Ob der Verfassungsschutz zuständig ist hängt davon ab, welches “Schutzgut” betroffen ist. Als Faustregel gilt, dass der Verfassungsschutz nur dann zuständig ist, wenn die freiheitliche demokratische Grundordnung durch eine Gruppierung bedroht ist. Zu dieser freiheitlichen demokratischen Grundordnung werden gezählt:
- die Achtung der im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte
- die Volkssouveränität
- die Gewaltenteilung
- die Verantwortlichkeit der Regierung
- die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
- die Unabhängigkeit der Gerichte
- das Mehrparteienprinzip
- die Chancengleichheit aller politischer Parteien sowie
- das Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition (vgl. BVerfGE 2, 1ff; BVerfGE 5, 85 ff.; §§ 6 VSG Bln).
Der Verfassungsschutz grenzt sich damit von dem Aufgabengebiet der Polizei ab. Die Polizei ist zuständig für die Gefahrenabwehr auf Grundlage des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (ASOG) sowie die Strafverfolgung auf Grundlage der Strafprozessordnung (StPO). Voraussetzung für ein Tätigwerden der Polizei ist das Vorliegen einer konkreten Gefahr bzw. ein Anfangsverdacht für eine Straftat. Anders beim Verfassungsschutz: Er darf und muss im Vorfeld von Straftaten oder konkreter Gefahrenlagen tätig werden und hat somit eine Frühwarnfunktion.