Häufig gestellte Fragen zum Thema Feriencamps

  • Wie ist der Wortlaut der Regelung der Nr. 24 Absatz 4 SPAN?

    Die Nutzung öffentlicher Sportanlagen für Feriencamps von förderungswürdigen Sportorganisationen ist unentgeltlich, sofern für die Teilnahme an den Feriencamps keine Teilnahmebeiträge erhoben werden.

    Für Feriencamps, für die die förderungswürdigen Sportorganisationen Teilnahmebeiträge erheben, ist ab 2.500,- € Nettoeinnahmen ein angemessenes Nutzungsentgelt pro Camp zu zahlen. Dieses beträgt 10 % der gesamten Nettoeinnahmen. Über die vereinnahmten Teilnahmebeiträge ist unverzüglich (spätestens zwei Wochen nach dem Feriencamp) abzurechnen.

    Weist die förderungswürdige Sportorganisation im Einzelfall nach, dass die Einnahmen aus den Teilnahmebeiträgen abzüglich der ausschließlich dem Feriencamp zuzurechnenden Ausgaben, das Nutzungsentgelt nicht decken, kann dieses entsprechend gemindert werden.

    Für Workshops und andere besondere Sportangebote (auch außerhalb der Ferien) gelten die Sätze 1 bis 5 entsprechend.

  • Wann ist die Regelung zu den Feriencamps in Kraft getreten?

    Die Regelung zu den Feriencamps in Nummer 24 Absatz 4 SPAN ist einen Tag nach der Veröffentlichung der Neufassung der SPAN im Amtsblatt von Berlin in Kraft getreten.

    Die Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgte am 21.11.2025, so dass die Regelung zu den Feriencamps seit dem 22.11.2025 gültig ist.

  • Warum wurde die Regelung zu den Feriencamps eingeführt?

    Die entgeltfreie Überlassung von öffentlichen Sportanlagen an förderungswürdige Sportorganisationen ist ein wesentliches Element der Sportförderung des Landes Berlin. Sie ist jedoch nur gerechtfertigt, wenn der Verein mit der Nutzung von öffentlichen Sportanlagen keine Einnahmen erzielt.

    Wenn der Verein bei der Nutzung von öffentlichen Sportanlagen Einnahmen erzielt, ist das Land Berlin daran in angemessenem Umfang zu beteiligen. Denn das Land Berlin hat die Kosten der Unterhaltung und Bewirtschaftung der öffentlichen Sportanlagen zu tragen. Dies ist für andere Fälle bereits in der SPAN geregelt.

    Für Feriencamps, mit denen die Vereine durch die Erhebung von Teilnahmebeiträgen Einnahmen erzielen, bestand bisher eine Regelungslücke, die zu einer unterschiedlichen Handhabung der Feriencamps durch die verschiedenen Vergabestellen führte. Diese Regelungslücke wurde mit der Einfügung der neuen Nummer 24 Absatz 4 SPAN geschlossen.

  • Wurde bei der Einführung der Regelung die gemeinnützige Tätigkeit der förderungswürdigen Sportorganisationen berücksichtigt?

    Ja, der Senat ist sich der Bedeutung und Beliebtheit von Feriencamps für Berliner Kinder und Jugendliche, die ihre Ferien ganz oder teilweise in Berlin verbringen, bewusst. Die Vereine erfüllen mit dem Angebot von Feriencamps eine wichtige gesellschaftlichen Aufgabe, die durch viele ehrenamtlich Tätige in den Vereinen ermöglicht wird. Daher ist das Nutzungsentgelt für Feriencamps förderungswürdiger Sportorganisationen sehr gering und beträgt nur einen Bruchteil des Nutzungsentgelts für kommerzielle Anbieter.

