Sonstiges Ordnungsrecht

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Sammlungsrecht

Im Land Berlin wurde das Sammlungsgesetz mit Wirkung vom 1. Januar 2004 aufgehoben. Seitdem ist es nicht genehmigungspflichtig, für welche Zwecke auch immer zu sammeln, sofern sich nicht aus anderen Bestimmungen, z. B. bezüglich der Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen, etwas anderes ergibt.

Entgegen der grundsätzlichen Erlaubnisfreiheit kann die Durchführung einer Sammlung allerdings nach dem allgemeinen Ordnungsrecht untersagt werden, wenn durch das Verbot Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren sind.

Deutsche Zentralinstitut für soziale Fragen (DZI)
Archiv für Wohlfahrtspflege
Bernadottenstr. 94
14195 Berlin
Telefon.: (030) 8839001-0

Fundrecht

Die Ordnungsaufgaben auf dem Gebiet des Fundwesens sind in Berlin den Bezirksämtern zugewiesen.

Das Zentrale Fundbüro Berlin befindet sich im Gebäude des ehemaligen Flughafens Tempelhof. Es wird als regionalisierte Ordnungsaufgabe vom Bezirk Tempelhof-Schöneberg betrieben

Fundtiere werden vorrangig von den Ordnungsämtern in Berlin entgegengenommen, innerhalb der Geschäftszeit auch von der Tiersammelstelle des Amtes für regionalisierte Ordnungsaufgaben des Bezirksamtes Lichtenberg sowie von der Polizei Berlin

Sonn- und Feiertagsrecht

Gesetzliche Feiertage sind im Land Berlin der Neujahrstag, der Karfreitag, der Ostermontag, der 1. Mai, der Himmelfahrtstag, der Pfingstmontag, der Tag der deutschen Einheit sowie der erste und der zweite Weihnachtstag. Dies ergibt sich aus Artikel 2 des Einigungsvertrags, Artikel 35 der Verfassung von Berlin und § 1 des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz – FTG). An diesen Feiertagen und allen Sonntagen besteht grundsätzlich ein Verbot öffentlich bemerkbarer Arbeiten (§ 2 der Verordnung über den Schutz der Sonn- und Feiertage – Feiertagsschutz-Verordnung – FSchVO). Weitere Schutzvorschriften gelten an den so genannten „stillen Tagen“ – Karfreitag, Volkstrauertag und am Totensonntag. Diese sind in § 4 FSchVO geregelt.

Unter gesetzlichem Schutz stehen neben den gesetzlichen Feiertagen auch religiöse Feiertage, die von den christlichen Kirchen, den muslimischen Glaubensgemeinschaften, der Jüdischen Gemeinde zu Berlin und anderen Religionsgesellschaften begangen werden. Beispiele für diese religiösen Feiertage sind der Reformationstag, Jom Kippur oder das Zuckerfest. An diesen Tagen ist Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die der jeweiligen Religionsgesellschaft angehören, Gelegenheit zum Besuch religiöser Veranstaltungen zu geben, soweit nicht unabweisbare betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen (§ 3 FTG). Auch Schülerinnen und Schüler können an den religiösen Feiertagen ihres Bekenntnisses vom Unterricht befreit werden.

Für die Ahndung von Verstößen gegen den Sonn- und Feiertagsschutz sind in Berlin die Ordnungsämter der Bezirksämter zuständig. Bei diesen Stellen können auch Ausnahmegenehmigungen von den Verboten der Feiertagsschutz-Verordnung beantragt werden.