Die deutsche Staatsangehörigkeit, ihr Erwerb und Verlust sind in Artikel 116 Grundgesetz und im Staatsangehörigkeitsgesetz geregelt.
Im Bundesland Berlin werden Staatsangehörigkeitsangelegenheiten nach dem Allgemeinen Zuständigkeitsgesetz in Aufgabenteilung durch die Senatsverwaltung für Inneres und Sport sowie durch die Bezirksämter ausgeführt.
Für die Beratung in Einzelfällen und die Entgegennahme von:
- Einbürgerungsanträgen (Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag)
- Anträgen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeitsausweise und Negativbescheinigungen)
- Anträgen auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung (zur Abwendung eines Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit durch antragsbedingte Annahme einer ausländischen Staatsangehörigkeit)
- Erklärungen im Zusammenhang mit der Optionspflicht nach § 29 StAG
- Sonstigen staatsangehörigkeitsrechtlichen Erklärungen
sind die Bezirksämter des jeweiligen Wohnorts zuständig. Auf den dortigen Internetseiten können Sie sich insbesondere über die Einbürgerungsvoraussetzungen und das Einbürgerungsverfahren im Land Berlin informieren. Bitte lassen Sie sich vor Stellung eines Einbürgerungsantrags von der Staatsangehörigkeitsbehörde individuell beraten.
Weiterführende Links und die Kontaktdaten in den Berliner Bezirksämtern finden Sie in der rechten Informationsspalte.