    Zum Vergleich: Das Nutzungsentgelt für ein kommerzielles Camp auf einem Großspielfeld liegt bei mindestens 800,- € pro Nutzungstag (vergleiche Nummer 24 Absatz 2 Buchstabe d) SPAN). Für ein fünftägiges Camp auf einem Großspielfeld hat ein kommerzieller Nutzender somit unabhängig von der Höhe seiner Nettoeinnahmen mindestens ein Nutzungsentgelt von 4.000 € zu zahlen. Hinzukommen die Unterhaltungs- und Bewirtschaftungskosten nach Nummer 24 Absatz 6 SPAN, die bei Feriencamps förderungswürdiger Sportorganisationen das Land Berlin trägt.

  • Unter welchen Voraussetzungen ist die Nutzung öffentlicher Sportanlagen für Feriencamps förderungswürdiger Sportorganisationen weiterhin unentgeltlich?

    Die Nutzung öffentlicher Sportanlagen für Feriencamps von förderungswürdigen Sportorganisationen ist weiterhin unentgeltlich, wenn

    • für die Teilnahme an dem Feriencamp keine Teilnahmebeiträge erhoben werden (vergleiche. Nr. 24 Absatz 4 Satz 1)
    • oder, wenn die Summe der Nettoeinnahmen aus den Teilnahmebeiträgen eines Feriencamps unter 2.500 € liegt (vergleiche Nr. 24 Absatz 4 Satz 2).

    Beispiel:
    Verein A veranstaltet ein Feriencamp mit 25 Teilnehmenden und erhebt pro Person einen Teilnahmebeitrag von 50 €.

    Der Verein A muss kein Nutzungsentgelt zahlen, da seine Nettoeinnahmen aus dem Feriencamp (25 × 50 € = 1.250 €) unter dem Betrag von 2.500 € liegen.

  • Bezieht sich die Schwelle von 2.500 € Nettoeinnahmen, ab der ein Nutzungsentgelt zu zahlen ist, auf jedes einzelne Feriencamp oder auf die Gesamtheit aller Feriencamps innerhalb eines Kalenderjahres?

    Das Nutzungsentgelt wird grundsätzlich pro Camp erhoben. Dabei sind alle auf einer Sportanlage/an einem Standort gleichzeitig stattfindenden beitragspflichtigen Feriensportangebote einer förderungswürdigen Sportorganisation als ein Camp zu bewerten. Die Einteilung der Teilnehmenden in einzelne Gruppen ist dabei nicht ausschlaggebend.

    • Beispiel 1: Mehrere Gruppen eines Vereins sind in derselben Woche auf der gleichen Sportanlage aktiv:

    Der Verein A hat für die erste Woche der Sommerferien (Montag bis Freitag) die Überlassung von 2 Kunstrasenplätzen (Großfeld) auf der Sportanlage X beantragt, damit er seine Teilnehmenden in vier Gruppen (je Gruppe ein Halbfeld) einteilen kann. Für die Abrechnung sind alle 4 Gruppen des Vereins als ein Camp zu bewerten. Es bedarf nur einer Abrechnung.

    • Beispiel 2: Mehrere Gruppen eines Vereins sind auf der gleichen Sportanlage, aber in unterschiedlichen Wochen aktiv:

    Der Verein B hat für die zweite und dritte Woche der Sommerferien (jeweils Montag bis Freitag) die Überlassung von zwei Kunstrasenplätzen (Großfeld) auf der Sportanlage Y beantragt. In beiden Wochen werden die Teilnehmenden jeweils in vier Gruppen (je Gruppe ein Halbfeld) eingeteilt. In diesem Fall sind jeweils nur die vier Gruppen derselben Woche als ein Camp zu bewerten und abzurechnen. Es sind somit zwei getrennte Abrechnungen zu fertigen, also für jede Woche eine.

    • Beispiel 3: Mehrere Gruppen eines Vereins sind in derselben Woche, aber auf unterschiedlichen Sportanlagen aktiv:

    Der Verein C hat für die vierte Woche der Sommerferien (Montag bis Freitag) die Überlassung von jeweils zwei Kunstrasenplätzen (Großfeld) auf den Sportanlagen T und U beantragt. Auf beiden Sportanlagen werden die Teilnehmenden jeweils in vier Gruppen (je Gruppe ein Halbfeld) eingeteilt. In diesem Fall sind jeweils nur die vier Gruppen derselben Sportanlage als ein Camp zu bewerten und abzurechnen. Es sind somit zwei getrennte Abrechnungen zu fertigen, also für jede Sportanlage eine.

  • Was sind Nettoeinnahmen im Sinne der Vorschrift?

    Für den Begriff der Nettoeinnahmen in Nummer 24 Absatz 4 SPAN gilt die „altbekannte“ Definition der Nummer 24 Absatz 7 SPAN. Nettoeinnahmen sind dementsprechend die Erlöse aus den Teilnahmebeiträgen abzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

    Ein Abzug der Mehrwertsteuer erfolgt somit – wie bisher – nur, wenn diese nach steuergesetzlichen Regelungen anfällt. Maßgeblich dafür ist insbesondere die Frage, ob das Feriencamp zum Zweckbetrieb oder zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der förderungswürdigen Sportorganisation gehört (vergleiche § 67a der Abgabenordnung (AO)).

  • Wie ist mit Einnahmen aus Sponsoring umzugehen?

    Einnahmen aus Sponsoring sind keine Nettoeinnahmen im Sinne von Nr. 24 Absatz 7 SPAN. Sie führen daher nicht zu einer Erhöhung der Nettoeinnahmen (Summe aus den eingenommen Teilnahmebeiträgen), aus denen das Nutzungsentgelt von 10 % berechnet wird.

  • In welchen Fällen erfolgt eine Berücksichtigung von Ausgaben des Feriencamps?

    Die Regelung der Nr. 24 Absatz 4 Satz 5 SPAN zur Berücksichtigung von Ausgaben des Feriencamps stellt eine Ausnahmevorschrift dar. Sie soll sicherstellen, dass die Erhebung des Nutzungsentgelts nicht dazu führt, dass dem Verein durch die Durchführung des Feriencamps ein Defizit entsteht.

    Der Verein entscheidet selbst, ob er von der Ausnahmeregelung Gebrauch machen möchte. Nur in diesem Fall müssen die Ausgaben angegeben und nachgewiesen werden.

    Eine Reduzierung des Nutzungsentgeltes kann erfolgen, wenn die dem Feriencamp zuzurechnenden Ausgaben einschließlich des Nutzungsentgelts nach Nr. 24 Absatz 4 SPAN insgesamt höher sind als die Einnahmen aus den Teilnahmebeiträgen.

    Die Entscheidung über die Reduzierung des Nutzungsentgelts liegt im Ermessen der Vergabestellen.

    Beispiel:
    Verein D veranstaltet ein Feriencamp mit 25 Teilnehmenden und erhebt pro Person einen Teilnahmebeitrag von 170 €. Die Nettoeinnahmen des Vereins aus dem Feriencamp liegen somit bei 4.250 € (25 × 170 €). Das Nutzungsentgelt von 10 % der Nettoeinnahmen beträgt 425 €.
    Der Verein hat Ausgaben für Verpflegung und Ausstattung der Teilnehmenden sowie Vergütung der Trainerinnen und Trainer in Höhe von insgesamt 3.950 €. Diese Ausgaben hat der Verein der Vergabestelle durch die Vorlage der Rechnungen nachgewiesen. Die Nettoeinnahmen abzüglich der Ausgaben decken das Nutzungsentgelt von 425 € nicht (4.250 € – 3.950 € = 300 € < 450 €).
    Es steht im Ermessen der Vergabestelle, das Nutzungsentgelt im Ausnahmefall entsprechend zu mindern und dem Verein D lediglich den Differenzbetrag von 300 € in Rechnung zu stellen.

  • Welche Ausgaben sind berücksichtigungsfähig und welche nicht?

    Als Ausnahmeregelung ist Nr. 24 Absatz 4 Satz 5 SPAN eng auszulegen. Grundsätzlich können nur solche Ausgaben berücksichtigt werden, die ausschließlich dem Feriencamp zuzurechnen sind.

    Zu den berücksichtigungsfähigen Ausgaben gehören:

    • Kosten für eine angemessene Aufwandsentschädigung von Übungsleitenden, und Trainerinnen und Trainern des jeweiligen Feriencamps, sofern diese nicht ohnehin beim Verein festangestellt sind. Die Kosten für festangestellte Trainerinnen und Trainer sind nicht abzugsfähig, da sie – vergleichbar den Gemeinkosten – unabhängig vom Feriencamp anfallen.
    • Kosten für die Verpflegung der Teilnehmenden
    • Einkaufspreis für die Ausstattung der Teilnehmenden (z. B. Bekleidung, Turnbeutel, Trinkflasche)
    • Einkaufspreis für (Trainings-)Material, soweit dieses im Anschluss an das Feriencamp nicht für den allgemeinen Sportbetrieb des Vereins zur Verfügung steht. In diesem Fall bleibt dem Verein der Vorteil, bzw. Gegenwert seiner Ausgaben erhalten.
    • Eintrittsgelder für den Besuch im Zoo, Kino, Zirkus oder ähnliches.
    • Kosten für eine Fotografin/einen Fotografen, sofern diese/dieser ausschließlich für das Feriencamp engagiert wurde und die von ihr/ihm erstellten Fotografien/Videos für die Teilnehmenden anschließend kostenfrei zum Abruf zur Verfügung stehen.

    Nicht berücksichtigungsfähige Ausgaben sind:

    • Kosten für die Verwaltung, Organisation, Kommunikation, Koordinierung, Geschäftsstelle, Versicherungen oder Vereinsinfrastruktur. Diese sogenannten. „Gemeinkosten“ sind nicht ausschließlich dem Feriencamp zuzurechnen (Nr. 24 Absatz 4 Satz 5 SPAN). Das Wesen von Gemeinkosten ist gerade, dass diese nicht unmittelbar einer bestimmten Tätigkeit oder einem bestimmten Projekt zugeordnet werden können. Eine anteilige Anrechnung derartiger Kosten scheidet daher aus.
    • Kosten für Merchandisingmaßnahmen (z. B. Gutscheine für den Fan-Shop des Vereins bzw. der dazugehörigen Profi-Sportorganisation, Auftritt des Vereinsmaskottchens, Besuch vereinseigener Veranstaltungen oder der dazugehörigen Profi-Sportorganisation etc.)
    • Kosten für Müllsäcke/Reinigung. Die Kosten für Reinigung und Abfallentsorgung sind gemäß Nr. 25 Absatz 10 SPAN grundsätzlich vom Verein zu tragen.
    • Kosten für eine Abgabe an den Hauptverein (Vereins-Overhead). Die Abteilung und der Hauptverein sind ein Rechtssubjekt. Die Vereins-Overhead stellt daher keine Ausgabe dar.
    • (anteilige) Kosten der Vergütung von Übungsleitenden/Trainerinnen und Trainern in Festanstellung (s.o.).
    • Kosten für eine Fotografin/einen Fotografen, sofern die von ihr/ihm erstellten Fotografien/Videos im Anschluss an das Feriencamp von den Teilnehmenden käuflich erworben werden müssen.
  • Wann erfolgt die Abrechnung des Nutzungsentgelts?

    Gemäß Nr. 24 Absatz 4 Satz 4 SPAN haben die förderungswürdigen Sportorganisationen die von ihnen eingenommenen Teilnahmebeträge unverzüglich (spätestens zwei Wochen nach dem Feriencamp) gegenüber der zuständigen Vergabestelle abzurechnen.

    Die zuständige Vergabestelle kann auf entsprechend begründeten Antrag der förderungswürdigen Sportorganisation eine angemessene Fristverlängerung für die Abrechnung des Feriencamps gewähren.

  • Wie erfolgt die Abrechnung des Nutzungsentgelts?

    Für die Abrechnung ist das von der jeweiligen Vergabestelle zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden.

    Erläuterung:
    1. Als erster Schritt ist die Summe der Nettoeinnahmen aus den Teilnahmebeiträgen des Feriencamps zu ermitteln und zu prüfen, ob die Angaben des Vereins zu den Nettoeinnahmen plausibel sind.

    Aus der Summe der Nettoeinnahmen ist dann das Nutzungsentgelt (10 %) zu bestimmen.

    • Beispiel:
      Verein F veranstaltet ein Feriencamp mit 25 Teilnehmenden und erhebt pro Person einen Teilnahmebeitrag von 170 €. Den Nachweis zur Anzahl der Teilnehmenden und zur Höhe des Teilnahmebeitrags erbringt Verein F mittels Screenshots von seinem Aufruf zum Feriencamp auf seiner Vereinshomepage bzw. mittels Auszugs aus seinem Buchungsprogramm.
      Die vom Verein F nachgewiesenen Nettoeinnahmen aus dem Feriencamp belaufen sich somit auf 4.250 € (25 × 170 €). Das Nutzungsentgelt beträgt somit 425 € (10 % von 4.250 € = 425 €).

    2. Hat der Verein Angaben zu den Ausgaben gemacht, weil er diese berücksichtigt haben möchte, ist im zweiten Schritt die Summe der berücksichtigungsfähigen Ausgaben zu ermitteln.

    • Beispiel:
      Verein F hat Kosten für Catering in Höhe von 1.000 €, Kosten für Ausstattung in Höhe von 850 € und Kosten für drei Trainerinnen/Trainer von je 280 €.
      Die Summe der berücksichtigungsfähigen Ausgaben beläuft sich daher auf 2.690 € (1.000 € + 850 € + 3 × 280 € = 2.690 €).

    3. Als dritter Schritt ist der Differenzbetrag aus den Nettoeinnahmen (Schritt 1) und den berücksichtigungsfähigen Ausgaben (Schritt 2) zu ermitteln.

    • Beispiel:
      Verein F hat Nettoeinnahmen in Höhe 4.250 € (Schritt 1) und berücksichtigungsfähige Ausgaben in Höhe von 2.690 € (Schritt 2).
      Der Differenzbetrag aus den Nettoeinnahmen und den Ausgaben beträgt 1.560 € (4.250 € – 2.690 € = 1.560 €).

    4. Als vierter Schritt ist zu prüfen, ob der Differenzbetrag (Schritt 3) größer oder kleiner als das Nutzungsentgelt (10 % der in Schritt 1 ermittelten Nettoeinnahmen) ist.

    Wenn der Differenzbetrag größer oder genauso groß wie das Nutzungsentgelt ist, wird die Vergabestelle dem Verein das Nutzungsentgelt von 10 % in Rechnung stellen.

    Wenn der Differenzbetrag kleiner ist als das Nutzungsentgelt ist, hat die Vergabestelle ihr Ermessen auszuüben und kann das Nutzungsentgelt entsprechend mindern und lediglich den Differenzbetrag in Rechnung zu stellen.

    • Beispiel 1:
      Verein F hat Nettoeinnahmen in Höhe von 4.250 € (Schritt 1) und berücksichtigungsfähige Ausgaben in Höhe von 2.690 € (Schritt 2). Der Differenzbetrag aus den Nettoeinnahmen und den berücksichtigungsfähigen Ausgaben beträgt 1.560 € (Schritt 3).
      Der Differenzbetrag und ist somit größer als das Nutzungsentgelt (1.560 € > 425 €). Für eine Reduzierung des Nutzungsentgelts besteht daher kein Anlass.
      Die Vergabestelle hat dem Verein B ein Nutzungsentgelt von 10 % in Höhe von 425 € in Rechnung zu stellen.
    • Beispiel 2:
      Verein G hat Nettoeinnahmen in Höhe von 5.500 € (Schritt 1) und berücksichtigungsfähige Ausgaben in Höhe von 5.010 € (Schritt 2). Der Differenzbetrag aus den Nettoeinnahmen und den berücksichtigungsfähigen Ausgaben beträgt 490 € (Schritt 3). Der Differenzbetrag und ist somit kleiner als das Nutzungsentgelt (490 € < 550 €).
      Die Vergabestelle hat zu prüfen, ob die Ausgaben plausibel sind und gegebenenfalls (weitere) Nachweise vom Verein G anzufordern. Sind die Ausgaben plausibel, steht der Vergabestelle ein Ermessen zu, das Nutzungsentgelt entsprechend zu mindern und lediglich den Differenzbetrag von 490 € in Rechnung zu stellen.
  • Welche Anforderungen werden an die Abrechnung und die vorzulegenden Nachweise gestellt?

    Die Anforderungen an die Abrechnung und die vorzulegenden Nachweise sind dieselben wie bei den Regelungen der Nr. 24 Absätze 1 bis 3 und 5 SPAN, d. h. diese müssen nachvollziehbar und glaubhaft sein.

    Sowohl die Summe der Nettoeinnahmen (Anzahl der Teilnehmenden x Teilnahmebeitrag) als auch die Ausgaben müssen plausibel dargelegt werden. Beispielsweise durch einen Flyer oder Screenshot vom Angebot des Feriencamps oder einen Auszug aus dem Buchungsprogramm des Vereins, aus dem der Teilnahmebeitrag, die Anzahl der Teilnehmenden und die Leistungen für die Teilnehmenden (Verpflegung, T-Shirts oder ähnliches) hervorgehen und durch Vorlage der Rechnungen oder Quittungen für Catering und Materialien.

    Die eingereichten Quittungen, Rechnungen, oder Kassenbelege müssen erkennbar einen zeitlichen, inhaltlichen und mengenmäßigen Bezug zum Feriencamp aufweisen. Die Anzahl der als Betreuer/in oder Trainer/in genannten Personen sollte in angemessenem Verhältnis zur Anzahl der Teilnehmenden stehen. Die förderungswürdige Sportorganisation hat nachzuweisen, dass die Aufwandsentschädigung/Vergütung ausschließlich für die Tätigkeit im Feriencamp gezahlt wurde.

    Es liegt im Ermessen der Vergabestelle, zu beurteilen, ob die eingereichten Unterlagen ausreichend und plausibel sind. Im Zweifel kann sie weitere Nachweise verlangen.

  • Bedarf es in jedem Fall einer Vorlage und Prüfung der Nachweise zu den Ausgaben?

    Nein. Es steht dem Verein frei, ob er von der Ausnahmeregelung Gebrauch macht und Angaben und Nachweise zu seinen Ausgaben bei der Abrechnung des Feriencamps einreichen möchte.

    Achtung: Dies gilt nicht für die Nachweise zu den Einnahmen aus den Teilnahmebeträgen. Diese sind immer einzureichen!

    Wird bereits aus den vom Verein angegeben Einnahmen und Ausgaben deutlich, dass die Ausnahmeregelung rein rechnerisch nicht greift (die angegebenen Einnahmen abzüglich der angegebenen Ausgaben decken das Nutzungsentgelt von 10 %), ist die Vorlage von Nachweisen für die Ausgaben und deren Prüfung nicht notwendig. In diesem Fall beschränkt sich die Nachweispflicht des Vereins und die Prüfung durch die Vergabestelle auf die Nettoeinnahmen des Feriencamps.

  • Wird die Norm evaluiert?

    Ja, es ist geplant die Regelung zu den Feriencamps im Herbst/Winter 2027 zu evaluieren.

Kontakt zum Thema

Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Abteilung IV – Sport

Referat IV A
Frau Haase