Berliner Chancengleichheitsgesetze

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Die Verfassung von Berlin regelt in Artikel 10 unter anderem den Gleichheitsgrundsatz und Schutz vor Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Abstammung, Sprache, Heimat und Herkunft, Glauben, religiösen oder politischen Anschauungen oder der sexuellen Identität. Des Weiteren dürfen gemäß Artikel 11 der Verfassung von Berlin Menschen mit Behinderungen nicht benachteiligt werden. Das Land ist verpflichtet, für die gleichwertigen Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderung zu sorgen.

Die Verfassung von Berlin ist die verbindliche Leitlinie für die Politik im Land Berlin; Gesetze für das Land Berlin müssen sich im Rahmen der Landesverfassung bewegen.

Berliner Landesgleichberechtigungsgesetz (LGBG)

Das Landesgleichberechtigungsgesetz setzt das Benachteiligungsverbot von Menschen mit Behinderung um und soll die Herstellung gleichwertiger Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderung ermöglichen.

Berliner Landesgleichstellungsgesetz (LGG)

Das Landesgleichstellungsgesetz verpflichtet die Einrichtungen des Landes Berlin zur Gleichstellung von Frauen und Männern und zur aktiven Frauenförderung.

  • Berliner Landesgleichstellungsgesetz (LGG)

    PDF-Dokument (85.9 kB) - Stand: Mai 2016

Berliner Partizipations- und Integrationsgesetz (PartIntG)

Ziel des Gesetzes ist es, die Partizipation und die gleichberechtigte Teilhabe von Personen mit Migrationsgeschichte zu fördern – und zwar in allen Bereichen des sozialen, kulturellen, ökonomischen, politischen und gesellschaftlichen Lebens in der durch Vielfalt und Migration geprägten Berliner Stadtgesellschaft (Migrationsgesellschaft).

  • Gesetz zur Neuregelung der Partizipation im Land Berlin

    PDF-Dokument - Stand: Juli 2021

Gesetz zur Gleichberechtigung von Menschen unterschiedlicher sexueller Identität (SexGlBerG)

Das Gesetz zur Gleichberechtigung von Menschen unterschiedlicher sexueller Identität zielt darauf ab, sowohl in der öffentlichen Verwaltung als auch in den landeseigenen Betrieben das Gleichheitsgebot gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verfassung von Berlin umzusetzen.

Neben diesen sogenannten merkmalsspezifischen Regelungen finden sich auch in anderen Berliner Gesetzen Diskriminierungsverbote oder rechtlich normierte Chancengleichheitsstrategien, unter anderem im Berliner Schulgesetz oder im Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetz (VGG).

Die Gesetzestexte finden Sie auch im Berliner Vorschrifteninformationssystem.