Vierter Rahmenfördervertrag

Zwischen dem Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung und die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege und den Wohlfahrtsverbänden

  1. Arbeiterwohlfahrt Landesverband Berlin e. V. (AWO),
  2. Caritasverband für das Erzbistum Berlin e. V. (CV),
  3. Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband Landesverband Berlin e. V. (DPW),
  4. Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Berliner Rotes Kreuz e. V. (DRK),
  5. Diakonisches Werk Berlin – Brandenburg – schlesische Oberlausitz e. V. (DW),
  6. Jüdische Gemeinde zu Berlin, Körperschaft des Öffentlichen Rechts (JG),

wird folgender öffentlich-rechtlicher Vertrag über die Spitzenverbandsförderung und die Förderprogramme in den Bereichen Gesundheit, Integration, Soziales und Stadtteilzentren im Land Berlin geschlossen:

Präambel

Geeint in dem Anliegen, eine inklusive Stadtgesellschaft in Vielfalt zu verwirklichen, stimmen die Vertragsparteien im Ziel überein, die soziale, gesundheitliche und integrative Infrastruktur im Land Berlin durch Projektförderungen in den Bereichen Gesundheit, Integration, Soziales und Stadtteilzentren sowie die Spitzenverbandsförderung auf dem erreichten Niveau zu sichern und weiterzuentwickeln.

Dazu werden sie insbesondere einen Beitrag leisten zur sozialen Teilhabe und Partizipation benachteiligter Bevölkerungsgruppen, zur Prävention und Reduzierung von Armut und sozialer Ausgrenzung sowie deren Folgen, zum Abbau von Diskriminierung und zur Gleichstellung der Geschlechter.
Ein niedrigschwelliger Zugang zu den Angeboten der sozialen, gesundheitlichen und integrativen Infrastruktur ist dafür sicherzustellen. Die Herausforderungen und Möglichkeiten der Digitalisierung sind dabei mitzudenken, zu entwickeln und zu adressieren.

Das Verhältnis der Vertragsparteien ist vom Gedanken der partnerschaftlichen Zusammenarbeit geprägt. Die rechtliche, fachliche und organisatorische Selbstständigkeit der Wohlfahrtsverbände bei der Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben bleibt unter Berücksichtigung förderrechtlicher Bestimmungen gewahrt.

§ 1 Vertragsgegenstand

Der Vertrag ist die Grundlage für die Förderung von gesamtstädtisch ausgerichteten zuwendungsfinanzierten Gesundheits-, Integrations- und Sozialprojekten im Rahmen der in § 6 Absatz 2 beschriebenen Förderprogramme.

Durch die Spitzenverbandsförderung wird die Aufgabenerfüllung der Wohlfahrtsverbände unterstützt. Sie beteiligen sich aktiv an der Umsetzung dieses Vertrags und der Förderprogramme (s. a. § 3 Abs. 1).

§ 2 Förderzusage

(1) Das Land Berlin stellt während der Vertragslaufzeit Mittel in Höhe von
  • 36.552.000 € für das Integrierte Gesundheitsprogramm – IGP
  • 20.349.000 € für das Infrastrukturförderprogramm Stadtteilzentren – IFP STZ
  • 30.656.000 € für das Integrierte Sozialprogramm – ISP
  • 1.400.000 € für das Förderprogramm Integration – FP INT
  • 4.600.000 € für die Spitzenverbandsförderung
    jährlich zur Verfügung.

(2) Die Förderzusage erstreckt sich nur auf die in Absatz 1 für die jeweiligen Förderprogramme genannten Gesamtbeträge und nicht auf die Förderung und Förderhöhe einzelner Projekte entsprechend des Ergebnisses der zuwendungsrechtlichen Prüfung der Einzelprojekte.

(3) Die in Abs. 1 genannten Beträge erhöhen oder verringern sich, sollten geförderte Bereiche während der Vertragslaufzeit aus einer bzw. in eine andere Finanzierungssystematik (z. B. in die Zuständigkeit der Entgeltfinanzierung) überführt werden.

(4) Die Vertragsparteien stimmen in dem gemeinsamen Ziel überein, fortlaufend Rahmenbedingungen zu schaffen, die im Sinne des erklärten politischen Ziels „guter Arbeit“ die tarifliche Entwicklung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der auf der Grundlage dieses Vertrages geförderten Projekte gewährleisten.

§ 3 Kooperationsvereinbarungen

(1) Die Wohlfahrtsverbände beteiligen sich aktiv an der Umsetzung der vier in § 6 Abs. 2 genannten Förderprogramme. Sie vereinbaren mit der zuständigen Senatsverwaltung zu diesem Zweck jeweils eine Kooperationsvereinbarung für das IGP, IFP STZ, ISP und das FP INT.

(2) In den Kooperationsvereinbarungen regeln die Vereinbarungspartner die Ziele, Schwerpunkte und Formen der Kooperation sowie Näheres zu den Kooperationsgremien und treffen Aussagen zur Berücksichtigung und ggf. Verstärkung übergreifender politischer Ziele und Querschnittsthemen.

§ 4 Gremien

(1) Zur Umsetzung dieses Vertrages wird ein Lenkungsgremium gebildet, das aus den Leitungsebenen der Vertragsparteien sowie der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung besteht und auf Wunsch der zuvor Genannten bzw. jährlich einberufen wird. Dieses berät über grundlegende Entwicklungen und Fragestellungen des gesundheitlichen, sozialen und integrativen Versorgungssystems in Verbindung mit diesem Vertrag und den Kooperationsvereinbarungen. Des Weiteren erfolgt eine Reflexion der gemeinsamen Zielerreichung.

(2) Die Steuerung der vier Förderprogramme wird durch je ein Kooperationsgremium wahrgenommen, das von den jeweiligen Vereinbarungspartnern besetzt wird. Zu den Aufgaben der Kooperationsgremien gehören insbesondere die Weiterentwicklung von Arbeitsschwerpunkten, das Zusammenwirken bei der Aufstellung der jährlichen projektbezogenen Arbeits- und Finanzplanungen sowie die Abstimmung von Standards für eine gemeinsame Berichterstattung. Die Vereinbarungspartner unterrichten sich rechtzeitig und regelmäßig in den Kooperationsgremien zum Stand der Umsetzung der Arbeits- und Finanzplanungen sowie zu allen weiteren wichtigen Angelegenheiten. Die Kooperationsgremien setzen die jeweiligen Kooperationsvereinbarungen um und legen hierzu ggf. Zuständigkeiten, Aufgaben, Verfahrenswege und Gremien fest. Jedes Kooperationsgremium gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Die von den Vertragspartnern gemeinsam erarbeiteten fachlichen Zielstellungen und der in den vier Förderprogrammen erreichte Stand der Finanzplanung bilden Ende 2025 die Ausgangsbasis für den neuen Vertrag ab 2026.
Kann das jeweilige Kooperationsgremium in wesentlichen Fragen der Umsetzung der Förderprogramme wie der

  • Abstimmung der jährlichen Arbeits- und Finanzplanung,
  • Kürzung einzelner Projektförderungen um mehr als 20 % bzw. mindestens 30 T€ gegenüber der Jahresfördersumme des Vorjahres bzw. Einstellung einzelner Projektförderungen sowie
  • strukturellen Veränderungen der Förderprogramme,

die eine Veränderung dieser Ausgangsbasis darstellen, keinen Konsens erzielen, verständigen sich der federführende LIGA-Verband, die von der Veränderung betroffenen Spitzenverbände, der/die für das Förderprogramm verantwortliche Staatssekretär/in sowie sein/ihre fachlich für dieses Verantwortliche/r binnen Monatsfrist über die erforderliche einvernehmliche Lösung (Veränderung oder Beibehaltung).

Strittige generelle Probleme der Umsetzung dieses Vertrags bzw. förderprogrammübergreifende Fragestellungen werden im Lenkungsgremium geklärt.

