Die Verfassung von Berlin regelt in Artikel 10 Absatz 1 den Gleichheitsgrundsatz sowie in Absatz 2 den Schutz vor Diskriminierung insbesondere aufgrund von Geschlecht, Abstammung, Sprache, Heimat und Herkunft, Glauben, religiösen oder politischen Anschauungen oder der sexuellen Identität. Des Weiteren dürfen gemäß Artikel 11 der Verfassung von Berlin Menschen mit Behinderungen nicht benachteiligt werden. Das Land ist verpflichtet, für die gleichwertigen Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderung zu sorgen.
Die Verfassung von Berlin ist die verbindliche Leitlinie für die Politik im Land Berlin; Gesetze für das Land Berlin müssen sich im Rahmen der Landesverfassung bewegen.