Zuweisungs- und Abrechnungsverfahren bei der Unterbringung obdachloser Personen in privatwirtschaftlichen oder gemeinnützig organisierten freien Unterkünften nach dem ASOG Bln

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Sachlich und örtliche Zuständigkeit

Sachlich zuständig für ordnungsrechtliche Maßnahmen bei Obdachlosigkeit sind gemäß § 2 Absatz 4 ASOG Bln i.V.m. Nr. 19 Absatz 1 des Zuständigkeitskatalogs Ordnungsaufgaben (ZustKat Ord) die Berliner Bezirksämter, soweit die obdachlosen Personen nicht unter die speziellen Regelungen für Geflüchtete und unbegleitete Minderjährige fallen.

Nach der aktuellen Praxis richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach den Regelungen der AV Zuständigkeit Soziales (AV ZustSoz), insbesondere nach deren Ziffern 96 ff. Danach ist das Bezirksamt örtlich zuständig, in dessen Amtsbezirk die obdachlose Person ihren letzten Wohnsitz hatte. Sofern zuvor kein Wohnsitz in Berlin bestand oder lediglich eine nicht zuständigkeitsbegründende Meldeanschrift vorlag (Ziff. 99 AV ZustSoz), gilt das Geburtsmonatsprinzip, wonach jedem der zwölf Bezirke jeweils ein bestimmter Monat zugeordnet wird (Ziff. 109 AV ZustSoz).

Zuweisungsverfahren

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ASOG Bln haben die Ordnungsbehörden und die Polizei die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Unabhängig von ihrer Ursache stellt unfreiwillige Obdachlosigkeit eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit dar, da elementar wichtige Individualrechte der betroffenen Person, wie das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, gefährdet sind. Freiwillige Obdachlosigkeit wird von der Rechtsordnung indes akzeptiert und stellt keine polizeirechtlich relevante Gefahrenlage dar.

Rechtsgrundlage für Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bei unfreiwilliger Obdachlosigkeit ist die Generalklausel des § 17 Absatz 1 ASOG Bln. Dabei ist das behördliche Ermessen auf Null reduziert, das heißt, die betroffene Person hat einen Anspruch auf Einschreiten der Ordnungsbehörde. In der Regel wird ihr ein Unterkunftsplatz zugewiesen. Zuvor ist jedoch zu prüfen, ob sie imstande ist, sich aus eigenen Kräften und mit eigenen Mitteln eine Unterkunft zu beschaffen (Grundsatz des Vorrangs der Selbsthilfe). Nur wenn ihr dies nicht möglich ist, hat sie einen Anspruch auf Unterbringung.

Der zugewiesene Unterkunftsplatz dient nicht der wohnungsmäßigen Versorgung und darf auch nicht als Dauerlösung betrachtet werden. Die Zuweisung ist daher zu befristen – sie darf höchstens für einen Zeitraum von sechs Monaten gelten. Die untergebrachte Person bleibt weiterhin verpflichtet, sich im Rahmen der Selbsthilfe um eine eigene Unterkunft zu bemühen. Gelingt ihr dies nicht, ist die Zuweisung zu verlängern.

Der zugewiesene Unterkunftsplatz muss den Mindestanforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung entsprechen, die durch die bezirklichen Mindeststandards konkretisiert werden. Die betroffene Person hat jedoch keinen Anspruch darauf, eine bestimmte Unterkunft bzw. einen bestimmten Unterkunftsplatz auszuwählen.

Eine Verwirkung des ordnungsrechtlichen Unterbringungsanspruches ist ausgeschlossen. Muss die untergebrachte Person z.B. wegen eines erteilten Hausverbots aus einer Unterkunft ausziehen, hat sie einen Anspruch darauf, in einer anderen Unterkunft untergebracht zu werden. Der ordnungsrechtliche Unterbringungsanspruch darf auch nicht an Bedingungen geknüpft werden. Es ist daher unzulässig, die Unterbringung von einer Kostenübernahme vom Jobcenter oder Sozialamt abhängig zu machen. Die ordnungsrechtliche Unterbringung ist vom sozialleistungsrechtlichen Bezug strikt zu trennen.

Abrechnungsverfahren

Die Unterkunft hat für die freiwillige Bereitstellung von Plätzen gemäß § 59 Abs. 3 ASOG Bln Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich ihres Vermögensschadens. Die Freiwilligkeit findet ihren Ausdruck in der Absprache mit dem jeweiligen Bezirksamt, die Plätze gegen Berechnung eines kalkulatorisch nachvollziehbaren und bindenden Tagessatzes zur Verfügung zu stellen.

Da § 59 Abs. 3 ASOG Bln nicht explizit regelt, wer für den Schadensausgleich zu sorgen hat, kann dies auch durch die untergebrachte Person erfolgen, vorausgesetzt sie verfügt über die erforderlichen finanziellen Mittel. Hat sie Anspruch auf Sozialleistungen, bietet sich die Möglichkeit einer Direktzahlung des jeweiligen Leistungsträgers im Rahmen des individuellen Leistungsanspruchs an die Unterkunft an. Eine Direktzahlung ist nach dem Gesetz (§ 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II, § 35a Abs. 3 Satz 1 SGB XII, § 3 Abs. 3 Satz 4 AsylbLG) auf Antrag der untergebrachten Person möglich.
In den wenigen Fällen, in denen die Kosten nicht (in voller Höhe) durch eine Zahlung der untergebrachten Person bzw. Leistungen der Sozialleistungsträger ausgeglichen werden, hat die Ordnungsbehörde der Unterkunft einen Schadensausgleich zu gewähren. Ist dies erfolgt, kann sie gemäß § 64 Abs. 1 ASOG Bln von der untergebrachten Person den Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. Hierfür bedarf es eines separaten Kostenbescheides.

Dokumente

  • Das Zuweisungs- und Abrechnungsverfahren bei der Unterbringung obdachloser Personen in privatwirtschaftlichen oder gemeinnützig organisierten freien Unterkünften nach dem Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG Bln)

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Kontakt

Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung

Abteilung Soziales – Arbeitsgruppe Gesamtstädtische Steuerung der Unterbringung (GStU)

Für allgemeine Fragen zu GStU (insbesondere rechtliche Angelegenheiten):

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