Für die Abrechnung ist das von der jeweiligen Vergabestelle zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden.
Erläuterung:
1. Als erster Schritt ist die Summe der Nettoeinnahmen aus den Teilnahmebeiträgen des Feriencamps zu ermitteln und zu prüfen, ob die Angaben des Vereins zu den Nettoeinnahmen plausibel sind.
Aus der Summe der Nettoeinnahmen ist dann das Nutzungsentgelt (10 %) zu bestimmen.
- Beispiel:
Verein F veranstaltet ein Feriencamp mit 25 Teilnehmenden und erhebt pro Person einen Teilnahmebeitrag von 170 €. Den Nachweis zur Anzahl der Teilnehmenden und zur Höhe des Teilnahmebeitrags erbringt Verein F mittels Screenshots von seinem Aufruf zum Feriencamp auf seiner Vereinshomepage bzw. mittels Auszugs aus seinem Buchungsprogramm.
Die vom Verein F nachgewiesenen Nettoeinnahmen aus dem Feriencamp belaufen sich somit auf 4.250 € (25 × 170 €). Das Nutzungsentgelt beträgt somit 425 € (10 % von 4.250 € = 425 €).
2. Hat der Verein Angaben zu den Ausgaben gemacht, weil er diese berücksichtigt haben möchte, ist im zweiten Schritt die Summe der berücksichtigungsfähigen Ausgaben zu ermitteln.
- Beispiel:
Verein F hat Kosten für Catering in Höhe von 1.000 €, Kosten für Ausstattung in Höhe von 850 € und Kosten für drei Trainerinnen/Trainer von je 280 €.
Die Summe der berücksichtigungsfähigen Ausgaben beläuft sich daher auf 2.690 € (1.000 € + 850 € + 3 × 280 € = 2.690 €).
3. Als dritter Schritt ist der Differenzbetrag aus den Nettoeinnahmen (Schritt 1) und den berücksichtigungsfähigen Ausgaben (Schritt 2) zu ermitteln.
- Beispiel:
Verein F hat Nettoeinnahmen in Höhe 4.250 € (Schritt 1) und berücksichtigungsfähige Ausgaben in Höhe von 2.690 € (Schritt 2).
Der Differenzbetrag aus den Nettoeinnahmen und den Ausgaben beträgt 1.560 € (4.250 € – 2.690 € = 1.560 €).
4. Als vierter Schritt ist zu prüfen, ob der Differenzbetrag (Schritt 3) größer oder kleiner als das Nutzungsentgelt (10 % der in Schritt 1 ermittelten Nettoeinnahmen) ist.
Wenn der Differenzbetrag größer oder genauso groß wie das Nutzungsentgelt ist, wird die Vergabestelle dem Verein das Nutzungsentgelt von 10 % in Rechnung stellen.
Wenn der Differenzbetrag kleiner ist als das Nutzungsentgelt ist, hat die Vergabestelle ihr Ermessen auszuüben und kann das Nutzungsentgelt entsprechend mindern und lediglich den Differenzbetrag in Rechnung zu stellen.
- Beispiel 1:
Verein F hat Nettoeinnahmen in Höhe von 4.250 € (Schritt 1) und berücksichtigungsfähige Ausgaben in Höhe von 2.690 € (Schritt 2). Der Differenzbetrag aus den Nettoeinnahmen und den berücksichtigungsfähigen Ausgaben beträgt 1.560 € (Schritt 3).
Der Differenzbetrag und ist somit größer als das Nutzungsentgelt (1.560 € > 425 €). Für eine Reduzierung des Nutzungsentgelts besteht daher kein Anlass.
Die Vergabestelle hat dem Verein B ein Nutzungsentgelt von 10 % in Höhe von 425 € in Rechnung zu stellen.
- Beispiel 2:
Verein G hat Nettoeinnahmen in Höhe von 5.500 € (Schritt 1) und berücksichtigungsfähige Ausgaben in Höhe von 5.010 € (Schritt 2). Der Differenzbetrag aus den Nettoeinnahmen und den berücksichtigungsfähigen Ausgaben beträgt 490 € (Schritt 3). Der Differenzbetrag und ist somit kleiner als das Nutzungsentgelt (490 € < 550 €).
Die Vergabestelle hat zu prüfen, ob die Ausgaben plausibel sind und gegebenenfalls (weitere) Nachweise vom Verein G anzufordern. Sind die Ausgaben plausibel, steht der Vergabestelle ein Ermessen zu, das Nutzungsentgelt entsprechend zu mindern und lediglich den Differenzbetrag von 490 € in Rechnung zu stellen.