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Vor was schützt das Landesantidiskriminierungsgesetz (=LADG)?

Das LADG schützt bei Diskriminierung durch Berliner Behörden und bestimmten anderen Berliner öffentlichen Stellen aufgrund*

  • des Geschlechts
  • der ethnischen Herkunft
  • einer rassistischen und antisemitischen Zuschreibung
  • der Religion und Weltanschauung
  • einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung
  • des Lebensalters
  • der Sprache
  • der sexuellen und geschlechtlichen Identität
  • sowie des sozialen Status.

Was machen wir, die LADG-Ombudsstelle?

Wir bieten eine rechtliche Einschätzung zu Ihrem Fall. Dabei beraten wir ausschließlich zu Ihren Rechten nach dem LADG.

Wenn wir feststellen, dass Ihr Fall unter das LADG fällt und wenn Sie das möchten, dann fragen wir die öffentliche Stelle, die Sie diskriminiert hat, nach einer Stellungnahme.

Unser Ziel ist eine außergerichtliche Lösung. Dabei können wir zum Beispiel:

  • eine Änderung von Entscheidungen oder Formularen empfehlen
  • ein Gespräch vermitteln
  • eine Entschuldigung oder eine Entschädigung empfehlen

Wenn eine Einigung nicht gelingt und wir glauben, dass es eine Diskriminierung gab, können wir eine Beanstandung aussprechen.

Wir können die öffentlichen Stellen jedoch nicht zwingen, unsere Empfehlungen umzusetzen.

Wir arbeiten kostenlos, unabhängig und vertraulich.

Wenn Sie Diskriminierung melden möchten

Bitte geben Sie uns folgende Informationen:

  • Wer hat wann, wo und was getan?
  • Warum denken Sie, dass es eine Diskriminierung war?
  • Welche Zeug*innen oder Beweise z.B. Dokumente gibt es?
  • Ihre Kontaktdaten.

Wenn Sie für eine andere Person eine Beschwerde einreichen möchten, brauchen wir eine Vollmacht.

Verweisberatung

In manchen Fällen gilt das LADG nicht.

Dann nennen wir Ihnen Stellen, die Sie beraten können.

Wo gilt das LADG nicht?

  • Arbeitsmarkt und Beschäftigung:
    Hier gilt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Dazu berät Sie die Antidiskriminierungsstelle des Bundes. Wichtig: Hier gibt es kurze Fristen.
  • Diskriminierung durch private Anbieter:
    Zum Beispiel im Supermarkt oder bei einem Vermieter. Auch hier gilt das AGG.
  • Gerichtsentscheidungen:
    Gerichte sind unabhängig, daher gilt das LADG hier nicht. Sie können sich in diesem Fall anwaltlich beraten lassen.

Die Informationen, wie Sie uns erreichen, finden Sie hier unten auf der Website.

Wenn Sie Unterstützung bei der Kommunikation brauchen, sagen Sie uns bitte Bescheid. Wir können auch Dolmetschende für D/DGS organisieren.

  • Informationen LADG Ombudsstelle Einfache Sprache

    PDF-Dokument (567.4 kB)

So erreichen Sie uns

Telefonische Terminvergabe für Beratungstermine:
Dienstag: 9:00 – 13:00
Donnerstag: 12:00 – 16:00

Offene Telefonberatung:
Mittwoch 13:00 – 17:00

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