Auch die umwälzenden politischen Veränderungen Ende der 80er/ Anfang der 90er Jahre in der Bundesrepublik Deutschland und die weiteren Demokratisierungsprozesse in Osteuropa können leider nicht zu der Annahme verleiten, es bestünden keine Gefahren mehr für den Staat und seine Bevölkerung. Die Bundesrepublik Deutschland ist wegen ihrer politischen Bedeutung und ihrer Wirtschaftskraft auch weiterhin für fremde Nachrichtendienste von Interesse. Die Länder sehen keinen Widerspruch zwischen ihrem Wunsch nach politischer und wirtschaftlicher Zusammenarbeit mit der Bundesrepublik Deutschland und ihren gleichzeitigen Bemühungen, sie auszuforschen. Gute politische Beziehungen sind leider immer noch keine Garantie für einen Verzicht auf nachrichtendienstliche Informationsbeschaffung. Zusätzlich gibt es auch weiterhin Bemühungen von Organisationen, Interessenverbänden oder Einzelpersonen, die ebenfalls versuchen, aus extremistischen (politisch, wie religiös) oder auch aus rein
kriminellen Motivationen heraus, unberechtigterweise an vertrauliche Unterlagen zu kommen. Ausforschungsversuche stellen daher auch aktuell eine Gefahr für den Bestand und die Sicherheit unseres Staates dar.
Der Schutz dieser geheimhaltungsbedürftigten Informationen ist die Aufgabe des Geheimschutzes, in dem er die materiellen und personellen Voraussetzungen dafür schafft, dass Unbefugte keine Kenntnis von den im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftigten Tatsachen (Verschlusssachen) erhalten oder in sicherheitsempfindlichen stellen öffentlicher Einrichtungen beschäftigt werden.
Eine Verschlusssache ist hierbei alles – unabhängig von der Darstellungsform (u.a. Schriftstücke, Zeichnungen, Kopien, Film- und Bildmaterial, Speichermedien, elektrische Signale, Geräte und technische Einrichtungen, Bauwerke sowie das gesprochene Wort) – , was im staatlichen Interesse durch besondere Sicherheitsmaßnahmen vor Unbefugten geheim gehalten werden muss.
Die Verantwortung für den personellen und materiellen Geheimschutz in Behörden trägt der jeweilig Leiter, der diese Aufgabe weitgehend auf eine(n ) Geheimschutzbeauftragte(n) übertragen kann.
Die Erfahrungen aus dem Bereich der Terrorismusbekämpfung haben gezeigt, dass für die Sicherheit des Staates als verfassungsrechtlich verbriefte Friedens – und Ordnungsmacht und die von ihm zu gewährleistende Sicherheit seiner Bevölkerung als unverzichtbarer Verfassungswert neben dem Schutz von Verschlusssachen Regelungen zum Sabotageschutz erforderlich sind.
Als unmittelbare Folge der Terroranschläge des 11. September 2001 in den USA sieht das „Terrorismusbekämpfungsgesetz“ daher vor, dass Personen, die an einer sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung beschäftigt sind oder werden sollen, künftig einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen sind. Hierdurch soll einer Gefährdung dieser Einrichtungen und als direkte Folge daraus des Staates und seiner Bevölkerung durch so genannte „Innentäter“ vorgebeugt werden.
Im Land Berlin wird der personelle Sabotageschutz durch das Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetz und der dazu erlassenen Verordnungen zur Festlegung der Arten lebenswichtigern Einrichtungen geregelt. Der Sabotageschutz im nicht-öffentlichen Bereich sowie für die verteidigungswichtigen Einrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland wird bundesgesetzlich geregelt und obliegt dem Bund.