Berliner Chancengleichheitsgesetze

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Die Verfassung von Berlin regelt in Artikel 10 Absatz 1 den Gleichheitsgrundsatz sowie in Absatz 2 den Schutz vor Diskriminierung insbesondere aufgrund von Geschlecht, Abstammung, Sprache, Heimat und Herkunft, Glauben, religiösen oder politischen Anschauungen oder der sexuellen Identität. Des Weiteren dürfen gemäß Artikel 11 der Verfassung von Berlin Menschen mit Behinderungen nicht benachteiligt werden. Das Land ist verpflichtet, für die gleichwertigen Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderung zu sorgen.

Die Verfassung von Berlin ist die verbindliche Leitlinie für die Politik im Land Berlin; Gesetze für das Land Berlin müssen sich im Rahmen der Landesverfassung bewegen.

Berliner Landesgleichberechtigungsgesetz (LGBG)

Das Landesgleichberechtigungsgesetz setzt das Benachteiligungsverbot von Menschen mit Behinderung um und soll die Herstellung gleichwertiger Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderung ermöglichen.

Berliner Landesgleichstellungsgesetz (LGG)

Das Landesgleichstellungsgesetz verpflichtet die Einrichtungen des Landes Berlin zur Gleichstellung von Frauen und Männern und zur aktiven Frauenförderung.

  • Berliner Landesgleichstellungsgesetz (LGG)

    PDF-Dokument (85.9 kB) - Stand: Mai 2016

Partizipationsgesetz (PartMigG)

Ziel des PartMigG ist es, die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Migrationsgeschichte zu fördern und durchzusetzen – in allen Bereichen des sozialen, kulturellen, ökonomischen, politischen und gesellschaftlichen Lebens in der durch Vielfalt und Migration geprägten Stadt Berlin.

Zum 1. Juli 2023 wurde eine Fachstelle bei der Beauftragten des Berliner Senats für Partizipation, Integration und Migration etabliert. Sie soll die fachliche und personelle Ausrichtung der Verwaltung auf die Migrationsgesellschaft unterstützen und begleiten.

Der Vorläufer des Gesetzes ist das 2010 entstandene Partizipations- und Integrationsgesetz (PartIntG).

  • Das Partizipationsgesetz und die wichtigsten Fragen und Antworten

    PDF-Dokument - Stand: Juli 2021

Gesetz zur Gleichberechtigung von Menschen unterschiedlicher sexueller Identität (SexGlBerG)

Das Gesetz zur Gleichberechtigung von Menschen unterschiedlicher sexueller Identität zielt darauf ab, sowohl in der öffentlichen Verwaltung als auch in den landeseigenen Betrieben das Gleichheitsgebot gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verfassung von Berlin umzusetzen.

Neben diesen sogenannten merkmalsspezifischen Regelungen finden sich auch in anderen Berliner Gesetzen Diskriminierungsverbote oder rechtlich normierte Chancengleichheitsstrategien, unter anderem im Berliner Schulgesetz oder im Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetz (VGG).

Die Gesetzestexte finden Sie auch im Berliner Vorschrifteninformationssystem.