Kooperationsvereinbarung zur Umsetzung des Infrastrukturförderprogramms Stadtteilzentren (KoopV IFP STZ 2026 - 2030)

Zwischen dem Land Berlin, vertreten durch die für Soziales zuständige Senatsverwaltung,

und der LIGA der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege in Berlin bestehend aus:

  • Arbeiterwohlfahrt Landesverband Berlin e.V.,
  • Caritasverband für das Erzbistum Berlin e.V.,
  • Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Landesverband Berlin e.V.,
  • Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Berliner Rotes Kreuz e.V.,
  • Diakonisches Werk Berlin – Brandenburg – schlesische Oberlausitz e. V.,
  • Jüdische Gemeinde zu Berlin, Körperschaft des Öffentlichen Rechts,

im Folgenden LIGA genannt, wird folgende Kooperationsvereinbarung zur Umsetzung des Infrastrukturförderprogramms Stadtteilzentren geschlossen:

§ 1 Zielsetzung, Gegenstand der Vereinbarung

(1) Die Kooperationsvereinbarung wird mit dem Ziel abgeschlossen in partnerschaftlicher Zusammenarbeit die qualitative Umsetzung sowie Planungsvorhaben des Infrastrukturförderprogramms Stadtteilzentren sicher zu stellen. Im Mittelpunkt stehen die kontinuierliche Weiterentwicklung sowie der Ausbau der Stadtteilzentren und Selbsthilfekontaktstellen und deren qualitativen Begleitung. Diese stellen eine unverzichtbare, gesamtstädtische soziale Infrastruktur zur Förderung der Begegnung, der Teilhabe und des gesellschaftlichen Zusammenhalts und zur Unterstützung des freiwilligen Engagements im Land Berlin dar.

(2) Die Vereinbarungspartner/innen arbeiten hinsichtlich dieser Aufgabenstellung partnerschaftlich und vertrauensvoll zusammen. In der Kooperationsvereinbarung wird für die Umsetzung der Ziele deren Rollenbeschreibung festgelegt.

(3) Im Rahmen der qualitativen wie quantitativen Weiterentwicklung des Infrastrukturprogramms Stadtteilzentren werden nachfolgende übergeordnete Aufgabeninhalte und Querschnittsthemen einbezogen:

  • Beratung und Unterstützung der Einrichtungen, Projekte und Träger
  • Anwendung und Anpassung fachlicher Qualitätsstandards
  • Umsetzung quantitativer Orientierungsrichtwerte für Einrichtungen der Stadtteilarbeit
  • Förderung der Begegnung, Teilhabe und des gesellschaftlichen Zusammenhalts
  • Entwicklung des freiwilligen Engagements
  • Kooperation von Stadtteilzentren und Selbsthilfekontaktstellen
  • Strukturelle Beteiligung der Bezirke (Vernetzung)
  • Prüfung der Voraussetzungen zur Einbeziehung von Stadtteilzentren in die kritische Infrastruktur zur Unterstützung zukünftiger Kriseninterventionen im sozialen Bereich
  • Berücksichtigung demografischer Entwicklungen
  • Maßnahmen der Einsamkeitsprävention und der Demokratieförderung
  • Kooperation mit Angeboten der Mobilen Stadtteilarbeit
  • Transparenz und Öffentlichkeitsarbeit

§ 2 Grundlagen

(1) Die für Soziales zuständige Senatsverwaltung kommt mit der Förderung der Stadtteilzentren und Selbsthilfekontaktstellen sowie übergreifender bzw. qualitätsunterstützender Projekte ihrer Aufgabe nach, wichtige gesamtstädtische Rahmenbedingungen für tragfähige Strukturen der sozialen Daseinsvorsorge durch eine wirkungsorientierte, professionelle und bedarfsgerechte Stadtteilarbeit zu schaffen. Ziel ist es, Potenziale der Menschen in einem Sozialraum zu mobilisieren sowie freiwilliges Engagement aktiv zu unterstützen und damit aktive Nachbarschaften, lebendige Kieze und stabile Sozialstrukturen als Voraussetzungen für Demokratie, Teilhabe und Begegnung zu ermöglichen.

(2) Fachlich-inhaltliche Grundlagen für die Steuerung der qualitativen Umsetzung und Weiterentwicklung des Infrastrukturförderprogramms Stadtteilzentren sind die

  • Rahmenbedingungen für die Gestaltung und Ausrichtung gesamtstädtisch geförderter Stadtteilzentren,
  • Rahmenbedingungen für die Gestaltung und Ausrichtung gesamtstädtisch geförderter Selbsthilfekontaktstellen,
  • Gemeinsamen Empfehlungen der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung und der LIGA der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege zur Ausrichtung der Stadtteilzentren und der Selbsthilfekontaktstellen des Infrastrukturförderprogramms Stadtteilzentren im Rahmenvertragszeitraum 2026-2030.

Diese Grundlagen sind als Anlagen Bestandteil dieser Kooperationsvereinbarung und werden von der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung innerhalb der Vertragslaufzeit unter Einbeziehung der LIGA und der Fachverbände für Nachbarschafts- und Selbsthilfearbeit überprüft.

(3) Planungsraum für die Stadtteilzentren und Selbsthilfekontaktstellen ist der Bezirk. Geplant und gefördert werden pro Bezirk mehrere Stadtteilzentren zzgl. sozialer Treffpunkte und eine Selbsthilfekontaktstelle zzgl. Außenstellen. Stadtteilzentren wirken als gesamtstädtisch tätige Einrichtungen grundsätzlich im gesamten Prognoseraum, haben aber in der Regel einen kleineren sozialräumlichen Einzugsbereich. Nur gesamtstädtisch agierende und damit in Leitfunktion tätige Stadtteilzentren erhalten eine Basisförderung durch das Land Berlin. Die Basisförderung umfasst Personalmittel auf Basis der Rahmenbedingungen sowie erforderliche projektbezogene Sachmittel. Die Sachmittel können unter Beachtung zuwendungsrechtlicher Vorgaben flexibel im jeweiligen sozialräumlichen Kontext eingesetzt werden. Darüber hinaus werden qualitätsunterstützende und/oder übergreifende Projekte gefördert.

(4) Für den langfristigen Erhalt und die nachhaltige Gestaltung der sozialen Infrastruktur zur Förderung freiwilligen Engagements und sozialer Teilhabe sind u. a. die Erkenntnisse des jeweils gültigen Sozialstrukturatlasses bzw. des Sozialen Monitorings sowie bereichsübergreifende Konzepte und Ansätze zur sozialen Stadtentwicklung und Sozialraumorientierung, zur interkulturellen Öffnung sozialer Dienste, zur Förderung freiwilliger sozialer Arbeit zu berücksichtigen. Dies umfasst auch Erkenntnisse aus der Umsetzung von Orientierungsrichtwerten in der Stadtteilarbeit, inklusionsbasierte Inhalte und des Gender Mainstreamings.

§ 3 Kooperationsgremium

(1) Das Kooperationsgremium ist ein Beteiligungsgremium mit Informations-, Abstimmungs-, Koordinierungs- sowie Clearingfunktion. Im Verhältnis zum Lenkungsgremium (siehe Rahmenfördervertrag) hat es eine vor- bzw. nachbereitende Funktion. Es wird gemäß den Vorgaben des § 3 Absatz 3 besetzt und gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Dem Kooperationsgremium gehören Vertretungen der Wohlfahrtsverbände sowie der Berliner Landesverwaltung an. Hierzu gehören:

  • Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung
  • Landesamt für Gesundheit und Soziales
  • Arbeiterwohlfahrt Landesverband Berlin e.V.
  • Caritasverband für das Erzbistum Berlin e.V.
  • Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband Landesverband Berlin e.V.
  • Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Berliner Rotes Kreuz e.V.
  • Diakonisches Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e.V.
  • Jüdische Gemeinde zu Berlin

(3) Sollte im Kooperationsgremium im Einzelfall kein Einvernehmen zwischen den Vereinbarungspartner/innen herstellbar sein, gilt das Verfahren nach § 4 Absatz 3 des Rahmenfördervertrages.

