Polizeirecht

Polizistin kontrolliert eine Autofahrerin

Neben der Strafverfolgung hat die Polizei auch die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Regelungen für die Wahrnehmung dieser Aufgabe enthält das Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz des Landes Berlin in der Fassung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930 – kurz: ASOG). Es regelt die Aufgaben und Befugnisse der Polizei, die polizeiliche Datenverarbeitung, die Vollzugshilfe, den Schadensausgleich sowie Erstattungs- und Entschädigungsansprüche. Die polizeiliche Zwangsanwendung ist in Berlin nicht im ASOG, sondern in gesonderten Gesetzen geregelt: im Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes (VwVG), das gemäß § 8 Abatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG Bln) auch für das Vollstreckungsverfahren der Behörden Berlins gilt, sowie im Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin (UZwG Bln).

Neben der allgemeinen Befugnisregelung, der sog. Generalklausel (§ 17 Absatz 1 ASOG), enthält das ASOG in den §§ 18 bis 51 ASOG zahlreiche spezielle Befugnisse, die sog. Standardmaßnahmen, z.B. die Identitätsfeststellung (§ 21 ASOG), erkennungsdienstliche Maßnahmen (§ 23 ASOG), die Datenerhebung durch längerfristige Observation und den Einsatz technischer Mittel (§ 25 ASOG), die Platzverweisung und das Aufenthaltsverbot (§ 29 ASOG), den Gewahrsam (§ 30 ASOG) sowie die Durchsuchung von Personen, Sachen oder Wohnungen (§§ 34 ff. ASOG).

Das ASOG regelt darüber hinaus auch die Verarbeitung (also insbesondere Erhebung, Übermittlung, Speicherung und sonstige Nutzung) personenbezogener Daten durch die Polizei. Es bestimmt ferner die Rechte der von der Datenverarbeitung durch die Polizei Betroffenen, wie unter anderem die Rechte auf Auskunft, Löschung und Berichtigung ihrer personenbezogenen Daten. Sofern die Polizei hingegen als Strafverfolgungsbehörde tätig wird, gelten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO). Ergänzend gelten die Bestimmungen des Berliner Datenschutzgesetzes (BlnDSG), soweit das ASOG bzw. die StPO keine speziellen Regelungen enthalten oder dessen Anwendung nicht ausschließen.