§ 5 Spitzenverbandsförderung

(1) Durch die Spitzenverbandsförderung unterstützt die für Soziales zuständige Senatsverwaltung die Freie Wohlfahrtspflege auf Grundlage des § 5 Abs. 3 SGB XII bei der Umsetzung der allgemeinen wohlfahrtspflegerischen Ziele. Die weitere Konkretisierung dieser Ziele ergibt sich aus der Anlage 1 des Vertrages, die den jeweils geltenden Zielkatalog der Spitzenverbände zum Inhalt hat.

(2) Die JG erhält vorweg einen einmaligen Betrag in Höhe von 3 % der für die Spitzenverbandsförderung zur Verfügung stehenden Gesamtsumme. Die Senatsverwaltung legt der Verteilung der restlichen Mittel der Spitzenverbandsförderung den mit ihr einvernehmlich abgestimmten LIGA-Schlüssel zu Grunde:

  • AWO = 16 %
  • CV = 17,6 %
  • DPW = 28%
  • DRK = 14,4 %
  • DW = 24 %

Die jeweilige tatsächliche Förderhöhe kann in Folge von Tarifanpassungen an das Tarifniveau des Landes Berlin vom Verteilungsergebnis abweichen, ohne dadurch von den bisherigen Grundsätzen der Spitzenverbandsförderung abzuweichen.

(3) Die Wohlfahrtsverbände können der Senatsverwaltung mit einer Frist von vier Monaten vor Ablauf eines Kalenderjahres eine begründete Neuverteilung der Mittel vorschlagen. Der Vorschlag gilt als vereinbart, wenn die Senatsverwaltung ihm nicht binnen vier Wochen nach Zugang schriftlich widerspricht.

§ 6 Förderprogramme

(1) Die Senatsverwaltungen entwickeln die gesamtstädtischen sozial-, gesundheits- und integrationspolitischen Zielsetzungen, Schwerpunktbereiche und Planungen für die vier Förderprogramme unter Beteiligung der Wohlfahrtsverbände weiter.

(2) Die Förderprogramme bestehen aus:
  • a) den drei gesamtstädtischen Handlungsfeldern besondere gesundheitliche Bedarfslagen; HIV / AIDS, sexuell übertragbare Infektionen und Hepatitiden; Verbundsystem Drogen und Sucht im IGP,
  • b) gesamtstädtischen Projekten in den Angebotsbereichen der Besuchs- und Begleitdienste, für Menschen mit Behinderung sowie der Wohnungsnotfall- und Straffälligenhilfe einschließlich übergreifender Aufgaben der Schuldnerberatung im ISP und
  • c) gesamtstädtischen Projekten zur Förderung der sozialen Infrastruktur der Stadtteil-, Nachbarschafts- und Selbsthilfearbeit und des bürgerschaftlichen Engagements im IFP STZ einschließlich qualitätsbegleitender Aufgaben.
  • d) gesamtstädtischen Projekten der Migrations- und Integrationsarbeit, derzeitig den Migrationssozialdiensten im FP INT
    Die Vertragsparteien benennen für die unter a) bis d) aufgeführten Handlungsfelder und Angebotsbereiche jeweils eine/n Ansprechpartner/in. Die Wohlfahrtsverbände benennen diese/n nach vorheriger ligainterner Abstimmung.

(3) Alle Zuwendungen im Rahmen dieser Förderprogramme werden inkl. der Spitzenverbandsförderung nach § 5 vom Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin bewilligt.

(4) Die Schnittstelle zu ggf. parallel etatisierten Projekten und Angeboten wird von den Vertragsparteien während der Vertragslaufzeit auf Fachebene fortlaufend beachtet. Näheres regeln die jeweiligen Kooperationsvereinbarungen.

(5) Bei der Förderung von vergleichbaren Projekten oder Angeboten wird angestrebt, in geeigneten Fällen Angebotsbeschreibungen, Rahmenbedingungen bzw. -konzeptionen oder Förderrichtlinien zu vereinbaren.

§ 7 Transparenz

(1) Die Vertragsparteien bekennen sich zur Initiative Transparente Zivilgesellschaft – ITZ – und sind auch nach Vertragsabschluss offen für die Übernahme weitergehender Initiativen auf Landesebene.

(2) Die Wohlfahrtsverbände werben innerhalb ihrer Mitgliedsorganisationen aktiv für eine vergleichbare Übernahme und Anerkennung.

(3) Grundsätzliche Fördervoraussetzung ist die Teilnahme an der Transparenzdatenbank. Darüber hinaus sollen die Träger der Projekte entweder das Transparenzlogo der Senatsverwaltung für Finanzen über die zentrale Transparenzdatenbank des Landes Berlin erwerben oder die Informationen gemäß der Initiative Transparente Zivilgesellschaft (ITZ) veröffentlichen. Hiervon kann nur in Einzelfällen bei gemeinnützigen juristischen Personen, die keine hauptberuflich Tätigen in Vorstand und / oder Geschäftsführung beschäftigen, abgewichen werden.

(4) Betreiben Träger von Projekten eine Webseite sind sie verpflichtet, auf die Förderung durch das Land Berlin hinzuweisen.

§ 8 Modellhafte Erprobung von Reformvorschlägen

Die Vertragsparteien erproben Reformvorschläge insbesondere aus dem Projekt zur Vereinfachung, Optimierung und Digitalisierung von Zuwendungen im Land Berlin modellhaft. Die Auswahl, Umsetzung und der Erfolg dieser Erprobungen werden in den gemeinsamen Gremien abgestimmt bzw. festgestellt und im Lenkungsgremium ggf. inkl. anschließender Umsetzung in der Praxis beschlossen.

§ 9 Vertragslaufzeit

(1) Der Vertrag wird für den Zeitraum von fünf Jahren, beginnend mit dem 01. Januar 2026 und endend mit dem 31. Dezember 2030, abgeschlossen.

(2) Die Vertragsparteien verständigen sich spätestens bis zum 30. April 2029, ob eine Fortsetzung des Vertrags beabsichtigt ist.

(3) Vertragsänderungen und / oder -ergänzungen sind während der Vertragslaufzeit nur mit Zustimmung der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung vorzunehmen.

Berlin, den 19.12.2025

Protokollnotiz der LIGA der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Berlin zum 4. Rahmenfördervertrag

Die LIGA der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Berlin erklärt anlässlich der Unterzeichnung des 4. Rahmenfördervertrages mit der Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung sowie der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege am 19.12.2025:

Zu § 2 Absatz 2 – Tarifsteigerungen

Die LIGA hält fest, dass die im Rahmenfördervertrag vorgesehene Förderzusage zukünftige tarifliche Steigerungen nicht abbildet. Aus Sicht der LIGA ist jedoch eine verlässliche und auskömmliche Finanzierung der tarifbedingten Mehrkosten zwingend erforderlich. Die LIGA geht daher davon aus, dass die hierfür notwendigen zusätzlichen Haushaltsmittel im Haushaltsjahr fristgerecht bereitgestellt sowie fortgeschriebenen werden und erwartet, dass dies im weiteren Verfahren gesichert wird.

Zu § 8 – Evaluation und Überführung in die Regelpraxis

Die LIGA unterstreicht, dass der Erfolg der Erprobungsvorhaben nur auf Basis zuvor zwischen den Vertragsparteien abgestimmter Kriterien und Zielsetzungen bewertet werden kann. Die LIGA verbindet mit § 8 die Erwartung, dass bei erfolgreicher Evaluation eine Überführung in die Regelpraxis erfolgt und dabei insbesondere die gemeinsame Zielsetzung umgesetzt wird, eine mehrjährige Förderung sowie Verwaltungsvereinfachungen im Rahmenförderverfahren zu erreichen.

Diese Protokollnotiz wird durch die LIGA der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Berlin abgegeben und der Vertragsunterzeichnung beigefügt.

Abteilung Soziales

Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung