Fragen und Antworten zu den ermäßigten Angeboten
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Wer ist berechtigt?
Berechtigt sind alle Personen, die ihren Hauptwohnsitz in Berlin haben und eine der folgenden Leistungen beziehen. Dies gilt auch, wenn diese Leistungen in einem anderen Bundesland bezogen werden:
- Bürgergeld (Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld)
- Sozialhilfe
- Grundsicherung im Alter
- Grundsicherung bei voller Erwerbsminderung
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Wohngeld
- Leistungen nach den SED-Unrechtsbereinigungsgesetzen:
- Opferrente nach § 17a Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG)
- Ausgleichsleistungen nach § 8 Berufliches Rehabilitierungsgesetz (BRehaG)
- Ausgleichsrente für Schwerbeschädigte oder Berufsschadensausgleich nach § 21 StrRehaG, § 4 Häftlingshilfegesetz (HHG) und § 3 Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) in Verbindung mit § 144 SGB XIV
- Berufsschadensausgleich nach § 21 StrRehaG, § 4 Häftlingshilfegesetz (HHG) und § 3 Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) in Verbindung mit § 89 SGB XIV
- NS-Ausgleichsrente nach § 13 Gesetz über die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus (PrVG)
- Wohnungslose, die sich in Berlin Aufhalten und eine der oben genannten Leistungen beziehen, sind ebenfalls berechtigt, Vergünstigungen zu erhalten.
Darüber hinaus können bei den Leistungen 1 bis 5 auch die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft der leistungsberechtigten Person (Familienangehörige) sowie die Haushaltsmitglieder eines Wohngeldempfängers die Vergünstigungen in Anspruch nehmen.
Dies gilt auch für Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, die wegen ihres Einkommens selbst keinen eigenen Leistungsanspruch haben, aber mit ihrem übersteigenden Einkommen den Bedarf der anderen Mitglieder decken. Als Nachweis der Berechtigung ist durch diese Personen neben dem Leistungsbescheid selbst die Anlage zum Bescheid, der Berechnungsbogen, vorzuzeigen.
Wohnungslose, die sich in Berlin Aufhalten und eine der oben genannten Leistungen beziehen, sind ebenfalls berechtigt, Vergünstigungen zu erhalten.
Auch Personen im Berliner Justizvollzug, die an Maßnahmen außerhalb des Vollzuges teilnehmen, erhalten einen Leistungsnachweis und können damit die ermäßigten Angebote nutzen.
Zusätzlich wird ein Leistungsnachweis für die Nutzung der ermäßigten Angebote auf Antrag auch an Personen ausgegeben, die- in Berlin leben (z.B. in einer besonderen Wohnform, einem Heim) und in einem anderen Bundesland Sozialhilfeleistungen beziehen oder
- in Berlin ihren Wohnsitz haben und in einem anderen Bundesland Opferrenten oder Ausgleichsleistungen nach den SED-Unrechtsbereinigungsgesetzen beziehen.
Personen, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) VIII oder andere nicht hier aufgeführte Leistungen beziehen, haben keinen Anspruch auf die ermäßigten Angebote.
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Womit lässt sich die Berechtigung nachweisen?
- mit einem gültigen “Berechtigungsnachweis”
- mit einer gültigen VBB-Kundenkarte Berlin-Ticket S
- mit einem gültigen Leistungsbescheid
- mit einem gültigen Leistungsnachweis
- mit einem gültigen berlinpass-BuT (kurz BuT-pass)
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Was ist der "Berechtigunsnachweis"?
Bild: SenIAS, III A 2
Der “Berechtigungsnachweis” enthält eine Tabelle, in der für jede berechtigte Person folgende Daten aufgeführt sind:
• Name
• Vorname
• Geburtsdatum
• Gültigkeitszeitraum
• QR-Code (8-stellig)Für jede in der Tabelle aufgeführte Person ist ein QR-Code aufgebracht. Ohne diesen QR-Code ist für diese Person der Berechtigungsnachweis nicht gültig.
Der Berechtigungsnachweis wird seit dem 1. Oktober 2024 durch die Leistungsstellen nicht mehr ausgegeben. Wenn Sie noch einen gültigen Berechtigungsnachweis haben, kann dieser bis zum Ende seiner Gültigkeit noch als Nachweis der Berechtigung genutzt werden.
