Geschäftsordnung für das Kooperationsgremium des Infrastrukturförderprogramms Stadtteilzentren (GO KoopV IFP STZ 2026 - 2030)

Unter Bezugnahme auf § 3 Abs. 1 der Kooperationsvereinbarung zur Umsetzung des Infrastrukturförderprogramms Stadtteilzentren geben sich die Vereinbarungspartner/innen folgende Geschäftsordnung:

I. Zusammensetzung des Kooperationsgremiums

(1) Das Kooperationsgremium wird gemäß den Vorgaben des § 3 Absatz 2 der Kooperationsvereinbarung besetzt.

(2) Der Vorsitz und die Geschäftsführung liegen bei der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung.

(3) Die Liste der Vertretungen im Kooperationsgremium wird inkl. Kontaktadressen als Anlage 1 der Geschäftsordnung geführt. In dieser werden auch die beiden koordinierenden Vertretungen nach § 3 Absatz 5 der Kooperationsvereinbarung benannt.

II. Aufgaben des Kooperationsgremiums

(1) Zu den Aufgaben des Kooperationsgremiums gem. § 4 Abs. 2 des Rahmenfördervertrags und § 3 der Kooperationsvereinbarung zählen insbesondere:

  • Weiterentwicklung von Arbeitsschwerpunkten im Rahmen einer jährlich zu erstellenden Arbeitsplanung und gegenseitige Unterrichtung über die Arbeitsergebnisse,
  • Austausch über Entwicklungen, Probleme und mögliche Lösungsansätze,
  • Beratung und Beteiligung über Erweiterung, Neuaufnahme und Ausschluss von Projekten,
  • Beteiligung des federführenden Wohlfahrtsverbandes der LIGA sowie weiterer Wohlfahrtsverbände bei der Auswahl neuer Stadtteilzentren und Zusammenarbeit mit Senats- und Bezirksvertretung
  • Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung,
  • Austausch über sozialräumliche Planungen in Zusammenarbeit mit den Bezirken,
  • Auseinandersetzung mit anderen fachplanerischen Ansätzen,
  • Beratung und Beschluss der jährlichen Finanzplanung,
  • gegenseitige Unterrichtung über alle weiteren wichtigen Angelegenheiten,
  • Berichterstattung an das Lenkungsgremium gem. § 4 Abs. 1 Rahmenfördervertrag.

(2) Zur Bearbeitung bestimmter Sachprobleme kann das Kooperationsgremium einvernehmlich Arbeitsgruppen einsetzen.

III. Sitzungen

(1) Das Kooperationsgremium tagt in der Regel einmal im Quartal. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(2) Für das jeweils nächste reguläre Treffen ist der Termin und Ort auf der letzten Kooperationsgremiumssitzung festzulegen. Eine jährliche Terminvorausplanung ist anzustreben.

(3) Die Einladungen sollen mit der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor der Sitzung verschickt werden. Materialien zu den Tagesordnungspunkten und das Protokoll der letzten Sitzung sind Bestandteile der Einladung.

(4) Anträge auf Aufnahme von Punkten, in der mit der Einladung zu verschickenden Tagesordnung, sind bis zu einem auf der vorhergehenden Sitzung benannten Termin bei der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung einzureichen.

(5) Die Ergebnisse der Sitzungen werden in einem Ergebnisprotokoll durch die für Soziales zuständige Senatsverwaltung festgehalten und im anschließenden Umlaufverfahren geeint.

IV. Gültigkeit

(1) Diese Geschäftsordnung tritt ab 01.01.2026 in Kraft.

(2) Die Geschäftsordnung verliert ihre Gültigkeit bei Ablauf des Rahmenfördervertrags bzw. der Kooperationsvereinbarung.

V. Bestandteile der Geschäftsordnung

(1) Die Geschäftsordnung umfasst zwei Seiten zzgl. der Anlage „Übersicht über die Vertretungen im Kooperationsgremium Infrastrukturförderprogramm Stadtteilzentren“.

Abteilung Soziales

Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung