Kooperationsvereinbarung zur Umsetzung des Integrierten Sozialprogramms (ISP)

(KoopV ISP 2026 - 2030)

Zwischen
dem Land Berlin,

vertreten durch die für Soziales zuständige Senatsverwaltung (nachstehend „Senatsverwaltung“ genannt),

und der LIGA der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege in Berlin,
bestehend aus

  1. Arbeiterwohlfahrt Landesverband Berlin e. V.,
  2. Caritasverband für das Erzbistum Berlin e. V.,
  3. Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband Landesverband Berlin e. V.,
  4. Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Berliner Rotes Kreuz e. V.,
  5. Diakonisches Werk Berlin – Brandenburg – schlesische Oberlausitz e. V.,
  6. Jüdische Gemeinde zu Berlin, Körperschaft des Öffentlichen Rechts,

wird folgende Kooperationsvereinbarung zur Umsetzung des Integrierten Sozialprogramms (ISP) geschlossen:

§ 1 Gegenstand der Vereinbarung

(1) Die Vereinbarung regelt die Kooperation der Vereinbarungspartner bei der Umsetzung des ISP, das der Förderung und Weiterentwicklung von zuwendungsfinanzierten gesamtstädtischen Projekten der sozialen Versorgung im Land Berlin in den drei Angebotsbereichen
  • Besuchs- und Begleitdienste (Mobilitätshilfedienste, ehrenamtliche Besuchsdienste und sonstige begleitende Angebote),
  • Angebote für Menschen mit Behinderung (Beratung und Freizeitangebote)
  • Wohnungsnotfall- und Straffälligenhilfe sowie übergreifende Aufgaben der Schuldnerberatung
    und der Spitzenverbandsförderung dient.

Die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung im ISP geförderten Projekte sind einschließlich der Spitzenverbandsförderung in der Anlage 1 aufgeführt.

Der Angebotsbereich Migrationssozialdienste ist ab 2026 Bestandteil des neu in den RFV aufgenommenen Förderprogramms Integration.

(2) Mit dieser Vereinbarung werden folgende Ziele angebotsbereichsübergreifend bzw. -bezogen verfolgt:
  • Sicherstellung einer bedarfsorientierten und qualitativ hochwertigen Angebotsstruktur
  • Weiterentwicklung der Projekte
  • Digitalisierung von Angeboten, Zugängen oder Arbeitsprozessen in den Projekten
  • Verankerung von Grundlagen der Partizipation, Teilhabe und Beteiligungsprozessen
  • Bekanntmachung der Angebote in der Stadtgesellschaft
  • Angebotsbereichsbezogene Zielstellungen sind für die in Abs. 1 genannten Angebotsbereiche der Anlage 3 zu entnehmen.
(3) Die in Abs. 2 aufgeführten Ziele werden u. a. mit Hilfe folgender Maßnahmen angestrebt:
  • Evaluation der geförderten Angebote und Strukturen, Umsetzung der dabei erzielten Ergebnisse
  • Bedarfsorientierte Förderung und ggf. Anpassung der Projekte und Strukturen unter Verwendung der Angebotsbereichsübergreifende Fördervoraussetzungen (Kriterienkatalog) für die Förderung im Integrierten Sozialprogramm (Anlage 2), der Angebotsbereichsbezogene Zielstellungen und Perspektiven für die Förderung von Projekten im Integrierten Sozialprogramm (Anlage 3) und des Konzeptrasters (Anlage 4)
  • gezielte Steuerung des Einsatzes von Fördermitteln
  • Förderung von ggf. förderprogrammübergreifenden Vernetzungsprozessen bzw. innerhalb der Angebotsbereiche
  • Entwicklung von angebotsbereichsübergreifenden Standards zur Erfolgskontrolle
  • modellhafte Erprobung einer Ziel-/Wirkungssteuerung
  • Weiterentwicklung von Ansätzen zum Gender Mainstreaming, zur Sozialraumorientierung, zur Diversität und Vielfalt und zur Stärkung und Förderung freiwilliger sozialer Arbeit und des Bürgerschaftlichen Engagements unter Beachtung projektspezifischer Besonderheiten
  • Einbeziehung des Anti-Diskriminierungsansatzes und inklusiver Ansätze gem. der UN-Behindertenrechtskonvention

§ 2 Aufgaben und Zusammenarbeit der Vereinbarungspartner

(1) Die Gesamtverantwortung für die Umsetzung des ISP obliegt der Senatsverwaltung.

(2) Die Senatsverwaltung beteiligt die LIGA an der Umsetzung des ISP und bezieht diese insbesondere bei den ihr im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung obliegenden Aufgaben der Erarbeitung
  • gesamtstädtischer inhaltlicher Planungen und Rahmenvorgaben, die für die Förderung und Weiterentwicklung der Projekte und der Spitzenverbandsförderung maßgeblich sind,
  • von Standards zum Dokumentations- und Berichtswesen auf Projekt- und Spitzenverbandsebene, die zur Qualitätsentwicklung beitragen,
    ein.
(3) Die LIGA beteiligt sich aktiv an der Umsetzung des ISP insbesondere durch die Beratung und Unterstützung der Senatsverwaltung bei
  • den in Abs. 2 genannten Aufgaben von der Erarbeitung bis zur Umsetzung,
  • der Förderung und Weiterentwicklung der Projekte und der Spitzenverbandsförderung,
  • der Entwicklung, Beauftragung und Durchführung von Auswertungen und Evaluations-vorhaben
  • und der Erledigung parlamentarischer Berichtsaufträge durch angebotsbereichsübergreifende und -bezogene Voten.

(4) Die Vereinbarungspartner stellen sich gegenseitig alle zur Umsetzung des ISP und dieser Vereinbarung relevanten Informationen zeitnah und termingerecht zur Verfügung.

§ 3 Kooperationsgremium

(1) Das Kooperationsgremium ist ein Beteiligungsgremium und hat Informations-, Abstimmungs-, Koordinierungs- sowie Clearingfunktion. Im Verhältnis zum Lenkungsgremium hat es eine vor- bzw. nachbereitende Funktion. Es wird von den Vereinbarungspartnern paritätisch besetzt und gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Senatsverwaltung bezieht dabei ihrerseits das Landesamt für Gesundheit und Soziales als Bewilligungsstelle mit einem Sitz ein.

(2) Die Vereinbarungspartner unterrichten sich im Kooperationsgremium mindestens quartalsweise zum Stand der Umsetzung sowie zu Abweichungen gegenüber der zuvor abgestimmten Arbeits- und Finanzierungsplanung sowie zu allen übrigen wichtigen Angelegenheiten z. B. nach § 2 Abs. 2 der Vereinbarung.

(3) Im Kooperationsgremium stimmen die Vereinbarungspartner Arbeitsschwerpunkte für den Vereinbarungszeitraum ab. Die Konkretisierung erfolgt jährlich im Rahmen einer für das Folgejahr abzustimmenden Arbeitsplanung. Die Arbeitsplanung korrespondiert mit der Finanzplanung der Senatsverwaltung für das Folgejahr.

(4) Die Finanzplanung der Senatsverwaltung zur Förderung der Projekte und der Spitzenverbandsförderung im Folgejahr wird im Kooperationsgremium rechtzeitig abgestimmt. Sie stellt die Beteiligung der LIGA an der Sicherstellung der Angebote im Rahmen der zur Verfügung stehenden Fördermittel dar.

(5) Sollte im Kooperationsgremium im Einzelfall kein Einvernehmen herstellbar sein, gilt das Verfahren nach § 4 Absatz 3 des Rahmenfördervertrages (RFV).

(6) Die Vereinbarungspartner benennen jeweils eine Ansprechpartnerin bzw. einen Ansprechpartner, der bzw. dem bei der Umsetzung des RFV und der Kooperationsvereinbarung koordinierende Aufgaben zukommen.

(7) Das Kooperationsgremium setzt für jeden Angebotsbereich eine Projektgruppe ein. Diese besteht aus
  • der bzw. dem für diesen Bereich fachlich Zuständigen der Senatsverwaltung und dem ligaseitigen Pendant gemäß § 6 Abs. 2 RFV,
  • einer Vertreterin bzw. einem Vertreter von LAGeSo ZS E als Bewilligungsstelle,
  • ggf. von der LIGA für jeden Angebotsbereich zu benennenden weiteren Vertreterinnen und Vertretern sowie
  • ggf. weiteren Vertreterinnen und Vertretern der Projekte.
    Aufgaben der Projektgruppen sind die rechtzeitige Abstimmung der Vereinbarungs-partner zu sämtlichen sich im Rahmen der Förderung und Weiterentwicklung in den An-gebotsbereichen ergebenden Fragestellungen und die Beteiligung der LIGA an der Verfolgung angebotsbereichsbezogener Ziele und Arbeitsschwerpunkte in der Verein-barungslaufzeit. In den Projektgruppen werden die Schnittstellen zu ggf. parallel etati-sierten Modellprojekten fortlaufend beachtet, insbesondere im Vorfeld etwaiger Erstan-träge im ISP.
(8) Das Kooperationsgremium setzt eine Arbeitsgruppe für die Spitzenverbandsförderung ein. Diese besteht aus
  • je einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der für Gesundheit und Soziales zuständigen Senatsverwaltungen,
  • einer Vertreterin bzw. einem Vertreter von LAGeSo ZS E als Bewilligungsstelle und
  • von der LIGA für die Spitzenverbandsförderung zu benennenden Vertreterinnen und Vertretern.

Aufgaben der Arbeitsgruppe sind die rechtzeitige Abstimmung der Vertragsparteien zu sämtlichen sich im Rahmen der Förderung und Weiterentwicklung der Spitzenver-bandsförderung ergebenden Fragestellungen und die Beteiligung der LIGA an der Definition, Fortschreibung und Verfolgung der in der Anlage für die Spitzenverbandsförderung zum RFV aufgeführten Ziele in der Vereinbarungslaufzeit.

In der Arbeitsgruppe stimmen die Vereinbarungspartner die verbandsübergreifenden sowie die verbandsbezogenen Arbeitsschwerpunkte der im Rahmen der Spitzenver-bandsförderung übereinstimmend zu verfolgenden Ziele unter Ausschluss einer Dop-pelfinanzierung der Förderung der DKLB ab.

Die jährlich wiederkehrende Abstimmung mit der LIGA zum Ende des Jahres dient ins-besondere der Operationalisierung der o. g. Ziele (Projekte und Ressourcen).

§ 4 Vereinbarungsdauer, Ergänzung der Vereinbarung

(1) Die Vereinbarung wird am 01. Januar 2026 wirksam. Sie endet durch Fristablauf zum 31. Dezember 2030.

(2) Sollten bei der Erfüllung der Vereinbarung ergänzende Bestimmungen notwendig werden, so treffen die Vereinbarungspartner die erforderlichen Vereinbarungen in partnerschaftlicher Weise.

Vertragsunterzeichnung (KoopV ISP 2026 – 2030)

Land Berlin
vertreten durch die Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung
Unterschrift:

Arbeiterwohlfahrt Landesverband Berlin e.V.
Unterschrift:

Caritasverband für das Erzbistum Berlin e.V.
Unterschrift:

Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband
vertreten durch den Landesverband Berlin e.V.
Unterschrift:

Deutsches Rotes Kreuz
vertreten durch den Landesverband Berliner Rotes Kreuz e.V.
Unterschrift:

Diakonisches Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e.V.
Unterschrift:

Jüdische Gemeinde zu Berlin K.d.ö.R.
Unterschrift:

Berlin, den

Abteilung Soziales

Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung