnen und ob diese Angehörigen nach dem Tod der nachfragenden Person weiter das Hausgrundstück bewohnen sollen. Es reicht aber jedenfalls nicht aus, wenn diese Angehörigen das Hausgrundstück allein ohne die nachfragende oder andere Personen der Einsatzgemeinschaft bewohnen. In diesem Fall ist die Verwertung des Hausgrundstücks zu verlangen.

(4) Bei einer vorübergehenden Abwesenheit mit der Absicht der Rückkehr, zum Beispiel bei einem Krankenhausaufenthalt, ist die Voraussetzung des Bewohnens auch während der Abwesenheit erfüllt. Dies gilt auch, wenn eine in einer Einrichtung untergebrachte nachfragende Person sich regelmäßig an den Wochenenden oder während der Ferienzeiten auf dem Hausgrundstück aufhält.

(5) Ein Hausgrundstück kann in der Regel nur dann als geschützt angesehen werden, wenn es sich um ein Einfamilienhaus (Reihenhaus, Doppelhaushälfte, freistehendes Haus), auch mit Einliegerwohnung, oder bei einer Eigentumswohnung nur um eine einzelne Wohnung handelt. Im Übrigen sind Wohngebäude mit zwei oder mehreren Wohnungen nicht geschützt, auch wenn sämtliche Wohnungen ausschließlich von der nachfragenden Person und ihren Angehörigen bewohnt werden.

(6) Die Angemessenheit eines Hausgrundstücks bestimmt sich nach
a. der Zahl der Bewohner,
b. dem Wohnbedarf,
c. der Grundstücksgröße,
d. der Hausgröße,
e. dem Zuschnitt und
f. der Ausstattung des Wohngebäudes und
g. dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes.
Die Angemessenheit ergibt sich aus der zusammenfassenden Bewertung dieser Kriterien. Im Verhältnis der Kriterien zueinander kann ein Hausgrundstück auch dann noch als angemessen angesehen werden, wenn bei isolierter Betrachtung einzelner Kriterien diese für sich genommen einen Anhaltspunkt dafür geben, das es nicht angemessen ist. Insbesondere ist bei eine Überschreitung des Wohnflächenbedarfs der Wert des Immobilienvermögens zu berücksichtigen und darauf zu achten, ob der angemessene Wohnbedarf nach den örtlichen Verhältnissen in einer Immobilie von geringerem Wert befriedigt werden könnte.

(7) Die Zahl der Bewohner des Hausgrundstücks
Als Bewohner sind – außer den Personen der Einsatzgemeinschaft – in der Regel nur mit der nachfragenden Person für längere Dauer in Haushaltsgemeinschaft (im Sinne des § 36 SGB XII) lebende Verwandte, Verschwägerte, ehe- oder lebenspartnerschaftsähnliche Partner sowie Pflegekinder (Angehörige) zu berücksichtigen. Eine vorübergehende Abwesenheit ist dabei unerheblich.

(8) Der Wohnbedarf richtet sich nach der Zahl der Bewohner. Ein überdurchschnittlicher Wohnbedarf ist für behinderte, blinde und/oder pflegebedürftige Menschen unmittelbar nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 SGB XII anzuerkennen. Dies gilt auch für die in § 53 Abs. 1 Satz 2 SGB XII genannten behinderten Menschen. Auch in anderen besonders begründeten Fällen kann ein zusätzlicher Wohnbedarf anerkannt werden.

(9) Die Hausgröße:
Der Wohnbedarf ist grundsätzlich begrenzt auf die früher im sozialen Wohnungsbau (Zweites Wohnungsbaugesetz) förderungsfähigen Wohnflächenobergrenzen. Demnach ist ein Einfamilienhaus (Wohngebäude mit nur einer Wohnung) für einen Vier-Personen-Haushalt in der Regel nicht unangemessen groß wenn die Wohnfläche 130 qm nicht übersteigt; bei Eigentumswohnungen beträgt die Wohnflächengrenze für einen Vier-Personen-Haushalt 120 qm. Bedarf die nachfragende Person der häuslichen Pflege im Sinne des § 63 SGB XII, betragen diese Grenzen 156 qm bzw. 144 qm.

Handelt es sich um ein Wohngebäude mit einer Einliegerwohnung, ist deren Wohnfläche auf die Bezugsgröße anzurechnen. Im Übrigen sind Wohngebäude mit zwei oder mehr Wohnungen nicht geschützt, auch wenn sämtliche Wohnungen ausschließlich von der nachfragenden Person und ihren Angehörigen bewohnt werden. Wegen der Möglichkeit der Darlehensgewährung in diesen Fällen vergleiche Absatz 12.

Steht die Wohnfläche weniger als vier Bewohnern zur Verfügung, ist die Bezugsgröße um bis zu 20 qm je Person zu verringern, jedoch bei nur einem Bewohner in der Regel auf nicht weniger als 80 qm. Maßgeblich sind die Lebensumstände im Einzelfall (zum Beispiel Familienplanung oder voraussichtliche Dauer des Leistungsbezuges).

Eine Überschreitung der Wohnflächengrenzen ist anzuerkennen, soweit die Mehrfläche
a. zu einer angemessenen Unterbringung eines Haushalts mit mehr als 4 Personen erforderlich ist (für jede weitere Person erhöht sich die Wohnfläche um bis zu 20 qm) oder
b. zur angemessenen Berücksichtigung der besonderen persönlichen oder beruflichen Bedürfnisse des Wohnungsinhabers erforderlich ist oder
c. im Rahmen der örtlichen Bauplanung (zum Beispiel bei Wiederaufbau, Wiederherstellung, Ausbau oder Erweiterung oder bei der Schließung von Baulücken) durch eine wirtschaftlich notwendige Grundrissgestaltung bedingt ist.

(10) Die Grundstücksgröße
Für den Schutz des Grundstücks als Schonvermögen ist Voraussetzung, dass es zusammen mit dem Wohngebäude für die nachfragende Person und ihre zu berücksichtigenden Angehörigen angemessen ist. Angemessen ist die Grundstücksgröße in der Regel
a. bei einem Reihenhaus bis zu 250 qm
b. bei einer Doppelhaushälfte / bei einem Reihenendhaus bis zu 350 qm
c. bei einem freistehenden Haus bis zu 500 qm.
Bei Eigentumswohnungen bleibt die Grundstücksfläche im Gemeinschaftseigentum außer Betracht. Soweit ein Grundstück für eine weitere Bebauung teilbar und wirtschaftlich selbständig verwertbar ist, stellt der abtrennbare Teil kein geschütztes Vermögen dar.

(11) Zuschnitt und Ausstattung des Wohngebäudes
Eine angemessene Ausstattung und ein angemessener Zuschnitt des Wohngebäudes liegt dann nicht mehr vor, wenn sie den für Familienheime oder Eigentumswohnungen üblichen Standard überschreiten. Eine behinderungs- oder pflegebedingte Zusatzausstattung (zum Beispiel Einbau eines Aufzugs, Auffahrtsrampen, zusätzliche Garage, Stellplatz für Elektro-Rollstuhl) ist unschädlich.

(12) Der Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes
Bei der Ermittlung des angemessenen Wertes eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung ist der örtliche Bezug zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Verkehrswert (Sachwertverfahren), wobei die Belastungen des Grundstücks außer Betracht zu bleiben haben. Diese Belastungen sind nur bei der Frage des Umfangs und der Grenzen der Verwertung und des Einsatzes zu berücksichtigen.

Ein Grundstück ist wertmäßig angemessen, wenn sich sein Verkehrswert im unteren Bereich der Verkehrswerte vergleichbarer Objekte im Wohnbezirk der nachfragenden Person hält. Bei diesem Vergleich sind daher zum Beispiel Objekte in bevorzugter Wohnlage oder in einem Stadtteilzentrum mit herausgehobenen Grundstückspreisen nicht einzubeziehen. Als Anhalt können pro qm anzuerkennende Wohn- und Grundstücksfläche die im Bezirk in Berlin üblichen Baukosten je qm Wohnfläche im sozialen Wohnungsbau (Gesamtkosten ohne Baugrundstück orientiert an den Kostenobergrenzen der Richtlinie über die Förderung von eigengenutztem Wohneigentum – Eigentumsförderungssätze 1999 – vom 25.05.1999 – siehe Anlage 2) und die aus der einschlägigen Kaufpreissammlung ersichtlichen Bodenrichtwerte (mit Ausnahme der in Satz 5 genannten Objekte mit wegen ihrer Lage herausgehobenen Verkehrswerten) herangezogen werden. In begründeten Einzelfällen ist ein Wertermittlungsgutachten des Gutachterausschusses oder eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zur Bewertung von Grundstücken einzuholen. Ist nach den genannten Kriterien ein Wohngebäude, eine Eigentumswohnung oder ein Hausgrundstück wertmäßig unangemessen, so ist das Vermögen grundsätzlich nicht geschützt. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles (unter anderem Alter und Bedarfssituation der nachfragenden Person und ihrer Familie) ist die vollständige oder teilweise Verwertung zu fordern, oder die Hilfe gegebenenfalls in Form eines Darlehens nach § 91 SGB XII zu leisten, sofern keine Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 SGB XII vorliegt (vergleiche Nummer 20).

19 – Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte (§ 90 ABs. 2 Nr. 9 SGB XII)

(1) Nicht einzusetzen sind weitere Barbeträge (gesetzliche Zahlungsmittel) oder sonstige Geldwerte (zum Beispiel Bankguthaben) bis zu einer bestimmten Höhe, die als Vermögen und nicht als Einkommen anzusehen sind (vergleiche Nummer 7). Der Erlös aus Sachvermögen (zum Beispiel aus dem Verkauf eines Kraftfahrzeuges) kann dem kleineren Barbetrag im Sinne von § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII auffüllend hinzugerechnet werden.

(2) Der Wert des Sachvermögens sowie der Erlös daraus ist dem kleineren Barbetrag bis zu dessen Höchstgrenzen auffüllend hinzuzurechnen. Dadurch werden zum Beispiel ein Kraftfahrzeug oder andere zu verwertende Vermögensgegenstände mittelbar über § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII geschont, deren möglicher Erlös zusammen mit anderen Ersparnissen den nach dieser Vorschrift maßgeblichen Freibetrag nicht übersteigt.

(3) Freizulassen sind nach der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 11. Februar 1988 (BGBl. I S. 150), geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I. S. 3022) die in der Anlage genannten Beträge.

(4) Welcher der in der Tabelle aufgeführten 4 Gruppen der Einzelfall zuzuordnen ist, bestimmt sich nach den Vorschriften über die Einsatzgemeinschaft in § 19 Abs. 1, 2 oder 3 SGB XII. Für die Berechnung des kleinen Barbetrages ist es unerheblich, ob das Vermögen mehreren Personen, die es einzusetzen haben, oder nur einer dieser Personen gehört.

(5) Überwiegend unterhalten wird eine Person, die ihren Lebensunterhalt tatsächlich überwiegend von einer Person der Einsatzgemeinschaft erhält. Es kommt dabei nicht darauf an, dass eine bürgerlich-rechtliche Unterhaltsverpflichtung besteht. Im Allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass eine Person überwiegend unterhalten wird, wenn ihr Einkommen niedriger als die Hälfte des Bedarfs für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII ist.

(6) Der nach der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgebende Grundbetrag ist angemessen zu erhöhen, wenn im Einzelfall eine besondere Notlage der nachfragenden Person besteht. Bei der Prüfung, ob eine besondere Notlage besteht, sowie bei der Entscheidung über den Umfang der Erhöhung sind vor allem Art und Dauer des Bedarfs sowie besondere Belastungen zu berücksichtigen. Die Gemeinsame Arbeitsanweisung der Berliner Bezirksämter über den Einsatz von Einkommen nach dem SGB XII ist hinsichtlich des § 87 Abs. 1 SGB XII entsprechend anzuwenden. Die Pflicht zur Prüfung, ob wegen einer Härte von der Berücksichtigung weiteren Vermögens nach § 90 Abs. 3 SGB XII abzusehen ist, bleibt hiervon unberührt.

(7) Der maßgebende Grundbetrag kann in angemessenem Umfang herabgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen für den Kostenersatz wegen schuldhaften Verhaltens des (§ 103 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) vorliegen.

(8) Im Falle mehrfachen gleichzeitig bestehenden Bedarfs ist derselbe Teil des Vermögens in analoger Anwendung des § 89 Abs. 1 SGB XII nur einmal zu berücksichtigen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn gleichzeitig ein Bedarf an Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel und nach dem Fünften bis Neunten Kapitel bestehen sollte. Das bedeutet, dass bei unterschiedlicher Höhe des geschüzten Barbetrages (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII) zunächst über die Hilfe zu entscheiden ist, für welche der niedrigere Schonbetrag maßgebend ist.

(9) Bezieht eine gem. § 19 SGB XII einsatzpflichtige Person Leistungen nach dem SGB II (sog. Mischfall), so ist dennoch beider Vermögen der Vermögensschongrenze des § 90 SGB XII i. V. m. der Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII gegenüber zu stellen, um die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit zu prüfen. Es liegt in der Regel keine Bedürftigkeit vor, solange auf Grund der höheren Vermögensschongrenzen des SGB II Vermögen vorhanden ist, das diese Schongrenze übersteigt (Ausnahme: vgl. Nr. 20 Abs. 3a).

20 – Allgemeine Härtevorschrift nach § 90 Abs. 3 SGB XII

(1) § 90 Absatz 3 SGB XII ergänzt die Vorschriften in § 90 Abs. 1 und 2 SGB XII. Während diese Vorschriften den typischen Sachverhalt erfassen, gibt Absatz 3 die Möglichkeit, auch dem atypischen Sachverhalt gerecht zu werden. Entscheidend für seine Anwendung ist, ob im Einzelfall die Regelvorschriften in den Absätzen 1 und 2 zu einem Ergebnis führen, das den in ihnen zum Ausdruck kommenden Leitvorstellungen des Gesetzgebers nicht gerecht würde. Demzufolge soll das Schonvermögen gewährleisten, dass die Sozialhilfe nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der vorhandenen Lebensgrundlage führt. Dem Hilfeberechtigten soll ein gewisser Spielraum in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit und der Selbsthilfewillen erhalten bleiben, wirtschaftlicher Ausverkauf und eine nachhaltige soziale Herabstufung hingegen verhindert werden.

Die Hilfe darf deshalb nicht vom Einsatz des Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den/die, der/die das Vermögen einzusetzen hat, und für seine/ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde (§ 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII). Die Voraussetzungen der Härtevorschrift sind immer zu prüfen, soweit Vermögen einzusetzen wäre. Ein Ermessen steht hier dem Träger der Sozialhilfe nicht zu.

(2) Das Wort “soweit” in § 90 Abs. 3 SGB XII bedeutet, dass ein Härtefall auch nur für einen Teil des vorhandenen Vermögens vorliegen kann.

(3) Eine Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII liegt nicht schon dann vor, wenn der Einsatz des Vermögens von der nachfragenden Person als hart empfunden wird; es muss objektiv eine Härte bestehen. Die Besonderheit des Einzelfalles muss gegenüber der Situation anderer vergleichbarer Gruppen von nachfragenden Personen die Anwendung der Härtevorschrift erfordern.

Eine Härte ist zum Beispiel anzunehmen beim Einsatz von Vermögen aus einem Kapitalbetrag oder einer Nachzahlung, die als Einkommen nach §§ 82, 83 SGB XII nicht zu berücksichtigen wären (zum Beispiel Grundrente nach dem BVG, Entschädigungsrente nach dem BEG, Entschädigung nach dem AKG, eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 847 BGB [Schmerzensgeld] geleistet wird, sowie angespartes Erziehungsgeld bzw. Elterngeld während des gesetzlichen Förderzeitraumes). Eine Härte kann vorliegen, wenn das Vermögen aus anderen zweckbestimmten Leistungen (zum Beispiel Ausgleich aus einem Sozialplan) gebildet worden ist. Eine Härte liegt vor bei einem aus Blindengeld nach dem LPflGG bzw. aus Blindenhilfe nach § 72 SGB XII angesparten Vermögen.

(4) Eine Härte in diesem Sinne liegt auch vor, wenn in einer gemischten Bedarfsgemeinschaft das Kraftfahrzeug nach den Vorschriften des SGB II geschütztes Vermögen ist, wobei unerheblich ist, ob das Kraftfahrzeug für eine künftige Erwerbstätigkeit benötigt wird (BSG, Urteil vom 18.03.2008, B 8/9b SO 11/06 R).

(45) Die Verwertung von Kleingärten nach dem Bundeskleingartengesetz einschließlich der Lauben stellt in der Regel eine besondere Härte dar, wenn sie die in § 3 dieses Gesetzes geregelte Größenordnung nicht überschreiten.

(56) Bei der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII kann es bei einem Hausgrundstück, das hinsichtlich des Verkehrswertes nicht mehr angemessen ist, gerechtfertigt sein, im Einzelfall bis zur angemessenen Verkehrswertgrenze eine Härte anzuerkennen.

(67) Bei der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII liegt eine Härte nach § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII vor allem dann vor, wenn
a. eine angemessene Lebensführung oder
b. die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung
wesentlich erschwert würde.

(78) Eine angemessene Lebensführung wird insbesondere dann wesentlich erschwert, wenn das Verlangen auf Einsatz des Vermögens zu einer ungerechtfertigten Verschlechterung der bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person und der unterhaltsberechtigten Angehörigen führen würde. Sofern eine Lebensversicherung dazu dient, eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung abzusichern (§ 90 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB XII), ist zu prüfen, ob eine Härte vorliegt. Das gilt auch für durch Schenkung an minderjährige Kinder übertragenes Vermögen (vergleiche hierzu auch Nummer 3 Abs. 2).
§ 90 Abs. 3 SGB XII stellt nicht auf eine bestimmte Form der Alterssicherung ab. Deshalb sind nicht nur die herkömmlichen Formen der Alterssicherung in Gestalt der Lebens- und Rentenversicherungen, sondern auch andere Möglichkeiten, wie zum Beispiel die Alterssicherung durch Zinserträge aus vorhandenem Vermögen, zu berücksichtigen. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass das Vermögen später tatsächlich für den vorgesehenen Zweck eingesetzt wird. Bloße Absichten oder unverbindliche Erwägungen reichen nicht aus.

(8) Auch der Verwertung eines Bestattungsvorsorgevertrages oder einer Sterbegeldversicherung kann § 90 Abs. 3 SGB XII entgegenstehen. Die Entscheidung, inwieweit in einem solchen Vertrag gebundenes Vermögen für die Bestattung als angemessen anerkannt oder eine teilweise Verwertung in angemessenem Umfang gefordert werden kann, ist nach individueller Einzelfallprüfung nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmen. In der Regel ist eine Härte anzunehmen, wenn durch die Verwertung die von der/ dem Leistungsberechtigten getroffene Vorsorge für eine den gesamten Lebensumständen angemessene Bestattung zunichte gemacht würde.

(9) Der Einsatz des Vermögens aus einem Bestattungsvorsorgevertrag oder einer Sterbegeldversicherung sowohl für eine angemessene Bestattung als auch für eine angemessene Grabpflege stellt in der Regel eine Härte nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dar, wenn durch die Verwertung die von Leistungsberechtigten getroffene Vorsorge für eine den gesamten Lebensumständen angemessene Bestattung zunichte gemacht würde.

Als angemessen ist ein zweckgebundenes Vermögen anzusehen, das 5600 € (3000 € für die Bestattung und 2600 für die Grabpflege) nicht übersteigt. Darüber hinaus gehende Summen können anerkannt werden, wenn die Besonderheiten des Einzelfalles eine abweichende Entscheidung rechtfertigen.

(910) Ist ein Hausgrundstück nach § 90 SGB XII einzusetzen, ist grundsätzlich eine Härte (§ 91 SGB XII) anzunehmen, solange es der nachfragenden oder den Personen der Einsatzgemeinschaft als Wohnung dient.

(1011) Eine Härte kann auch vorliegen, wenn bei dem einzusetzenden Vermögen in absehbarer Zeit ein erheblicher Wertzuwachs zu erwarten ist.

(1112) Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung der Härtevorschrift des § 90 Abs. 3 SGB XII vor, handelt es sich insoweit um Vermögen, das bei Bemessung der Hilfe nicht zu berücksichtigen ist. In solchen Fällen ist Hilfe in Form eines Darlehens nach § 91 SGB XII ausgeschlossen. (siehe auch Nr. 22 Abs. 2)

IV. Selbsthilfe durch Verwertung des Vermögens

21 – Allgemeines

(1) Die in Nummer 3, 4 und 5 genannten Personen haben ihr verwertbares und nicht geschütztes Vermögen in vollem Umfang zur Deckung ihres Bedarfs einzusetzen. Bei der Feststellung des Wertes des Vermögens ist vom Verkehrswert abzüglich der tatsächlichen Belastungen auszugehen. Der Einsatz des Vermögens ist in der Regel nur dann zu verlangen, wenn der Verkehrswert zusammen mit den kleinen Barbeträgen die in der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII genannten Freibeträge übersteigt.

(2) Der Einsatz des Vermögens kann durch Verbrauch, Vermietung, Verpachtung, Beleihung, Verkauf sowie durch sonstige Verwertung erfolgen. Er kann beispielsweise auch durch den Rückkauf von Lebensversicherungen verlangt werden.
Wenn das Vermögen nach dem Zeitraum, für den es zur Deckung des Bedarfs ausreichend gewesen war, noch vorhanden ist, scheidet Bedürftigkeit grundsätzlich weiterhin aus.

(3) Über die Art des Einsatzes des Vermögens entscheidet grundsätzlich der Vermögensinhaber / die Vermögensinhaberin. Sie muss unter Beachtung des Selbsthilfe- und Nachrangsgrundsatzes (§ 2 Absatz 1 SGB XII) unverzüglich zweckmäßig und wirtschaftlich erfolgen. Dabei ist der Vermögensinhaber unter Berücksichtigung des § 11 SGB XII die nachfragende Person insoweit zu beraten, dass er sein Vermögen bedarfsgerecht einsetzen soll. Er ist gegebenenfalls auf die möglichen Rechtsfolgen seines Verhaltens hinzuweisen (insbesondere §§ 26, 103 SGB XII).

(4) Auch wenn die Möglichkeit besteht, den Bedarf teilweise oder voll aus dem einzusetzenden Vermögen (auch Einkommen) zu decken, kann es erforderlich sein, die weitere Entwicklung des Falles zu beobachten. Dies gilt insbesondere dann, wenn Vermögensinhaber und nachfragende Person nicht identisch sind. Grundsätzlich scheidet in diesen Fällen Bedürftigkeit weiter aus. Gegebenenfalls kann jedoch erweiterte Hilfe geleistet und Aufwendungsersatz gefordert werden (§ 19 Abs. 5 und § 92 Abs. 1 SGB XII).

22 – Hilfeleistung als Darlehen (§ 91 SGB XII)

(1) Hilfen sollen als Darlehen geleistet werden, soweit gemäß § 90 SGB XII Vermögen festgesetzt ist, jedoch der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist oder für die Person, die zum Einsatz verpflichtet ist, eine Härte bedeuten würde.

(2) Vor Anwendung der Härteregelung des § 91 SGB XII ist zu prüfen, ob nicht bereits eine Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII vorliegt; trifft dies zu, ist für die Anwendung des § 91 SGB XII kein Raum.

(3) Dem Einsatz des Vermögens steht zwar grundsätzlich nicht entgegen, dass eine sofortige Verwertung oder ein sofortiger Verbrauch nicht möglich ist. Falls die Befriedigung des Bedarfs jedoch nicht aufgeschoben werden kann, soll die Sozialhilfe in Form des Darlehens erbracht werden. Das Gleiche gilt auch, wenn die Forderung nach sofortigem Einsatz des Vermögens eine Härte bedeuten würde.

(4) § 91 SGB XII enthält eine Soll-Vorschrift. Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist Sozialhilfe als Darlehen zu erbringen. Nur im begründeten Ausnahmefall kann hiervon abgesehen werden.

23 – Darlehenssicherung

Die Leistung in Form eines Darlehens nach § 91 SGB XII kann davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird (zum Beispiel durch Hypothek, Bürgschaft, Sicherungsübereignung, Abtretung von Forderungen). Über die Art der Sicherung ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Weigern sich Personen der Einsatzgemeinschaft, den Rückzahlungsanspruch zu sichern, kann von der Hilfe abgesehen werden. Nummer 21 Abs. 4 dieser AV gilt entsprechend.

Das Verfahren zur Darlehensgewährung und Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen richtet sich nach den Vorschriften des SGB X. Es ist daher möglich, die Einzelheiten der Darlehensgewährung, der Rückzahlungsbedingungen und etwaiger Sicherungen im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages (§§ 53 ff. SGB X) zu regeln.

24 – Darlehenszinsen

Das Darlehen nach § 91 SGB XII ist im Unterschied zu einem Darlehen nach § 37 SGB XII in der Regel zu verzinsen.

Wird Sozialhilfe als Darlehen erbracht, so soll es – unabhängig davon, ob es in Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrages oder eines Verwaltungsaktes geschieht – mit 4 Prozent auf das Jahr verzinst werden, wobei sich die Höhe der Verzinsung an § 44 Abs. 1 SGB I orientieren kann. (§ 61 SGB X in Verbindung mit § 488 BGB).

Die Zinsen werden gemeinsam mit der Hauptschuld fällig. Die Rückforderung des Darlehens einschließlich des Zinszahlungsanspruchs ist auf den Wert des zugrund liegenden Vermögens beschränkt.

Von der Erhebung von Zinsen kann abgesehen werden, wenn sie für die nachfragende Person und/oder die Einsatzgemeinschaft eine unbillige Härte darstellen würde.

V. Schlussvorschriften

25 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. Januar 2008 April 2010 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2012 31. März 2015 außer Kraft.

Hier erhalten Sie weitere Informationen:

  • §§ 90, 91 SGB XII
  • Verordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII