Die Landesflagge

Landesflagge Berlin

Feststehende Beflaggungstage

Alle Gebäude und Gebäudeteile, die von Dienststellen und sonstigen Einrichtungen des Landes Berlin und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts benutzt werden, sind ohne besondere Anordnung wie folgt zu beflaggen:

  • 27.01. Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus (Trauerbeflaggung)
  • 08.03. Frauentag
  • 11.03. nationaler Gedenktag für die Opfer terroristischer Gewalt (Trauerbeflaggung)
  • 18.03. Jahrestag der Märzrevolution
  • 01.05. Tag der Arbeit
  • 08.05. Jahrestag der Befreiung vom Nationalsozialismus und der Beendigung des Zweiten Weltkrieges
  • 09.05. Europatag
  • 23.05. Jahrestag der Verkündung des Grundgesetzes
  • 15.06. Nationaler Veteranentag
  • 17.06. Jahrestag des Volksaufstandes in der DDR
  • 20.06. Tag des Gedenkens an die Opfer von Flucht und Vertreibung
  • 20.07. Tag des Gedenkens an den Widerstand gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft
  • 03.10. Tag der deutschen Einheit
  • 09.11. Jahrestag der Novemberrevolution und Ausrufung der Republik, der Novemberpogrome und des Berliner Mauerfalls
  • am Volkstrauertag – vorletzter Sonntag vor dem 1. Advent (Trauerbeflaggung)
  • am Tag der Wahl der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten
  • an den Tagen allgemeiner Wahlen (Wahl zum Europäischen Parlament, Wahl zum Deutschen Bundestag, Wahl zum Abgeordnetenhaus von Berlin und zu den Bezirksverordnetenversammlungen).

Weitere Beflaggungsanlässe

Darüber hinaus kann die Senatsverwaltung für Inneres und Sport aus weiteren Gründen Beflaggung anordnen. Dies erfolgt insbesondere bei Staatsbesuchen im Land Berlin, im Einklang mit entsprechenden Anordnungen des Bundesministeriums des Innern oder als eingeschränkte Beflaggung bei Veranstaltungen in Berlin mit überregionaler Bedeutung. Als Ausdruck staatlicher Trauer kann Trauerbeflaggung angeordnet werden.

Flaggenfolge

Wird geflaggt, ist an der von außen auf das Gebäude gesehen linken Seite die Europaflagge, in der Mitte die Bundesflagge und an der rechten Seite die Landesflagge zu setzen. Sind nur zwei Flaggenmasten vorhanden, ist vom Setzen der Europaflagge abzusehen.

Weitere Informationen

Kontakt

Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Abteilung I – Staats- und Verwaltungsrecht

Ansprechperson

Frau Fasel
I A 15