Bezirksaufsicht und Eingriffsrecht

Rathaus Schöneberg

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Bezirksaufsicht

Die Bezirksaufsicht dient der Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften durch die Bezirke. Eine darüber hinausgehende Kontrolle des bezirklichen Handelns auf Zweckmäßigkeit durch die Bezirksaufsicht erfolgt nicht.

Mit dem Inkrafttreten des Landesorganisationsgesetzes (LOG) zum 1. Januar 2026 wurde die Bezirksaufsicht dezentralisiert. Gemäß § 21 Abs. 1 LOG unterliegen die Bezirksverwaltungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nunmehr der Bezirksaufsicht der für das jeweilige Politik- oder Querschnittsfeld zuständigen Senatsverwaltung. Eine zentrale Zuständigkeit der Senatsverwaltung für Inneres und Sport als Bezirksaufsichtsbehörde besteht seitdem nicht mehr.

Die Politik- und Querschnittsfelder sind in der Anlage zu § 7 Abs. 5 LOG aufgeführt. Sofern Sie sich wegen eines aus Ihrer Sicht vorschriftswidrigen bezirklichen Verwaltungshandelns an die Bezirksaufsicht wenden möchten, wenden Sie sich bitte an die jeweils für das Politik- oder Querschnittsfeld zuständige Senatsverwaltung. Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport können Sie für die Politikfelder Inneres und Sport über die untenstehenden Kontaktdaten erreichen.

Die Maßnahmen der Bezirksaufsicht werden nunmehr in § 22 LOG geregelt. Danach kann die zuständige Senatsverwaltung
1. von den Bezirksverwaltungen Auskünfte, Berichte, die Vorlage von Akten und sonstigen Unterlagen fordern und Prüfungen anordnen (Informationsrecht),
2. Beschlüsse und Anordnungen bezirklicher Organe, die das bestehende Recht verletzen oder gegen Verwaltungsvorschriften verstoßen, aufheben und verlangen, dass Maßnahmen, die auf Grund derartiger Beschlüsse und Anordnungen getroffen sind, rückgängig gemacht werden (Aufhebungsrecht),
3. den zuständigen bezirklichen Organen, die es unterlassen, Beschlüsse zu fassen oder Anordnungen zu treffen, aufgeben, innerhalb bestimmter Frist die erforderlichen Beschlüsse zu fassen oder die erforderlichen Anordnungen zu treffen (An-weisungsrecht),
4. selbst Maßnahmen rückgängig machen, Beschlüsse fassen oder Anordnungen treffen, wenn sich die zuständigen bezirklichen Organe weigern (Ersatzbeschlussfassungsrecht), und durch einen Beauftragten durchführen lassen (Ersatzvornahme).

Ein Senatsbeschluss ist für die unter 2 bis 4. genannten Maßnahmen nicht mehr erforderlich. Diese Bezirksaufsichtsmaßnahmen sind jedoch im Benehmen mit der Senatsverwaltung für Inneres und Sport auszuüben, die darauf achtet, dass die Entschlusskraft und Verantwortungsfreudigkeit der Bezirke durch die Bezirksaufsicht nicht unangemessen beeinträchtigt wird. Bei Fragen zur Herstellung des Benehmens können Sie sich ebenfalls über die untenstehenden Kontaktdaten an die Senatsverwaltung für Inneres und Sport wenden.

Ein Einschreiten der Bezirksaufsicht steht im Ermessen der zuständigen Senatsverwaltung. Er schreitet ein, wenn ein öffentliches Interesse gegeben ist. Soweit Bürgerinnen und Bürger gegen sie belastende Maßnahmen des Bezirksamts (z. B. Verwaltungsakte) selbst verfahrensrechtlich (durch Widerspruch) oder gerichtlich vorgehen können, geht die Inanspruchnahme des Individualrechtsschutzes regelmäßig vor.

Eingriffsrecht

Ein aufsichtliches Einschreiten gegen ein rechtmäßiges Verhalten der Bezirke ist nur in Ausnahmefällen möglich. Voraussetzung dafür ist gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 LOG, dass ein rechtmäßiges Handeln oder Unterlassen eines Bezirksamts erhebliche Gesamtinteressen Berlins beeinträchtigt. Erhebliche Gesamtinteressen Berlins sind immer dann gegeben, wenn die Gefahr eines erheblichen Schadens durch das Handeln eines Bezirksamts für die Stadt (nicht nur für einzelne Bezirke) besteht. Solche Interessen sind auch gegeben, wenn Belange Berlins als Bundeshauptstadt beeinträchtigt werden oder wenn Weisungen der Bundesregierung nicht befolgt werden.

Mögliche Eingriffsmaßnahmen sind gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 LOG i.V.m. § 24 Abs. 3 LOG die Anforderung von Auskünften und Berichten, die Anordnung von Prüfungen, die Erteilung von Einzelweisungen und die Vornahme erforderlicher Maßnahmen im Wege des so genannten Selbsteintrittsrechts, soweit die Einzelweisungen nicht befolgt werden. Die Wahrnehmung dieser Befugnisse obliegt dem fachlich zuständigen Senatsmitglied. Dieses muss vor einer Ausübung des Eingriffsrechts die Verständigung mit dem Bezirksamt suchen. Ein Eingriff ist nur zulässig, soweit eine einvernehmliche Lösung mit dem Bezirksamt nicht erzielt werden kann. Die Ausübung des Eingriffsrechts muss zudem im Benehmen mit der für Inneres zuständige Senatsverwaltung als der für Bezirksangelegenheiten zuständigen Senatsverwaltung erfolgen.

Weitere Informationen

Kontakt

Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Abteilung I – Staats- und Verwaltungsrecht

Ansprechperson

Herr Sakkaki