(4) Das Kooperationsgremium wird um Vertretungen der Fachverbände sowie der Berliner Landesverwaltung erweitert, die dort ihre Expertise beratend einbringen und die sozialräumliche Beteiligung der Bezirke an der Weiterentwicklung des Infrastrukturförderprogramms Stadtteilzentren sicherstellen:

  • Senatsverwaltung für Kultur und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
  • (Fachbereich Engagement- und Demokratieförderung)
  • Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
  • (Fachbereich Familienzentren und Mehrgenerationenhäuser)
  • Verband für sozial-kulturelle Arbeit e.V. (Fachverband Nachbarschaftsarbeit)
  • Selko e.V. (Dach- und Fachverband der Berliner Selbsthilfekontaktstellen)
  • Landesfreiwilligenagentur Berlin e.V. (Fachverband Freiwilligenarbeit)

sowie bis zu vier Vertretungen der Bezirke, vertreten durch Bezirksstadträte/innen der Abteilung Jugend, Soziales und/oder Gesundheit oder der jeweiligen Leitung der bezirklichen Organisationseinheit Sozialraumorientierte Planungskoordination.

(5) Die für Soziales zuständige Senatsverwaltung sowie die Wohlfahrtsverbände benennen jeweils eine Vertretung der bei der Umsetzung des Rahmenfördervertrages und der Kooperationsvereinbarung koordinierende Aufgaben zukommen.

§ 4 Aufgaben und Zusammenarbeit der Vereinbarungspartner/innen

(1) Die Gesamtverantwortung für die Umsetzung des Infrastrukturförderprogramms Stadtteilzentren obliegt der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung.

(2) Die für Soziales zuständige Senatsverwaltung beteiligt das Kooperationsgremium an der Umsetzung des Infrastrukturförderprogramms Stadtteilzentren und bezieht diese insbesondere bei den ihr im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung obliegenden Aufgaben der Erarbeitung ein. Näheres ergibt sich aus der Geschäftsordnung.

(3) Die Vereinbarungspartner/innen beteiligen sich aktiv an der Umsetzung des Infrastrukturförderprogramms Stadtteilzentren insbesondere durch die Beratung und Unterstützung bei den in Absatz 2 und 3 genannten Aufgaben und der Erledigung parlamentarischer Berichtsaufträge durch Voten.

(4) Die Vereinbarungspartner/innen stellen sich gegenseitig alle zur Umsetzung des Infrastrukturförderprogramm Stadtteilzentren und dieser Vereinbarung relevanten Informationen zeitnah und termingerecht zur Verfügung.

§ 5 Laufzeit und Änderung der Kooperationsvereinbarung

(1) Die Laufzeit der Vereinbarung ist an den Rahmenfördervertrag gekoppelt. Die Vereinbarung wird am 01.01.2026 wirksam. Sie endet durch Fristablauf zum 31.12.2030.

(2) Haben sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung der Vereinbarung maßgebend gewesen sind, seit Abschluss der Vereinbarung so wesentlich geändert, dass einem der Kooperationspartner/innen das Festhalten an der ursprünglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so kann eine Anpassung der Vereinbarung an die geänderten Verhältnisse verlangt werden.

(3) Sollten bei der Erfüllung der Vereinbarung ergänzende Bestimmungen notwendig werden, so treffen die Vereinbarungspartner/innen die erforderlichen Vereinbarungen in partnerschaftlicher Weise. Gleiches gilt auch bei Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung.

(4) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung sowie andere Vereinbarungen, die ihren Inhalt berühren, bedürfen der Schriftform.

(5) Die Kooperationsvereinbarung wurde in zwei Exemplaren ausgefertigt, von denen die Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung und die LIGA jeweils ein unterschriebenes Exemplar erhalten.

Abteilung Soziales

Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung