Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ASOG Bln haben die Ordnungsbehörden und die Polizei die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Unabhängig von ihrer Ursache stellt unfreiwillige Obdachlosigkeit eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit dar, da elementar wichtige Individualrechte der betroffenen Person, wie das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, gefährdet sind. Freiwillige Obdachlosigkeit wird von der Rechtsordnung indes akzeptiert und stellt keine polizeirechtlich relevante Gefahrenlage dar.
Rechtsgrundlage für Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bei unfreiwilliger Obdachlosigkeit ist die Generalklausel des § 17 Absatz 1 ASOG Bln. Dabei ist das behördliche Ermessen auf Null reduziert, das heißt, die betroffene Person hat einen Anspruch auf Einschreiten der Ordnungsbehörde. In der Regel wird ihr ein Unterkunftsplatz zugewiesen. Zuvor ist jedoch zu prüfen, ob sie imstande ist, sich aus eigenen Kräften und mit eigenen Mitteln eine Unterkunft zu beschaffen (Grundsatz des Vorrangs der Selbsthilfe). Nur wenn ihr dies nicht möglich ist, hat sie einen Anspruch auf Unterbringung.
Der zugewiesene Unterkunftsplatz dient nicht der wohnungsmäßigen Versorgung und darf auch nicht als Dauerlösung betrachtet werden. Die Zuweisung ist daher zu befristen – sie darf höchstens für einen Zeitraum von sechs Monaten gelten. Die untergebrachte Person bleibt weiterhin verpflichtet, sich im Rahmen der Selbsthilfe um eine eigene Unterkunft zu bemühen. Gelingt ihr dies nicht, ist die Zuweisung zu verlängern.
Der zugewiesene Unterkunftsplatz muss den Mindestanforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung entsprechen, die durch die bezirklichen Mindeststandards konkretisiert werden. Die betroffene Person hat jedoch keinen Anspruch darauf, eine bestimmte Unterkunft bzw. einen bestimmten Unterkunftsplatz auszuwählen.
Eine Verwirkung des ordnungsrechtlichen Unterbringungsanspruches ist ausgeschlossen. Muss die untergebrachte Person z.B. wegen eines erteilten Hausverbots aus einer Unterkunft ausziehen, hat sie einen Anspruch darauf, in einer anderen Unterkunft untergebracht zu werden. Der ordnungsrechtliche Unterbringungsanspruch darf auch nicht an Bedingungen geknüpft werden. Es ist daher unzulässig, die Unterbringung von einer Kostenübernahme vom Jobcenter oder Sozialamt abhängig zu machen. Die ordnungsrechtliche Unterbringung ist vom sozialleistungsrechtlichen Bezug strikt zu trennen.