Das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln, ist im Grundgesetz (Art. 8 Abs. 1 GG) und in der Berliner Verfassung (Art. 26 der Verfassung von Berlin (VvB)) geschützt. In Berlin ist es Aufgabe der Polizei, dieses Recht zu gewährleisten.
Zentrales Regelwerk hierfür ist das am 28.02.2021 in Kraft getretene Versammlungsfreiheitsgesetz Berlin (VersFG BE), welches das zuvor in Berlin geltende Versammlungsgesetz des Bundes (VersG) ablöst. Seit der Föderalismusreform 2006 ist die Kompetenz zur Gesetzgebung für das Versammlungsrecht vom Bund auf die Länder übergegangen. Berlin hat nunmehr von dieser Kompetenz umfassend Gebrauch gemacht. und setzt damit die von den Regierungsparteien 2016 geschlossenen Koalitionsvereinbarung, ein eigenes Berliner Versammlungsfreiheitsgesetz zu schaffen, um. Das Gesetz über Aufnahmen und Aufzeichnungen von Bild und Ton bei Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzügen, das Gesetz über die Befriedung des Tagungsortes des Abgeordnetenhauses von Berlin (Berliner Bannmeilengesetz) sowie das Gesetz zum Schutz von Gedenkstätten, die an die Opfer der menschenunwürdigen Behandlung unter der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft erinnern (Gedenkstättenschutzgesetz) sind mit Inkrafttreten des neuen Versammlungsfreiheitsgesetzes außer Kraft getreten. Die Regelungsinhalte dieser Gesetze wurden in das neue Versammlungsfreiheitsgesetz mit aufgenommen, so dass nunmehr alle gesetzlichen Vorschriften zu Versammlungen in einem Gesetz gebündelt sind.
Nicht jede Veranstaltung ist eine Versammlung im Sinne der Art. 8 Abs. 1 GG, 26 VvB. Erst wenn sich mindestens zwei Personen zu einem gemeinsamen Zweck zusammen finden und der gemeinsame Zweck darin besteht, an der „öffentlichen Meinungsbildung“ teilzunehmen, liegt eine Versammlung vor (vgl. § 2 VersFG BE). Kulturelle, religiöse, sportliche oder gewerbliche Veranstaltungen sind daher keine Versammlungen.
Versammlungen müssen nicht genehmigt werden. Das VersFG BE sieht lediglich eine Anzeigepflicht für öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge vor: Sie müssen spätestens 48 Stunden vor der Einladung zu der Versammlung bei der Polizei angezeigt werden (vgl. § 12 Abs. 1 VersFG BE). Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Versammlung oder dem Aufzug der erforderliche Schutz zuteilwerden kann, Drittinteressen berücksichtigt und Sicherheitsinteressen gewahrt werden können.
Für so genannte Spontanversammlungen gilt die Anzeigepflicht nicht in jedem Fall: Spontanversammlungen, die sich augenblicklich bilden und die typischerweise von niemandem veranstaltet werden, müssen nicht angezeigt werden. Sollen Versammlungen aus kurzfristigem Anlass erfolgen (so genannte Eilversammlungen) entfällt die Anzeigepflicht nicht, nur die Anzeigefrist ist eine andere: Eilversammlungen sind unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen, sobald der Entschluss zu ihrer Durchführung feststeht. Dies ist entsprechend ist § 12 Absatz 6 und 7 VersFG BE geregelt.
Das VersFG BE enthält ferner Regelungen für öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen (§§ 21 ff. VersFG) sowie Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 26 ff. VersFG BE), etwa für den Fall, dass die öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder der Aufzug ohne Anzeige durchgeführt wird (§ 27 Absatz 1 Nummer 1 VersFG BE).