Neukölln übt Vorkaufsrecht erstmals in einem Share-Deal-Fall aus

Pressemitteilung vom 19.05.2021

Das Bezirksamt Neukölln hat das Vorkaufsrecht zum ersten Mal im Fall eines sogenannten Share-Deals ausgeübt. Bei Share-Deals werden Unternehmen bzw. Unternehmensanteile und keine Grundstücke verkauft. Eine Vorkaufsprüfung erfolgt daher im Regelfall nicht.

Im vorliegenden Fall hat das Bezirksamt nach Hinweisen auf eine entsprechende Transaktion die Anteilskäufer zur Herausgabe der Vertragsunterlagen verpflichtet, um die Anwendbarkeit des Vorkaufsrechts prüfen zu können. Das OVG Berlin-Brandenburg bestätigte den Bezirk da-hingehend, dass die Aufforderung rechtmäßig ergangen ist (OVG 2 S 46/20).

Die Überprüfung der daraufhin vorgelegten Unterlagen erhärtete die Ein-schätzung des Bezirksamtes Neukölln, dass der Share-Deal als sogenannter kaufähnlicher Vorgang zu betrachten ist. Die Möglichkeit zur Prüfung des Vorkaufsrechts war damit gegeben und wurde zugunsten der Städtischen Wohnungsbaugesellschaft HOWOGE genutzt. Betroffen sind die beiden Grundstücke Weserstraße 164/Wildenbruchstraße 85, 86 und Boddinstraße 8.

Den ursprünglichen Käuferinnen ist wie üblich die Möglichkeit zum Abschluss einer Abwendungsvereinbarung gegeben worden. Davon haben die Käuferinnen jedoch keinen Gebrauch gemacht. Der Bescheid ist noch nicht rechtskräftig. Die Vertragsbeteiligten haben die Möglichkeit, Widerspruch gegen diese Entscheidung einzulegen.