Aufsicht über die Berliner Standesämter

Urkunde

Bei der Senatsverwaltung für Inneres und Sport nimmt im Referat I C die Arbeitsgruppe I C 2 die Aufsicht über die Berliner Standesämter wahr.

In ihrer Funktion als Aufsicht über die Berliner Standesämter wird die Arbeitsgruppe I C 2 in sämtlichen personenstandsrechtlichen Gerichtsverfahren im Land Berlin beteiligt, wobei die örtliche Zuständigkeit für solche Verfahren im Land Berlin zentral dem Amtsgericht Schöneberg zugewiesen worden ist. Darüber hinaus werden der Aufsichtsbehörde über die Berliner Standesämter auch unabhängig von einem sich möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt anschließenden Gerichtsverfahren von den Berliner Standesämtern vor Vornahme einer Beurkundung im Personenstandsregister Fälle besonderer Schwierigkeit und Bedeutung vorgelegt.

Die Aufsichtsbehörde gibt in diesen Fällen eine Stellungnahme gegenüber dem vorlegenden Standesamt ab, regelmäßig verbunden mit einer Einschätzung zur Rechtslage bzw. einer Empfehlung zum weiteren Vorgehen in dem konkreten Einzelfall. Dadurch wirkt die Aufsichtsbehörde – neben regelmäßigen Besprechungen mit den Standesamtsleitungen – auch auf eine möglichst einheitliche Rechtspraxis im Land Berlin hin. Der Einheitlichkeit der Rechtspraxis sind allerdings von Rechts wegen Grenzen gesetzt. Einschätzungen und Empfehlungen der Aufsichtsbehörde binden das zuständige Standesamt nicht, denn nach den bundesrechtlichen Vorgaben des Personenstandsgesetzes (PStG) sind Standesbeamtinnen und Standesbeamten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Urkundspersonen nicht an Weisungen gebunden. Folglich handelt es sich bei der Aufsicht über die Standesämter auch nicht um eine Fach- oder eine Rechtsaufsicht, sondern um eine Aufsicht im Sinne des PStG. Die Dienstaufsicht über die bezirklichen Standesbeamtinnen und Standesbeamten wird eigenverantwortlich in dem jeweiligen Bezirk wahrgenommen.

Zur Beschleunigung der Arbeitsabläufe wird ergänzend auf Folgendes hingewiesen: Bürgerinnen und Bürger sollten sich im Rahmen laufender personenstandsrechtlicher Gerichtsverfahren beim Amtsgericht Schöneberg mit ihren Stellungnahmen und etwaigen Nachfragen ausschließlich an das Gericht wenden und nicht an die am Verfahren beteiligte Aufsichtsbehörde. Dies gilt auch in den Fällen, in denen auf eine Stellungnahme der Aufsichtsbehörde während eines laufenden gerichtlichen Verfahrens reagiert werden soll. Denn die Verfahrensleitung obliegt gemäß § 28 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) allein dem zuständigen Gericht und sämtliche Stellungnahmen während eines laufenden Gerichtsverfahrens sind daher ausschließlich an das Gericht zu übermitteln.

Kontakt Optionen

Für Terminvereinbarungen und bei weiteren Fragen wenden Sie sich an Ihr zuständiges Standesamt.
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