Staatsangehörigkeit und Einbürgerung

Drei lachende Jugendliche unterschiedlicher Ethnien

Der Erwerb und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ist in Artikel 116 Grundgesetz und im Staatsangehörigkeitsgesetz geregelt. Im Januar 2024 hat der Bundestag ein Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts mit wesentlichen Gesetzesänderungen verabschiedet, die voraussichtlich in der ersten Jahreshälfte 2024 in Kraft treten werden.

Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport ist als oberste Landesbehörde zuständig für Grundsatzfragen des Staatsangehörigkeitsrechts. Dazu gehört insbesondere die Mitwirkung an der Erarbeitung von bundeseinheitlichen Vorschriften und deren Umsetzung im Zusammenwirken mit den anderen Bundesländern. Eingaben und Petitionen werden hier bearbeitet. Die Behörde übt auch die Fachaufsicht über das Landesamt für Einwanderung aus, d.h. sie hat die Umsetzung und Einhaltung der entsprechenden bundes- und landesrechtlichen Vorgaben sicherzustellen und auf eine einheitliche Verwaltungspraxis in Anwendung der staatsangehörigkeitsrechtlichen Bestimmungen hinzuwirken.

Das -Landesamt für Einwanderung –Abteilung S- ist seit dem 1.1.2024 zentrale Staatsangehörigkeitsbehörde des Landes Berlin. Sofern Sie Ihren Lebensmittelpunkt im Land Berlin und ein staatsangehörigkeitsrechtliches Anliegen haben, wenden Sie sich bitte dorthin. Das Landesamt für Einwanderung ist insbesondere zuständig für die Entgegennahme und Bearbeitung von
  • Einbürgerungsanträgen (Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag),
  • Anträgen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeitsausweise und Negativbescheinigungen),
  • Anträgen auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung (zur Abwendung des aktuell noch gesetzlich eintretenden Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit durch antragsbedingte Annahme einer ausländischen Staatsangehörigkeit),
  • Erklärungen im Zusammenhang mit der aktuell noch geltenden Optionspflicht nach § 29 StAG,
  • Sonstigen staatsangehörigkeitsrechtlichen Erklärungen.

Informationen zum Landesamt für Einwanderung

Auf der Internetseite des Landesamts für Einwanderung können Sie sich über die Einbürgerungsvoraussetzungen informieren und die notwendigen Formulare herunterladen. Der Antrag auf Einbürgerung kann auf der Internetseite des Landesamts online gestellt werden. Mit einem Quick-Check können Sie dabei vor einer Antragsstellung kostenlos prüfen, ob Sie alle Voraussetzungen für eine Einbürgerung voraussichtlich erfüllen und ob eine Antragsstellung für Sie empfohlen wird.

Die Berliner Bezirke besitzen in staatsangehörigkeitsrechtlichen Einzelangelegenheiten keine Zuständigkeit mehr. Anträge, die Sie dort gestellt haben, sind am 1.1.2024 in die Zuständigkeit des Landesamts für Einwanderung übergegangen.

Zuständigkeit im Referat I B 2

  • für den Erlass des Widerspruchsbescheides, wenn sich der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt des Landesamtes für Einwanderung nach Absatz 1 richtet. (Einzulegen ist der Widerspruch aber beim Landesamt für Einwanderung)
  • für Rechtsstreitigkeiten des Landesamtes für Einwanderung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten, sofern sie wegen grundsätzlicher oder übergeordneter Bedeutung übernommen werden, und
  • für die zentrale Verwaltung der Staatsangehörigkeitsakten des Landes Berlin, soweit Verfahren vor dem 1. Januar 2024 bestandskräftig abgeschlossen wurden.
    Anträge auf Aktenauskunft zu solchen Verfahren sind bei der Senatsverwaltung für Inneres und Sport – IB 2 – zu stellen. Kontaktdaten und weiterführende Links finden Sie auf der Seite.

Weitere Informationen