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Was ist die VBB-Kundenkarte Berlin S?
Bild: BVG
Die VBB-Kundenkarte Berlin S ist eine Plastikkarte mit einem Format etwa einer EC-Karte, die zur Nutzung des Berlin-Ticket S genutzt werden konnte und auch so lange genutzt werden kann, wie sie noch gültig ist. Gleichzeitig kann die VBB-Kundenkarte Berlin S auch von den Anbietern ermäßigter Angebote als Nachweis der Berechtigung akzeptiert werden.
Auf der VBB-Kundenkarte Berlin S ist das Passbild, der Vor- und Nachnamen und das Geburtsdatum des Nutzenden aufgedruckt sowie der Gültigkeitszeitraum und eine Kartennummer.Das Verfahren zur Ausgabe der VBB-Kundenkarte Berlin S ist beendet. Eine Beantragung ist daher nicht mehr möglich. Bereits ausgestellte VBB-Kundenkarten behalten jedoch ihre Gültigkeit und können weiterhin als Nachweis für die Nutzung des Berlin-Ticket S sowie der ermäßigten Angebote verwendet werden.
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Was ist der berlinpass-BuT, kurz BuT-pass?
Bild: SenASGIVA, III A 2.6
Der berlinpass-BuT, auch kurz BuT-pass genannt, – mit oder auch ohne Passfoto – dient Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen als Nachweis für den Anspruch auf Leistungen. Dazu gehören auch die Vergünstigungen bei den sozialen und kulturellen Anbietern in Berlin.
Aufgefaltet enthält der BuT-pass folgende Angaben, die handschriftlich durch die Leistungsstellen ergänzt werden:
Der BuT-pass ist eine Klapp-Karte im Format etwa einer EC-Karte.- Gültigkeitszeitraum (von/bis)
- Unterschrift und Stempel (der Leistungsstelle)
- ggf. ein Passfoto des Kindes bzw. des Jugendlichen
- Name
- Vorname
- Geburtsdatum
- Ausstellungsdatum
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Wie kann ich meinen Leistungsbescheid nutzen?
Bild: SenASGIVA III A 2.8
Der Leistungsbescheid kann als Nachweis der Berechtigung für die ermäßigten Angebote genutzt werden.
Sie können den Leistungsbescheid auch in Kopie verwenden. Einige Angaben auf dem Leistungsbescheid dürfen geschwärzt werden. Folgende Angaben im Leistungsbescheid müssen aber lesbar bleiben:- Kopfbogen
- Überschrift/Betreff
- Name und Vorname der Person, die den Leistungsbescheid verwendet
- Bedarfsgemeinschaftsnummer (BG-Nummer) oder Aktenzeichen des Leistungsbescheides und
- Bewilligungszeitraum
Alle weiteren Angaben (beispielsweise die Höhe der Leistungen oder Kontendaten) können geschwärzt werden.
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Was ist der Leistungsnachweis?
Bild: SenASGIVA, III A 2.6
Nicht alle berechtigten Personen verfügen über einen Leistungsbescheid einer Berliner Leistungsstelle. Dies betrifft Personen,- die eine NS-Ausgleichsrente nach § 13 Gesetz über die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus (PrVG) erhalten, (Zuständigkeit LABO)
- im Berliner Justizvollzug, die an Maßnahmen außerhalb des Vollzuges teilnehmen. (Zuständigkeit Justizvollzugsanstalten)
- die in Berlin leben und in einem anderen Bundesland Sozialhilfeleistungen beziehen. (Zuständigkeit Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg)
- die in Berlin ihren Wohnsitz haben und in einem anderen Bundesland Opferrenten oder Ausgleichsleistungen nach den SED-Unrechtsbereinigungsgesetzen beziehen. (Zuständigkeit LAGeSo)
Für diese Personen wird durch die jeweils zuständige Stelle ein Leistungsnachweis auf ihrem jeweiligen Briefkopf ausgestellt und der abtrennbare untere Teil gestempelt und unterschrieben sowie einder QR-Code-Aufkleber aufgebracht.
Dieser Leistungsnachweis ist nur mit aufgebrachtem QR-Code-Aufkleber, Stempel und Unterschrift und im Original gültig.
Abteilung Soziales
Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung