Das Gesetz zur Beschränkung des Post- und Fernmeldegeheimnisses legt die Voraussetzungen fest, unter denen Telekommunikation und Post überwacht werden dürfen. Demnach darf die Überwachung nur erfolgen,
wenn es erforderlich ist, um drohende Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes abzuwehren, wenn Anhaltspunkte für bestimmte schwerwiegende Straftaten z.B. geheimdienstliche Agententätigkeit oder Bildung einer terroristischen Vereinigung vorliegen, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert ist.
Die Überwachung unterliegt einem umfassenden Genehmigungsverfahren, in dem der Senator für Inneres die einzelnen Maßnahmen anordnet. Zusätzlich ist die Zustimmung der so genannten G-10-Kommission erforderlich. Die Genehmigung der Maßnahmen ist jeweils auf eine Dauer von drei Monaten befristet, danach ist eine Verlängerung in gleicher Weise wie vorstehend beschrieben erforderlich.
Nicht nur die ministerielle Anordnung von Beschränkungsmaßnahmen,sondern der gesamte Prozess der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten unterliegen der Kontrolle der G 10-Kommission.