Zwischen dem Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung und die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege und den Wohlfahrtsverbänden
- Arbeiterwohlfahrt Landesverband Berlin e. V. (AWO),
- Caritasverband für das Erzbistum Berlin e. V. (CV),
- Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband Landesverband Berlin e. V. (DPW),
- Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Berliner Rotes Kreuz e. V. (DRK),
- Diakonisches Werk Berlin – Brandenburg – schlesische Oberlausitz e. V. (DW),
- Jüdische Gemeinde zu Berlin, Körperschaft des Öffentlichen Rechts (JG),
wird folgender öffentlich-rechtlicher Vertrag über die Spitzenverbandsförderung und die Förderprogramme in den Bereichen Gesundheit, Integration, Soziales und Stadtteilzentren im Land Berlin geschlossen:
Präambel
Geeint in dem Anliegen, eine inklusive Stadtgesellschaft in Vielfalt zu verwirklichen, stimmen die Vertragsparteien im Ziel überein, die soziale, gesundheitliche und integrative Infrastruktur im Land Berlin durch Projektförderungen in den Bereichen Gesundheit, Integration, Soziales und Stadtteilzentren sowie die Spitzenverbandsförderung auf dem erreichten Niveau zu sichern und weiterzuentwickeln.
Dazu werden sie insbesondere einen Beitrag leisten zur sozialen Teilhabe und Partizipation benachteiligter Bevölkerungsgruppen, zur Prävention und Reduzierung von Armut und sozialer Ausgrenzung sowie deren Folgen, zum Abbau von Diskriminierung und zur Gleichstellung der Geschlechter.
Ein niedrigschwelliger Zugang zu den Angeboten der sozialen, gesundheitlichen und integrativen Infrastruktur ist dafür sicherzustellen. Die Herausforderungen und Möglichkeiten der Digitalisierung sind dabei mitzudenken, zu entwickeln und zu adressieren.
Das Verhältnis der Vertragsparteien ist vom Gedanken der partnerschaftlichen Zusammenarbeit geprägt. Die rechtliche, fachliche und organisatorische Selbstständigkeit der Wohlfahrtsverbände bei der Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben bleibt unter Berücksichtigung förderrechtlicher Bestimmungen gewahrt.
§ 1 Vertragsgegenstand
Der Vertrag ist die Grundlage für die Förderung von gesamtstädtisch ausgerichteten zuwendungsfinanzierten Gesundheits-, Integrations- und Sozialprojekten im Rahmen der in § 6 Absatz 2 beschriebenen Förderprogramme.
Durch die Spitzenverbandsförderung wird die Aufgabenerfüllung der Wohlfahrtsverbände unterstützt. Sie beteiligen sich aktiv an der Umsetzung dieses Vertrags und der Förderprogramme (s. a. § 3 Abs. 1).
§ 2 Förderzusage
(1) Das Land Berlin stellt während der Vertragslaufzeit Mittel in Höhe von- 36.552.000 € für das Integrierte Gesundheitsprogramm – IGP
- 20.349.000 € für das Infrastrukturförderprogramm Stadtteilzentren – IFP STZ
- 30.656.000 € für das Integrierte Sozialprogramm – ISP
- 1.400.000 € für das Förderprogramm Integration – FP INT
- 4.600.000 € für die Spitzenverbandsförderung
jährlich zur Verfügung.
(2) Die Förderzusage erstreckt sich nur auf die in Absatz 1 für die jeweiligen Förderprogramme genannten Gesamtbeträge und nicht auf die Förderung und Förderhöhe einzelner Projekte entsprechend des Ergebnisses der zuwendungsrechtlichen Prüfung der Einzelprojekte.
(3) Die in Abs. 1 genannten Beträge erhöhen oder verringern sich, sollten geförderte Bereiche während der Vertragslaufzeit aus einer bzw. in eine andere Finanzierungssystematik (z. B. in die Zuständigkeit der Entgeltfinanzierung) überführt werden.
(4) Die Vertragsparteien stimmen in dem gemeinsamen Ziel überein, fortlaufend Rahmenbedingungen zu schaffen, die im Sinne des erklärten politischen Ziels „guter Arbeit“ die tarifliche Entwicklung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der auf der Grundlage dieses Vertrages geförderten Projekte gewährleisten.