Die Landesflagge

Landesflagge Berlin

Feststehende Beflaggungstage

Alle Gebäude und Gebäudeteile, die von Dienststellen und sonstigen Einrichtungen des Landes Berlin und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts benutzt werden, sind zu beflaggen:

  • am Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus (27. Januar),
  • am Frauentag (8. März),
  • am Jahrestag des 18. März 1848,
  • am Tag der Arbeit (1. Mai),
  • am Jahrestag der Befreiung vom Nationalsozialismus und der Beendigung des Zweiten Weltkrieges in Europa (8. Mai),
  • am Europatag (9. Mai),
  • am Jahrestag der Verkündung des Grundgesetzes (23. Mai),
  • am Jahrestag des 17. Juni 1953,
  • am Tag des Gedenkens an die Opfer von Flucht und Vertreibung (20. Juni)
  • am Jahrestag des 20. Juli 1944,
  • am Tag der deutschen Einheit (3. Oktober),
  • am Jahrestag der Novemberrevolution und Ausrufung der Republik, der Novemberpogrome und des Berliner Mauerfalls (9. November),
  • am Volkstrauertag (zweiter Sonntag vor dem 1. Advent),
  • am Tag der Wahl der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten,
  • an den Tagen allgemeiner Wahlen (Wahl zum Europäischen Parlament, Wahl zum Deutschen Bundestag, Wahl zum Abgeordnetenhaus von Berlin und zu den Bezirksverordnetenversammlungen).

Am Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus und am Volkstrauertag ist Trauerbeflaggung zu setzen.

Weitere Beflaggungsanlässe

Darüber hinaus kann die Senatsverwaltung für Inneres und Sport aus weiteren Gründen Beflaggung anordnen. Dies erfolgt insbesondere bei Staatsbesuchen im Land Berlin, im Einklang mit entsprechenden Anordnungen des Bundesministeriums des Innern oder als eingeschränkte Beflaggung bei Veranstaltungen in Berlin mit überregionaler Bedeutung. Als Ausdruck staatlicher Trauer kann Trauerbeflaggung angeordnet werden.

Flaggenfolge

Wird geflaggt, ist an der von außen auf das Gebäude gesehen linken Seite die Europaflagge, in der Mitte die Bundesflagge und an der rechten Seite die Landesflagge zu setzen. Sind nur zwei Flaggenmasten vorhanden, ist vom Setzen der Europaflagge abzusehen.